09 Oktober 2026

BKF Urlaub

Der BKF in der EU muss eine extreme zeitliche Flexibilität bewerkstelligen, denn Tag für Tag müssen sie sich auf neue, zu wechselnden Arbeits-, Ruhe- und Lenkzeiten zur Wechselschicht einstellen, was eine enorme Belastung für den Rhythmus und die Gesundheit darstellt. Aus diesem Grund wäre wie bei Schicht- und Wechselschichten, müsste eigentlich auch für den BKF ein gesetzlich und tariflicher Ausgleich in Form von Zusatzurlaub zustehen. Doch wie genau wird dieser Anspruch berechnet, wie verhält es sich mit der Nachweispflicht in Zeiten der lückenlosen GPS-Überwachung der Lenk- Ruhezeiten und Arbeitszeiten, und wo liegen Grenzen beim Zusammenspiel von Zusatzurlaub und Erholungszeiten ? Eine nähere Betrachtung zeigt, dass Sonderregelungen für BKF nicht nur eine Frage der Fairness, sondern vor allem auch ein unverzichtbarer Beitrag zur allgemeinen Verkehrssicherheit sind. Also müssten es 30 Tage Urlaub pro Jahr sein, die im folgenden Jahr bis Ende März zu nehmen sind. Tarifverträge könnten andere Fristen beinhalten. Beim BKF sollten noch mind. 5 Tage Urlaub hinzu kommen und bei schulpflichtigen Kindern "sollte eigentlich" ein Anspruch auf 2 Wochen Urlaub in der Hauptferienzeit bestehen, was in Mantel-Tarifverträgen normal ist.

Der Rechts-Anspruch vom BKF Urlaub auf auf freie und gleiche gesellschaftliche und familiäre Teilhabe und zur Regenerierung seiner Kräfte zur „Erholung“ ein „Urlaub“ mit Familie verbringen zu können, ist vom Staat zur „Würde des Menschen“ i.V.m. Art. 1 AEMR, Art. 1 EMRK, Art. 1 GrCh, Art. 1 GG, zu gewährleisten.

Der Art. 33 GrCh und Art. 6 (2) GG garantiert den Eltern das Recht und die Pflicht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz von Elternrecht und der Elternpflicht als BKF erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente vom Sorgerecht, Erziehungs- und Pflegepflicht vom Vater. Ohne regelmäßige Präsenz bzw. Urlaub und Freizeit zu Hause, kann er diese Verantwortung nicht wahrnehmen. Eine räumliche Trennung vom Kind ohne ausreichende 30 Tage Urlaub vom BKF als Vater, gegen deren Willen, stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfolgen kann.

Bei Feststellung vom Jahresurlaub gibt es oft Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und den Mitarbeitern im Betrieb. Es unterschiedliche Berechnungsgrundlagen und Gesetze für die Ermittlung zum Urlaub in einer 6 Tage Woche, wo nach § 3 BUrlG „Werktage“ alle Tage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind oder wegen dem tariflichen Urlaub in einer 5 Tage Woche. Erst nach 6 Monaten im Betrieb ist nach § 4 BUrlG der Urlaub erst möglich und es gibt verschiedene Arten von Urlaub bzw. Arbeitsfreie Tage: 

    Gesetzlicher Mindest-Urlaub 
    Tarifvertraglicher Urlaub
    Freiwillig gewährter Extra-Urlaub

    Elternzeit bei Geburt = 10 Tage
    Arbeitsverhinderung zur Pflege = 10 Tage
    Freistellung zur Pflege = 10 Tage
    Urlaub zur Schichtarbeit
    Urlaub wegen Beerdigung
    Urlaub bei Hochzeit
    Urlaub beim Umzug
    Urlaub bei Teilzeitarbeit
    Urlaub bei befristeten Arbeitsverträgen
    Urlaub für BKF als Fernfahrer
    Urlaub bei Bildung = 5 Tage
    Urlaub bei Schwerbehinderung = 5 Tage

Die gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Jahresurlaub regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und der Mindestanspruch sind vier Wochen Urlaub pro Jahr. Dabei richtet sich die Anzahl der tatsächlichen Urlaubstage nach der Anzahl der wöchentlich zu leistenden Arbeitstage. Gesetzlich beträgt der Urlaub bei einer 6-Tage Arbeitswoche inkl. Samstag 24 Arbeitstage. Wer nur Tagen die Woche arbeitet, bekommt mind. 20 Urlaubstage. Der volle Jahresurlaub gilt nach Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten im § 4 BUrlG.

Tarifvertragliche Regelungen und ein freiwillig gewährter Mehrurlaub sind in vielen Branchen durch Gewerkschaften oder vertraglicher Basis geregelt. Ein wichtiger Bestandteil im Tarifvertrag ist die Regelung vom Jahresurlaub. In vielen Berufen und Branchen ist ein Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen bei einer zugrunde gelegten 5-tägigen Arbeitswoche üblich. Darüber hinaus gibt es Regelungen im  Transportunternehmen, die mit ihren Mitarbeitern es im Arbeitsvertrag aushandeln oder die nicht an Tarifvertrag Regelungen teilnehmen, da nur noch gut 20 % der Transportunternehmen tariflich gebunden sind. Der BKF könnte/sollte im Jahr 30 Tage Urlaub haben. Rein rechnerisch und juristisch, sollte der BKF nur 168 Tage bei seiner Dienstreise unterwegs sein. Innerhalb von einem Jahr muss der BKF (inkl. Urlaub usw. usw.), rein rechnerisch und juristisch, arbeitsvertraglich 32 Wochen unterwegs tätig sein und hat ein Anspruch von mind. 20 Wochen zu Hause als Urlaub oder/und Freizeit, die evtl. am Wohnort verbracht werden kann - wenn es vom BKF gewollt wird. „Wie und Wo“ der BKF seine Freizeiten und/oder Urlaub verbringt, kann ihm der Staat oder die EU nicht vorschreiben.

