21 März 2026

MiLoG Sittenwidrig?

Ist das MiLoG mit dem jetzigen Mindest-Gehalt für BKF = Sittenwidrig?!

Ab 2026 beträgt der Mindest-Gehalt für BKF oder für andere Beschäftigte als Lohn pro Stunde 13,90 € und  ab 2027 dann 14,60 € Brutto. Dieses Einkommen reicht jedoch nachweislich „nicht“ aus, um das Existenzminimum für abhängig Beschäftigte dauerhaft für die Rente zum würdigen Leben abzusichern.

In Deutschland beträgt nun das Brutto-Gehalt nach dem MiLoG für alle Beschäftigten bei einer 173-Std.-Woche 2.405 € Brutto, was – je nach Steuerklasse – etwa im Jahr 2026 pro Monat 1.672 € netto entspricht.

Wenn ein BKF jedoch 45 Jahre lang nur ein Mindes-Gehalt wie 13,90 € x 208 Std. = 2.891 € Brutto = 34.694 € im Jahr 2026 hätte, so wären es nur 0,69 Rentenpunkte. Also hat der BKF mit dem MiLoG beim Mindest-Gehalt nach 45 Jahren nur ca. 1.300 € Brutto-Rente = 1.131 € Netto-Rente übrig und damit 424 € im Monat weniger, als das Existenzminimum zum Leben von 1.555 € Netto nötig wäre, und das bedeutet 37,5 % weniger, als es sein müsste.

Nur mit einem BKF-Gehalt im Durchschnitt von 50.493 € = 4.207,75 € Brutto = 20,23 € berechnet, hätte der BKF nach 45 Jahren die nötigen Rentenpunkte mit 40,70 € ab Juli 2025 und bedeutet monatlich und 1.831,50 € Brutto-Rente = 1.559,20 € Netto-Rente, wobei das pfändungsfreie Existenzminimum 1.555 € beträgt.

Ab 1. Juli 2025 bis 1. Juli 2026 gelten die Freigrenzen zur Pfändung, um das Existenzminimum zum Lebensunterhalt zu sichern, mit einem monatlich unpfändbaren Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Unterhaltspflichten von 1.555 € netto.

Als Existenzminimum wird das Minimum an materiellen Mitteln zum Leben bezeichnet, das ein Mensch benötigt, um physisch menschenwürdig zu „überleben“. Dazu zählen vor allem Nahrung, Kleidung, eine passende Wohnung, sowie die medizinische Versorgung. In Deutschland wird zwischen dem physischen Existenzminimum (reiner Überlebensbedarf) und soziokulturellen Existenzminimum unterschieden, wobei zusätzlich das Recht auf gesellschaftliche, kulturelle und politische Teilhabe umfasst wird.

Das „soziokulturelle“ Existenzminimum soll auch die Teilnahme am gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben ermöglichen, worauf jeder Bürger in der EU mit Art 1 EMRKArt. 1 GrCh iVm. Art. 31 GrCh iZm. Art. 33 GrCh ein Anrecht hat. In Deutschland bedeutet es, dass ein Recht auf SGB II bzw. SGB IV (Hartz 4) besteht. Es wird vielfach auch vom sog. Sozialhilfesatz zum Art. 1 GG gesprochen, der sich nicht ausschließlich von der minimalen Grundversorgung abgeleitet. Er soll dem deutschen Bürger auch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, wobei ein sparsames Wirtschaften mit dem Geld vorausgesetzt wird.

Das „physische“ Existenzminimum beschränkt auf die reinen Überlebenskriterien. Dazu zählen natürlich auch alle Aufwendungen, die dem BKF ein physisches Überleben sicherstellen, wozu u.a. die Nahrung, die Wohnung, seine Kleidung und die medizinische Versorgung im Notfall zählt, das u. a. in der EMRK und in der GrCh enthalten sind.

Das „pfändungsfreie“ Existenzminimum gem. § 850c ZPO besteht immer seit dem 01.07. bei einer alleinstehenden Person, wie z. Z. bei 1.555 €, Netto pro Monat. Dieser Betrag erhöht sich, wenn im Haushalt unterhaltspflichtige Personen wie Ehepartner oder minderjährige Kinder leben.

Zur relativ freien Dienstleistung beim BKF besteht nun ein politisch gewolltes, beweisbar krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Gehalt beim Dienst am LKW-Steuer.

Die BKF, sowohl im Osten als auch im Westen der EU, sind das schwächste Glied in der Transportkette und sind Leidtragende durch die Niedrig-Gehälter.

Von der

Bild CC Lowdown 
Siehe Link als Podcast zum Hören: Ruinöser Wettbewerb im Güterverkehr
Siehe PDF-Link mit 10 Seiten: Mindestlohn-Sittenwidrig?

2 Kommentare:

  1. Reiner Ludger AdrianSonntag, 22 März, 2026

    Es ist eine spannende Frage, ob der Mindestlohn für BKF sittenwirdig ist. Zunächst mal muss hinterfragen, was denn unter einer Sittenwidrigkeit zu verstehen ist. Im Falle von Löhnen und Gehältern bedeutet das hauptsächlich Ausbeutung. Gerade bei BKF war früher oder ist immer noch das feste Monatsgehalt die Regel. Dazu wurden unanständig hohe Arbeitszeiten geleistet, was den errechenbaren Stundenlohn in einen sittenwidrigen Bereich brachte. Begünstigt wurde das noch durch einen Rückgang der Tarifbindungen, die allerdings in der Logistik sowieso nie vorhanden waren. Die Bundesregierung hat entsprechend gegengesteuert und den Mindestlohn ins Spiel gebracht. Dieser Mindestlohn sollte niemals einen Tarifvertrag ersetzen. Er sollte lediglich einen Verdienst ermöglichen, der über dem Sozialhilfesatz lag. Löhne über dem Sozialhilfesatz sind nicht sittenwidrig. Sie sind nur niedrig. Wie kommt man also auf den Gedanken, dass der Mindestlohn sittenwirdig wäre? Wahrscheinlich nur, wenn man den Mindestlohn tatsächlich mit einem Tarifvertrag vergleicht. Dieser Vergleich ist aber unseriös. Schon alleine deshalb verbietet sich das Hochrechnen auf Rente und Lebensunterhalt.

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  2. Dazu musst du die zust. st. Rspr. vom BAG, BSG, BVerfG mal sehr genau durchlesen.
    Dann noch den Beschluss im Jahr 2015 vom ER und 2017 vom EU-Parlament, die sich dort auf die EMRK und GrCh berufen.
    Hier geht es um Vollerwerb zum Lebensunterhalt der später auch als Rentner ein würdiges leben ermöglichen muss ohne den Staat zur Hilfe nehmen zu müssen...

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