Art. 31 GrCh - Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und
      würdige Arbeitsbedingungen.
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung
      der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

Ab 1984 hatte der BKF
als Fernfahrer in Deutschland durch den „Bundes-Manteltarifvertrag Güter- und Möbelfernverkehr“ (BMT-F) im § 16 = Urlaub mit der alten Regelung im Günstigkeitsbereich zzgl. 5 Tage Fernfahrer-Urlaub und so 35 Tage Jahres-Urlaub. Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) i.V.m. dem BMT-F, hatten die BKF ab dem Jahr 1987 durch regionale Manteltarifverträge (MTV) schon 30 Tage und somit 35 Tage Urlaub. Ganz offiziell blieb es auch noch nach der Eintragung vom § 21a im ArbZG am 01.09.2006 (BGBl. I 1962) für BKF. Die 5 Tage Urlaub als Nachwirkung mit dem BMT-F im Günstigkeitsprinzip, blieb nur noch bei bestimmten Inhalten, die sich außerhalb der VO (EG) 561/2006 zum 11.04.2007 (Eintrag im FPersG) befanden. Durch die Arbeitsverträge vor dem 01.07.1992 hatten sie so lange weiterbestanden, bis ein neuer anderer Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Das bedeutet, das die nachwirkenden bzw. weiter bestehenden tariflichen Inhalte i.Z.m. den Arbeitsvertraglichen Regelungen bei Beendigung des BMT-F, nur noch zum Vorteil bzw. zu Gunsten vom BKF zum Günstigkeitsprinzip § 4 (3) TVG ausgenutzt wurden. Das bedeutete, das durch das AGG (Allgemeingleichbehandlungsgesetz) bis April 2007 alle BKF auch 35 Tage Urlaub hatten, solange die BKF noch mit den 5 Tage Fernfahrer Urlaub im Betrieb tätig waren. Ansonsten galten die zusätzlichen 5 Tage ab dem Datum nur noch die bis dahin bestehenden Arbeitsverträge.

Urlaub zur Bildung
Gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub sind 5 Tage im jeweiligen Bildungsurlaubsgesetz der Bundesländer, wobei in 2 Jahren auch 10 Tagen zusammen genommen werden können, was auch zur Weiterbildung auch vom Beruf genutzt werden kann. Der Arbeitgeber als Transportunternehmer ist beim BKF verpflichtet, die Schulung zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sowie die technischen Angelegenheiten zu gewährleisten hat, indem er sich auch selber davon überzeugen muss, ob die BKF es beherrschen. Für den Transportunternehmer ist das eine planbare, nachweisliche Pflicht i.S.d. Verkehrssicherheit, dass die Schulungsnachweise, Tacho-Kontrollen und dokumentierte Einweisungen sich nachweisen lassen, um eine tragfähige Grundlage, als Pflicht zur Überwachung der Lenk-/Ruhezeiten und anderer technischen Vorschriften zu erfüllen, auch zur Überprüfung der Ladungssicherung. Die Richtlinie (EU) 2022/2561 regelt die nationalen Bestimmungen für die BKrFQG und BKrFQV, die als Weiterbildung der BKF für den gewerblichen Güter- und Personenkraftverkehr und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit und begründet allerdings nicht automatisch ein bezahlten „Weiterbildungsurlaub“. Ob die Teilnahme als Arbeitszeit vergütet wird, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag. Die BKF-Qualifikation alle 5 Jahre und/oder Überprüfung vom Arbeitgeber ist somit Pflicht innerhalb der EU, den BKF auch noch dazu regelmäßig nach Art. 10 (2) VO (EG) 561/2006 i.V.m. Art. 33 (1) VO (EU) 165/2014 zu schulen bzw. zu unterweisen und evtl. als Weiterbildungsurlaub zu bezahlen, wäre wichtig. Wer einen BKF ohne gültige Qualifikation und ohne das er sich davon überzeugt hatte und trotzdem einsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 BkrFQG, denn Betroffene BKF und Unternehmer haben gleichzeitige Haftung, wobei die Verantwortung als LKW-Halter nach § 31 StVZO extra gilt.

Urlaub als Vater

Für den sog. Vaterschaftsurlaub bzw. ein extra Urlaub für "Elternzeit" von 10 Tagen im Jahr soll vom Arbeitgeber bezahlt werden, aufgrund der Richtlinie (EU) 2019/1158. Sie sieht grundsätzlich 10 Arbeitstage (angeblich Urlaub) für die Eltern rund um die Geburt vor. Auch die Krankengeld-Vergütung kann gewährleistet werden. Die gesetzliche Umsetzungsfrist in Deutschland endete am 02.08.2022 und somit gilt die Richtlinie wie der EuGH zu fehlenden Umsetzungen von Richtlinien schon entschieden hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat die übergeordnete Frage, ob Deutschland die EU-Vorgaben durch bestehende Elternzeitregelungen erfüllt und beim EuGH bedeutet es nun eine Vorabentscheidung.

Arbeitsfrei zur Pflege
Zur Pflege von einem Elternteil oder der Kinder ist eine Bezahlte Freistellung bis zu 10 Arbeitstage möglich, was nicht ein zusätzlicher Urlaub ist, sondern eine Freistellung, die von der Krankenkasse oder  Pflegekasse vom zu pflegendem Elternteil als Pflegeunterstützungsgeld bezahlt wird. Dieses ersetzt normalerweise einen großen Teil des ausgefallenen Netto-Entgelt regelmäßig etwa 90 % und die Voraussetzungen dazu sind, dass die Regelung nach § 2 Pflegezeitgesetz gelten. Allerdings nur wenn die Pflegesituation akut und unerwartet eintritt oder der Elternteil pflegebedürftig ist oder unmittelbar pflegebedürftig wird und die Pflege organisiert werden muss oder die Versorgung selbst unternehmen. Die 10 Arbeitstage können grundsätzlich auch auf mehrere Zeitabschnitte verteilt werden.

Urlaubsgeld
Für BKF im gewerblichen Güterkraftverkehr in Nds. beträgt das tarifliche Urlaubsgeld 14,32 € brutto je Tag und bei 30 Urlaubstagen = 429,60 € brutto pro Jahr. In NRW wurde für BKF stufenweise ein echtes Urlaubsgeld in Höhe von 100 % als volles 13. Gehalt tariflich vereinbart.

Urlaub bei Schwerbehinderung
Bei GdB 50 % Schwerbehinderung inkl. Gleichstellung , sind zusätzlich 5 Tage Urlaub im Jahr nach § 208 SGB IX.

Urlaub bei Schichtarbeit
Es gibt in der EU keinen Beruf der so  extrem flexible Arbeits- und Ruhezeiten jeden Tag aufs neue bewerkstelligen muss, wie der BKF. Daher "müsste eigentlich" auch der BKF ganz normal, noch zusätzlich 3 bis 6 Tage Urlaub hinzu bekommen. Der Anspruch muss daher vertraglich, tariflich oder nachweislich betrieblich begründet sein. Viele andere Tarifverträge haben in solchen Fällen, explizit einen Zusatzurlaub für ständige Schicht- oder Wechselschichtarbeit beinhaltet wie z. B. TVöD im § 27, wo 1 Tag je 2 Monate Wechselschicht bzw. je 4 Monate bei Schicht-Tätigkeit, bis zu max. 6 Tage Urlaub im Jahr hinzugerechnet werden. Weicht die Arbeitszeit von einer klassischen 5-Tage-Woche ab, erhöht oder verringert sich dieser Zusatzurlaub entsprechend. Für einen rechtlich schlüssigen Anspruch auf Zusatzurlaub muss der Beschäftigte BKF darlegen, dass er im Zeitraum tatsächlich Wechselschichtarbeit bzw. Schichtarbeit geleistet hatte, was beim BKF eigentlich wegfällt, das der Arbeitgeber ihn ständig per GPS sieht und alle Zeiten abspeichern muss, was der BKF bewerkstelligt, das er wie, wann, wo, mit ständiger Schichtarbeit oder Wechselschicht grade unterwegs ist. Erstreckt sich die nicht geplante Arbeit als sog. Schicht als Nachtschicht über zwei Kalendertage, so könnte es auch zu einem entsprechend erhöhten Urlaubsanspruch kommen, wenn es möglich wäre. Die Anwendung zum Erholungsurlaub und Zusatzurlaub müssten dann insg. bis zu 36 Tage wegen Wechselschichtarbeit, die auch Wechselschicht genannt wird, "eigentlich" auch für BKF gelten. Der BKF ist wie kein anderer im Beruf extrem flexibel, denn er muss die Ruhezeiten sehr oft plötzlich unfreiwillig beginnen oder auch wenn es noch zulässig ist, verschieben, da zu allen Uhrzeiten er die Fahrt beginnt oder wegen einer Be- und Entladung andere Zeiten verschieben muss, wobei dann eine Fahrt dann plötzlich unerwartet in der Nacht beginnt. Daher muss ein Zusatzurlaub vor allem besonders auch für BKF gelten, da die zusätzliche Erholung als Urlaub der Verkehrssicherheit dient. Fällt ein gesetzlicher Feiertag in den Urlaub und der Schichtarbeiter wäre laut Plan an diesem Tag zum Dienst eingeteilt gewesen, ist der Abzug vom Urlaubstag rechtens, da die konkrete Arbeitspflicht entfällt.

Urlaub aus besonderen Anlass

Besondere Anlässe werden ganz normal oder tarifvertraglich jeweils 1 bis 2 Tage Extra Urlaub durch den § 616 BGB zusätzlich gewährt, wenn u. a. wegen Tod in direkter Familie, bei eigener Hochzeit oder beim Umzug, ein Urlaub dringend benötigt wird. Tarifverträge sehen mehr Tage vor.

Fazit: Es könnten also bei 35 Tage Urlaub und 10 Feiertage innerhalb der Woche, im Jahr nur 29,4 Wochen unterwegs auf Dienstreise und damit 22,6 Wochen Freizeit zu Hause werden.

vgl. AG Berlin-Brandenburg 23 Sa 1135/21 vom 04.05.2022 – Extra Urlaub wegen Schicht-Tätigkeit
vgl. LAG Köln 7 Sa 673/07 vom 29.08.2007 – Urlaubsabgeltung - Überstunden
vgl. BAG 4 AZR 250/08 vom 01.07.2009 – Tarifliche Nachwirkung Rn. 17, 22
vgl. BAG 4 AZR 261/08 vom 01.07.2009 – Leitsätze zur Tarifbindung
vgl. BAG 10 AZR 539/13 vom 19.02.2014 – Zusatzurlaub für Nacht- und Wechselschichtarbeit
vgl. BAG 9 AZR 145/14 vom 21.07.2015 – Anzahl der zzgl. 3 Urlaubstage bei Schichtarbeit
vgl. BAG 9 AZR 216/24 vom 19.08.2025 – Feiertag ist kein Urlaubstag sondern Freizeit

Bilder: KI catgpt

04 Oktober 2026

Verbot der AfD...!?

„Die freiheitliche liberale Demokratie und Grundordnung ist gefährdet“!

Wer das als Bürger nicht glauben kann oder nicht versteht oder nicht begreift, der lese diesen Artikel.

Gründe zum Parteiverbot der AfD:

Für ein Parteiverbot mit Art. 21 (2) GG für die AfD ist maßgeblich relevant, weil die Partei die „Freiheitliche demokratische Grundordnung“ (FdGO) in Deutschland in ihren Beschlüssen missachten will, wenn sie mit Mehrheit an die Regierung kommt. Entscheidend ist dabei, dass die AfD als Partei nach ihren Zielen durch Beschlüsse und/oder dem Verhalten der Partei-Mitglieder, darauf ausgeht, die FdGO und damit auch den Frieden in Deutschland und in der EU zu beeinträchtigen droht oder zu beseitigen will und damit auch den Bestand von Deutschland gefährdet, indem mit hinreichender Intensität und einer konkret nötigen Durchsetzungsmöglichkeit („Potentialität“) es nun geschieht.

Zentrale Bestandteile der
FdGO sind insbesonders:

  • die Menschenwürde und das Recht auf Gleichbehandlung,

  • das Demokratieprinzip und die Volkssouveränität,

  • das Rechtsstaatsprinzip,

  • die Gewaltenteilung,

  • die Verantwortlichkeit der Regierung,

  • die Unabhängigkeit der Gerichte,

  • das Mehrparteienprinzip,

  • die Chancengleichheit der Parteien,

  • das Recht auf parlamentarische Opposition.

Dazu zählt auch der die beabsichtigte Beseitigung vom EU-Vertrag mit den 4 Grundfreiheiten, sowie Nicht-Beachtung vom Art. 2 EUV und die Missachtung vom EuGH, die GrCh, die EMRK.

Die entscheidende Grenze liegt daher nicht nur bei harter Einwanderungs-, EU- oder Sicherheitspolitik der AfD, sondern problematisch wird es bei der AfD dort, wo Menschen dauerhaft nach Abstammung oder ethnischer Herkunft unterschiedlich bewertet, aus dem politischen Volk ausgeschlossen oder grundlegende Institutionen der Demokratie beseitigt werden sollen. Einzelne Aussagen und Forderungen aus AfD-Programmen oder dem programmatischen Umfeld können Kernprinzipien der FdGO berühren oder ihnen widersprechen vor allem der Menschenwürde, Gleichheit und den offenen demokratischen Volksbegriff.

Ein Dexit und NATO-Austritt ergibt viel mehr, wie eine mögliche Gefährdung für den deutschen Staat. In aktueller verfassungsrechtlicher und verfassungsschutzrechtlicher Diskussion, steht derzeit nicht nur der von der AfD beabsichtigte EU-/NATO-Austritt im Vordergrund, sondern die beweisbaren Vorwürfe, zur Menschenwürde, Gleichheit und das demokratische Prinzip, die missachten. Mehrere AfD-Landesverbände (u. a. Brandenburg, Teile von Hessen, Niedersachsen) werden als erwiesen/extremistisch bzw. als Verdachtsfälle mit Bestrebungen gegen die FdGO geführt; Gerichte haben solche Einstufungen teilweise bestätigt.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hatte die AfD-Bundespartei schon im Jahr 2025 als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft und zwar maßgeblich auch wegen dem von der AfD benutzten ethnisch-kulturellen Volksbegriff: Ethnizität, der ganz bestimmte Gruppen von gleichberechtigter Teilhabe ausschließt und damit die Menschenwürde missachtet. Die Begründung „gesichert rechtsextremistisch“ wurde vom Verwaltungsgericht Köln vorübergehend bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt. Wenn ein AfD Partei Verbot erst dann erfolgt, wenn es eine beweisbar gegenwärtige "Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung" gibt und nicht bloß die extremen Ziele, die für den Staat ein großen Schaden ergeben könnten, so wäre es dann ein Pateiverbot nicht mehr möglich, wenn vollendete Tatsachen geschaffen wurden. 

Bei der AfD gibt es vor allem die sehr bekannten Personen, wie u. a. die AfD-Co-Vorsitzende Alice Weidel und der AfD-Landesvorsitzende in Thüringen, Björn Höcke, die mit ihrer ideologischen Ausrichtung in Worten, die Menschen mit Migrationshintergrund, die als Deutsche zweiter Klasse einstufen und primär nur über ihre Abstammung, der gemeinsamen Herkunft und/oder tradierte Kultur, definiert werden und den Staat verlassen sollten. Dazu wird der Begriff: „Remigration“ von denen verwendet.

Die AfD missachtet beweisbar die Menschenrechte durch Worte mit ihren Populismus!

„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ = Art. 1 AEMR, Art. 1 EMRK, Art. 1 GrCh, Art. 1 GG.

Der Satz besteht aus dem historischer Anlass für die Einführung vom Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG.

Menschenwürde / Menschenrechte sind unantastbarer Werte der „Ewigkeitsgarantie“ Art. 79 (3) GG.

Das muss für Beschäftige und Bürger menschliches Wohlbefinden, Gesundheit, Sicherheit, Bedürfnisse und Würde, innerhalb der EU, im Staat und beim BVerfG bedeuten, sowie beachtet und garantiert werden. Das bedeutetet auch eine Pflicht von Staat und jedem Gericht, dass diese Werte nicht nur gewährt, sondern auch tatsächlich zu gewährleisten sind. Das Menschenrecht von jedem Bürger besteht in der Erwägung, dass nicht nur durch Art. 25 AEMR, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, sowie zur Leistungshöhe beim Gehalt, um das er auf der Basis, auch über ausreichende geldlichen Mittel verfügt, um seine Lebenshaltung mit Familie, Gesundheit und Wohlbefinden, vom Tarif-Partner oder Staat gewährleistet werden muss. Jeder Bürger in Deutschland und EU, hat das Menschenrecht, mit der Familie, soziokulturell, gesellschaftlich und am politischen Leben teilzunehmen, dass durch Art. 6 (2) i.V.m. Art. 12 GG, Art. 1 i.V.m. Art. 31 i.Z.m. Art. 33 GrCh und Art. 8 EMRK gewährleistet wird, wobei der UN-Zivilpakt und UN-Sozialpakt mit beachten werden muss.

Der Souverän (Der Bürger) ist in Deutschland bekanntlich der Herr über seine eigenen Gesetze und könnte sagen: „Quod licet Iovinon licet bovi“, dt: „was dem Jupiter erlaubt ist, ist dem Ochsen nicht erlaubt.“. Das bedeutet: „Ungleichheit in der gesellschaftlichen Stellung und die damit verbundenen Rechte“. Allerdings wäre die Definition reine Tyrannei. Hält sich allerdings der deutsche Souverän wenigstens an das primäre höchste Recht, was er als die obersten Rechte in seinen Grundfesten als unabänderliches Grund-Gesetz beschlossen hatte. Genau das müsste jetzt das BVerfG richtig beurteilen, um Europa- und EU-Recht und Menschenrecht, dem Bürger gegenüber, beim EuGHMR oder EuGH erfragen, ob die Garantie zu 100 % nicht nur zu gewähren ist, sondern tatsächlich auch gewährleistet werden müsste. Das Bürger-Recht soll nicht als Verunglimpfung der Legislative, Exekutive, Judikative auslegbar sein, sondern als Appell an Verantwortliche aller zuständigen Staatsorgane verstanden werden, indem sie ihre Arroganz aufgeben und bewirken, wofür sie gewählt wurden, damit natürlich auch immer Menschenrechte und Menschenwürde bestehen.

Legislative, Exekutive, Judikative:
    „Beschützer und Bewahrer der Menschenrechte und Menschenwürde“

Populistische, Rassistische rechtsextreme Positionen haben mit Menschenwürde und Menschenrechte im öffentlichen und politischen Raum nichts gemeinsam und sind entgegen dem GG, GrCh und EMRK. Trotzdem haben rassistische und rechtsextreme AfD-Ansichten vieler Bürger deutlich zugenommen. Dies stellt staatliche, politische und gesellschaftliche Akteure vor erhebliche Herausforderungen. Zugleich steht dabei immer wieder die Frage im Raum, woran rassistische und rechtsextreme Positionen der AfD als solche zu erkennen sind.

Die Bundesregierung hatte im März 2020 einen Kabinett-Ausschuss zur Bekämpfung von Rassismus und Rechtsextremismus gebildet. Verschwörungstheorien haben sich in vergangenen Jahren zu einem ernsthaften Problem entwickelt, sodass das soziale, politische und kulturelle Leben bedroht ist. Falsche populistische Theorien verbreiten sich über soziale Medien und andere digitale Plattformen und gewinnen weltweit Anhänger. Die Zuwächse der Rechts ausgerichteten AfD besteht auch vielfach, fast nur noch aus Frust oder Ärger der Bürger gegenüber der Politik in Deutschland und auch was die EU betrifft. Auch „Die EU“ wird in Reden als »undemokratisches und reformunfähiges Konstrukt« bezeichnet, sowie als »gescheitert« verkündet, um mit neuen Ansatz die »Anmaßungen und Inkompetenzen der EU« zu beenden. Viele AfD-Aussteiger enthüllten, dass da die „unverhohlene Fremdenfeindlichkeit“ normal ist und die AfD-Partei sich schrittweise radikalisierte. Gezielt geschürte Ängste, sprachliche Enthemmung und soziale Isolation, werden als gezielte Strategie für ihr Mitglieder benutzt. Ursprünglich war die Partei bei der Gründung nur Euro-kritisch und wurde dann nach und nach von Rechtsextremisten "gekapert".

29 September 2026

75 Jahre BVerfG

Na und - und nun...!?

Dieses 75-Jahre-BVerfG-Jubiläum ist berechtigt und Gut, denn für eine Überprüfung der Gesetze zur Einhaltung des Grundgesetzes ist es natürlich ein Grund zu feiern und ebenso ein Lehrstück einer lebhaften parlamentarischen Demokratie, was allerdings auch mit einigen Problemen oder Kuriositäten deutlich wird. Man denke u. a. an die Entscheidungen zur "Volkszählung" und zu "Solange II" und dem BVerfGG, um die Beschlüsse ohne Begründung zu erlauben, sowie daran, dass da noch andere fragwürdige Angelegenheiten vorhanden sind: 

     1. Richter vom BVerfG werden oft nach dem Willen stärkster Parteien im Bundestag bestimmt.

     2. Vorabentscheidungen im Unterschied vom nationalen zum Europa- und EU-Recht fehlen oft.

     3. Menschenwürde und Menschenrechte werden nicht immer verpflichtend beachtet und beurteilt.

     4. Rechte und Würde der Bürger wurden in Beschwerden ohne Begründungen nicht entschieden.


Ob es gut
war, wie es ist, wird im „Beschluss zur Nichtentscheidung“ „ohne Begründung“ deutlich !

Nach der Einreichung der Verfassungsbeschwerde erfolgt nach erfolgreicher Prüfung die Annahme zur "Entscheidung". Damit ist die erste juristisch erfolgversprechende Hürde zur möglichen positiven Entscheidung vom BVerfG genommen worden, wobei es auch einen offiziellen Vorgang wie beim BKF im Verfahren BVerfG 1 BvR 989/25 gab, was im „Beschluss zur Nichtentscheidung“ „ohne Begründung“ entschieden wurde.

Trotzdem ist das BVerfG rechtlich und juristisch berechtigt, eine mit der besten Verfassungen der Welt als das bekannte Grundgesetz zu verteidigen und den extremen politischen Bestrebungen von Rechts und Links Einhalt zu gebieten. Die staatlich souveränen konstruktiven Merkmale zur Freiheit und Demokratie im Staat sind es, um dass die völkerrechtliche Rechtsstaatlichkeit anerkannt wird, und dazu gehören eine Staatsverfassung und deren Verfassungsgerichtsbarkeit.

Aufgabe vom BVerfG ist es, die legislative und exekutive Gewalt, die den deutschen Bürgern eine extrem staatlich gefährliche Macht gibt, sich nun auch verfassungsrechtlich zu binden und zu begrenzen, bevor alle Rechte der Bürger existenziell in Frage gestellt werden. Bedeutung für die justizielle Macht vom BVerfG kommt innerhalb der EU mit Art. 23 GG zum Tragen, wobei die GrCh, die EMRK, die zut. st. Rspr. vom EuGH und EuGHMR mit beachtet werden müssen.

Das Grundgesetz (GG) ist die bekannteste sog. "lebende Verfassung" in der Welt, das zum Frieden und zur Rechtsstaatlichkeit mit einer freiheitlichen parlamentarischen Demokratie, die schon 69 × geändert wurde. Darüber muss zum Inhalt das BVerfG bei Beschwerden der Bürger zu entsprechenden Beschlüssen von der Legislative mit ihren Kompromissen bei der Gesetzgebung, zu den gesetzlichen Ausführungen der Exekutive, als Judikative auch das letzte Wort als Entscheidung im Beschluss haben.

Im „Mobilitätspaket I“ war beim BKF ein beweisbar rechtlich-juristischer Schaden, was auch in der Menschenwürde und im Menschenrecht nicht berücksichtigt worden war:
     1. das unabdingbare Recht, an den familiären Lebensmittelpunkt regelmäßig zurückzukehren.
     2. die rein rechnerischen und juristischen 16 Tage Freizeiten am familiären Lebensmittelpunkt.
     3. eine existenzsichernde Rente nach 45 Jahren als BKF mit jedem Tag ca. 13 Std. täglicher Arbeit.
     4. eine geeignete Schlafmöglichkeit als Ruheraum von mind. 5,25 qm Fläche im LKW-Fahrerhaus.

Alle 4 Punkte wurden für BKF in mind. 5 Verfassungsbeschwerden nicht primär als Menschenwürde und Menschenrechte beachtet, obwohl es immer rechtlich und juristisch sehr ausführlich als Bf und BKF beinhaltet wurde.

In mindestens 3 Verfassungsbeschwerden wurde der Unterschied vom nationalen Recht zum Europa- und EU-Recht (Rom-I = VO (EG) 593/2008)
 -- was BKF-Arbeitsvertrag und  Menschenrechte betrifft -- nicht beachtet und dazu „ohne Begründung“ jeweils ein „Beschluss zur Nicht-Entscheidung“ getätigt.

Ein jeweils direkt betroffener BKF konnte die Möglichkeit für diese Beschwerde-Inhalte nun nicht mehr wahrnehmen und eine erneute Beschwerde beim BVerfG zu seiner unabdingbaren Menschenwürde und dem Menschenrecht durchführen. Das bedeutet, wenn der BKF persönlich in seinen Grund- und Menschenrechten beweisbar verletzt wurde bzw. es ihm beruflich und menschlich sehr schadet, hatte er das unabdingbare Recht, sich beim BVerfG zu beschweren, somit verloren. Es besteht zwischen seinem Grundrecht im GG und den Europa- und EU-Rechten, manchmal ein beweisbarer Unterschied, wo dann bei der Verfassungsbeschwerde das BVerfG, die Vorabentscheidung zum EuGH als die EU-vertraglich zwingende Verpflichtung ist.

Dieser sehr ernste Hinweis an das BVerfG mit rechtlichen und juristischen Seiten in den Ausarbeitungen bei Beschwerden, wurde
nicht ernst genommen und auch nicht beachtet, obwohl über 5 Mio. BKF mit den ca. 600.000 Transportunternehmern, davon im EU-Binnenmarkt beweisbar betroffen waren, die jeden Tag das gute Leben der EU-Bürger weiterhin ordentlich gewährleisten und deren Versorgung, sowie für Industrie und Handel alles aufrechterhalten. In der EU sind laut dem europäischen Automobilherstellerverband (ACEA) ca, 6,2 Mio. LKW über 3,5 t zGM auf den Straßen unterwegs.

Diese „Nicht-Entscheidungen“ wurde – trotz vorheriger Annahme zur Entscheidung – „ohne Begründungen“ an Beschwerdeführer (Bf) zu übersenden, ist bei fehlender Begründung vom BVerfG für Bürger eigentlich schon eine erhebliche und nicht von ihm zu tolerierende schwerwiegende Grundrechtsverletzung, da der Bürger total im Unwissenden bleibt und damit das letzte Vertrauen an den eigenen Rechtsstaat verliert. 

Jeder Bürger hat einen Anspruch darauf, dass er als Bf und hier auch als BKF, die Entscheidungsgründe in seinem Verfahren der Verfassungsbeschwerde vom BVerfG erfährt, denn „ohne“ Angabe von Gründen wären die Verfassungsrichter damit jeder demokratischen oder juristischen Kontrolle enthoben. Damit ist der Rahmen einer summarischen Überprüfung in der juristischen „Ewigkeit“ verschwunden, denn der Satz lautet immer nur:
„Diese Entscheidung ist unanfechtbar.“

Ab dem Jahr 2023 wurde pauschal als Anlage zum BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) wörtlich hinzugefügt:
„Sie kann auch nicht mehr in einer anderen Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.“
„Es gibt also kein Rechtsmittel auf nationaler Ebene mehr, auch nicht die Verfassungsbeschwerde.“

19 September 2026

Fracht = 3 € pro km?

Der LKW-Transport im gewerblichen Güterkraftverkehr müsste bei den billigen „normalen Komplett-Aufträgen“ vom Fracht-Preis von 1,50 € pro km, ab dem Frühjahr 2026 eigentlich auf mindestens 3 € pro km ansteigen.

Der hohe Anstieg vom Frachtpreis wird nicht nur wegen den hohen Diesel-Preis und den Anstieg der Maut demnächst berechnet, sondern wegen den hohen Anstieg der BKF-Gehälter und den zusätzlich zwingend erforderlichen BKF auf den ca. 6,2 Mio. LKW ab 3,5 t zGM. Nun kommen auch noch ab 2,4 t zGM die LKW hinzu, die auch mit BKF besetzt sind und in jeder Art und Weise im gewerblichen Güterkraftverkehr hautberuflich unterwegs sind. Wer will das bezahlen und wer kennt die rechtlichen juristischen Vorschriften über den LKW-Transport und warum muss sich endlich etwas grundlegendes ändern ?

1. ) Der gewerbliche Güterkraftverkehr (Art. 5 Rom-I) läuft nur noch, weil alle BKF jeden Monat mind. 260 Stunden – zum größten Teil – unfreiwillig auf Dienstreise sind, obwohl im Durchschnitt von 4 Monaten nur 208 Std. im Monat erlaubt sind.

2.) Ein Monat hat 30,42 Tage und davon sind es 21,75 Tage Arbeit mit mind. 12 – 15 Std. täglich.

3.) Der vorgeschrieben Ausgleich in echter Freizeit als Anspruch am familiären Lebensmittelpunkt bedeutet 
8,66 Tage echte Freizeit im Monat und nur bei den regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten von 45 Std.

4.) Die 52 Std. Mehrarbeit ab 208 Std. im Monat ergeben bei 12 Stunden am Tag = 4,33 Tage Freizeit

5.)
Nach Rspr. EuGH C-588/18 und EuGH C-477/21, dürfen die Ruhezeiten bei Urlaub nicht mit der rWRZ 
verrechnet werden und ebenso auch nicht die 11 Std. Ruhezeit „vor“ der Freizeit am familiären Lebensmittelpunkt und die 11 Std. „nach“ seiner Freizeit zu Hause sind zu beachten, damit auch die vollwertige Zeitspanne vollkommen zur kompletten freien Verfügung steht, was zusätzlich noch ein rechtlichen Anspruch von bis zu 3 Tagen Freizeit ergeben muss, sodass es insg. 16 Tage Freizeit sind.

6.) Bei 30 Tage Urlaub und ca. 12 Feiertage, müsste der BKF bei 52 Wochen im Jahr, rein rechnerisch im Jahr nur ca. 32 Wochen unterwegs sein. Das bedeutet inkl. Urlaub und Freitage, dass der BKF im Jahr das Recht hat, ca. 20 Wochen zu Hause, an seinen familiären Lebensmittelpunkt, seine Freizeit zu verbringen.

7.) Wenn der BKF nur 27.7 Jahre ab familiären Lebensmittelpunkt mit seiner arbeitsvertraglichen Dienstreise tätig wäre, so könnte er, „wenn“ mit 21 Jahren sein Beruf begann und arbeitsvertraglich sehr genau unterwegs alle Zeiten richtig registriert bzw. abspeichert, mit einem Lebensarbeitszeitkonto im Alter mit 48,7 Jahren ein Rentner sein.

Bei rein rechnerisch und juristischen Freizeiten sind es 16 Tage im Monat, daher müssen nicht nur für BKF alle Fahrverbote (Sonn- und Feiertag, Ferienzeit) aufgehoben werden, da ansonsten beweisbar ein hoher wirtschaftlicher Schaden entsteht, sodass sich die Stillstand-Kosten beim LKW-Ausfall von insg. einem halben Monat nicht mehr ein Transportunternehmer überlebt. Die tariflichen, rechtlichen, gesetzlichen Ansprüche als Freizeit am familiären Lebensmittelpunkt vom BKF, kann das Recht in Deutschland nur durch Art. 6 (2) GG i.V.m. Art. 3 GG i.Z.m. Art. 12 GG, sowie Art 8 EMRK, Art. 31 i.V.m. Art. 33 GrCh, über Privatrecht mit Art. 1 (2) Nachweis-Richtlinie (EU) 2019/1152 auch nur Beachtung der zust. st. Rspr. vom EuGH eingefordert werden und das sogar 3 Jahre rückwirkend, da auch die Beweislastumkehr gilt.

Das dem BKF ...

17 September 2026

IAA Nfz 2026

Die IAA TRANSPORTATION zeigte sich für ein Insider unter dem Motto „We Deliver“ (Wir Liefern) das wieder ohne den BKF vorher mit einzubeziehen. Somit präsentierten sich die Aussteller dort alle mit digitalen und klimaneutralen Mobilitätslösungen für die Zukunft vom gewerbliche Güterkraftverkehr. Die größte internationale Nfz-Ausstellung mit 1.589 Aussteller aus 46 Staaten mehr als 150 Weltpremieren und Neuheiten, war fast in der Vormacht der Asiaten, die in vielen sehr wichtigen Sparten extrem initiativer sind. Zum Auftakt fordert die Nfz-Industrie mehr Tempo von der Politik bei Infrastruktur und bei den Rahmenbedingungen für die klimaneutrale Mobilität. Digitale Rückspiegel und neue Fahrerassistenzsysteme gehörten zu den wichtigsten Neuerungen, neben den eLKW, die auf der IAA 2026 vorgestellt wurden.

Es gab für den BKF auch eine gesetzlich konforme sehr positive
LKW-Premiere in Europa, die fast keinem BKF auf der IAA richtig bewusst wurde, was die Zukunft betraf. Allerdings muss bei einigen anderen Angelegenheiten dabei, aus der Sicht vom BKF, auch Wasser in den Wein gekippt werden.

Drei Themen die 
für einem BKF im Vordergrund stehen (sollten):
1. 
eLKW, 
2. Fahrerhaus, 
3. Digital
, 


1. eLKW

Alle LKW-Hersteller haben ein eLKW im Angebot, der natürlich doppelt so teuer ist, wie ein Diesel-LKW. Zum vierten Mal in Folge wurde ein batterieelektrischer LKW den Titel „International Truck of the Year“ ausgezeichnet und Volvo Trucks hatte mit seiner schwere Elektro-LKW-Baureihe gewonnen. Allerdings wurde für die Batterien hinter dem Fahrerhaus ca. 50 cm in der Länge bei ca. 700 km Ausnutzung benutzt und so die Möglichkeit zum 5,25 qm Ruheraum dem BKF aberkannt. Daran kann jeder BKF nun gut erkennen, das die Wirtschaftlichkeit „vor“ dem Menschenrecht im Vordergrund gestellt wird. Bei ca. 600 km Reichweite ist es auch möglich bei der Sattelzugmaschine die Batterien im Rahmen zu verbauen, was natürlich sehr aufwendig und dadurch noch teuer ist, wo es bei einigen NfZ-Herstellern nur mit einem Drei-Achs-LKW möglich ist, wegen den Achslasten bzw. dem erhöhtem Gewicht. Ein Chef von einem BKF hatte mal vorgerechnet, dass der eLKW sich erst ab dem 4. Jahr auch rechnen könnte. Das kann man wohl über die Mautfreiheit und über eigene Photovoltaik wieder hereinholen. Nur die Bank muss auch bereit sein, den sehr teuren LKW trotz staatlicher Zuschüsse zu finanzieren, da ja nach vier Jahren normal die Abschreibung beendet ist. Auch bei mehrtägigen Dienstreisen, muss der BKF am Abend mit der Einhaltung und Ausnutzung der Lenk- und Ruhezeiten, auf Autohöfen oder BAB-Parkplätze einen passenden Stellplatz mit e-Ladesäule als Parkplatz bekommen und das kann zu einem extremen Problem für die 11 Std. Ruhezeit werden um an ein Ladegerät zu kommen. Vor allem bei Lithium-Batterien muss jeder BKF persönlich seine Bedenken haben und auch wegen der Umwelt in Chile und Menschenrechte in Kongo, wo auch u. a. die wichtigsten „Seltenen Erden“ für Batterien abgebaut werden.

28 August 2026

Plaumann-Formel

Am 07.07.2026 war das persönliche Schreiben zur Ablehnung zwecks der „Aussicht auf Erfolg“ vom EuG-Präsidenten an den Antragsteller und Kläger, Andreas Kernke, zugesendet worden. Somit war juristisch wegen der Plaumann-Formel meine Untätigkeitsklage EuG T-609/25 beendet.

Höre LKW-Fahrer gegen die EU vor dem EuG

und dazu 16 Tage Freizeit im Monat !?

Die Plaumann-Formel vom 15. Juli 1963 (EuGH C-25/62) hatte ich schon beachtet, wobei die EU-Verpflichtung zur Beendigung der Einstimmigkeit (Art. 3 (4) EUV und das höchste fehlende Primär-Recht im EU-Vertrag nicht beachtet wurde, sodass auch das Streik- und Tarifrecht über eine Grenze innerhalb der EU benutzt werden kann. Persönlich habe ich viel höhere primäre Rechte, die im Vordergrund stehen mussten, wie ich als ein BKF der unter den 6 Mio. BKF betroffen ist, da für mich persönlich die unabdingbare Menschenwürde und das Menschenrechte (wie EMRK, GrCh, GG) auch Primär zuerst beachtet werden mussten, zumal der EuGH C-769/22 nun auch den Art. 2 EUV dazu als Verpflichtung zwingend für alle EU-Staaten beurteilt hatte.

Nun beginnt jetzt ein neuer juristischer Weg der zum Erfolg führten muss, da dieser wie im Jahr 1983 das Urteil EuGH 13/83 auch schon einmal beim EuGH als Untätigkeitsklage gegen den ER (Europäischen Rat) zum Erfolg führte. Oder die EU braucht nun nicht mehr eine Erweiterung von insg. 9 Antragstellern beginnen, da dann die EU schon „36 Mitgliedstaaten“ hätte und weiterhin die Einstimmigkeit bei Wirtschafts-, Finanzen-, Aussen- Politik besteht, somit die EU dann „nicht“ mehr handlungsfähig wäre.

Was im Jahr 1983 der SPD-Abgeordnete im EU-Parlament, der Vorsitzende im TRAN, Horst Seefeld, geschafft hatte, das vom Parlament eine Untätigkeitsklage im EuGH im Jahr 1985 positiv war und daraus ab dem 1.11.1993 der EU-Binnenmarkt entstand. Nun muss das vom EU-Parlament auch so sein, weil die Einstimmigkeit in der EU, sich in der Ausführung selber blockiert.

Außerdem ist für die Arbeitnehmerrechte der Art. 114 (2) AEUV auch so zu ändern, dass damit nun das Streik- und Tarifrecht auch „über eine Grenze innerhalb der EU“ möglich ist, wo Multi-Transportkonzerne eine SE (Europa AG) in einen billigen EU-Staat mit wenig Steuern haben und nur noch in anderen EU-Statten ihre Niederlassen. Somit umgehen sie die Kabotage in der deutschen Niederlassung und leihen sich irgendwo BKF aus Dritt-Staaten über ein Personaldienst aus MOE, die nur für 173 Std. ein Arbeitsvertrag über AÜ mit deutschen Mindestgehalt 2.405 € haben. Bis zu einem Monat können Spesen und Übernachtun durch die SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) bis zu einem Monat vom dem zu versteuernden Bruttogehalt dem BKF gegengerechnet bzw. als Rechnung abgezogen werden. Somit kann der BKF bei AÜ für 1.605 € Brutto ganz offiziell in Deutschland beschäftigt werden Die LKW sowie Auflieger werden zum Beispiel auch aus MOE-Staaten geliehen und diese BKF sind dann mit einer deutschen Lizenz unterwegs.

Es war auch für mich, Andreas Kernke, vom Präsidenten vom EuG, ein persönliches extra Scheiben dabei, was unter "Vertraulich" nur an mich gerichtet war, denn er hatte natürlich gelesen und verstanden, dass es ein „ruinösen Wettbewerb“ im gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der EU gibt.

Ich möchte hiermit nur erklären, „was“ entschieden wurde, sowie „warum“ das nun weiterhin sehr wichtig ist und welche Schritte ich nun für alle BKF gehen muss, damit dieses Thema nicht weiter ignoriert werden kann.

Wegen den teils unmenschlichen Arbeitsbedingungen, die nicht Beachtung vom Art. 2 EUV (Menschenwürde und Menschenrechte) innerhalb der letzten 30 Jahre als BKF, so besteht auch nun meine schlechte Gesundheit, sodass ich aus gesundheitlich am Ende bin und den Beruf vor Erreichen vom Rentenalter wohl aufgeben muss.

Ebenso muss
Art. 114 (2) AEUV mit dem Zusatz: „Gilt nicht für BKF“ geändert werden, denn es soll das Streik- und Tarifrecht für BKF über eine nationale Grenze ermöglicht werden. Trotz Ablehnung der  Untätigkeitsklage bin ich weiterhin getrieben von einem einfachen Ziel:

*„Faire gerechte Bedingungen für alle Berufskraftfahrer in der EU“*.