„Legal“
und/oder
„Illegal“
werden BKF aus 26
Dritt-Staaten
in Deutschland beschäftigt und es wird ihnen nicht
das „übliche“ Gehalt und nicht
16
Tage Freizeit
gewährleistet, sowie das auch teilweise auch in der EU.
Wegen
den Freizeiten
fehlen rechnerisch, rechtlich und juristisch in Deutschland bis
zu 400.000
BKF.
1.)
BKF „Legal“
Keiner
will Ihn, doch jeder braucht Ihn, ... den
LKW
&
damit natürlich den BKF!?
Wie
selbstverständlich transportierten, bewegten, beförderten viele
„Unbekannte“ BKF
tagtäglich anonym als „Notwendiges
Übel“,
Buhmann
und Knecht der Nation im LKW-Fahrerhaus, rund um die Uhr mit Working
Poor
alle Waren für Bürger, Industrie und Handel, um der Bevölkerung in
der EU ein angenehmes Leben zu ermöglichen. Deshalb
fahren sehr viel billige BKF aus Dritt-Staaten in Deutschland, wie
Usbekistan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Türkei,
Indien, Serbien, Russland, Belarus, Moldawien, Nordmazedonien,
Montenegro, Georgien, Marokko, Philippinen, Brasilien,
Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Armenien, Aserbaidschan, Mongolei,
China, Kongo, Burkina Faso, Südafrika und Simbabwe.

Die
BKF werden in den Augen der Öffentlichkeit und der Politik, nicht
als Dienstleister, sondern als Knechte für die Versorgung der
Bürger, Industrie und Handel benutzt. Es gibt immer genug billige
BKF aus vielen Dritt-Staaten, wie aus Moldawien, Philippinen oder
Indien. Sehr viel Dritt-Staaten hatten völkerrechtliche bilaterale
Abkommen, vor dem Beitritt zur EU, mit MOE-Staaten wegen der Arbeitnehmerüberlassung (AÜ)
abgeschlossen, dass dann im EU-Vertrag der 14 MOE-Staaten mit
beinhaltet wurde. BKF aus Dritt-Staaten haben CE- Fahrerlaubnis
inkl. Fahrerqualifikationsnachweis (FQN-Karte) fast geschenkt
bekommen. Es
wurden allerdings im Jahr 2023 nur 837 Arbeitserlaubnisse für BKF
aus Dritt-Staaten erteilt. Daher nutzen viele Transportunternehmen
auch für fehlende BKF die Regelung für den Westbalkan, deren
Kontingent im Juni 2024 auf 50.000 Personen pro Jahr verdoppelt
wurde. BKF aus Dritt-Staaten dürfen in der EU (z. B. Deutschland)
arbeiten, wenn sie eine EU-konforme Fahrerlaubnis (C/CE) mit 140 Std.
Grundqualifikation und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)
haben und wobei Qualifizierung jeweils vor Ort nach deutschen
oder/und EU-Vorschriften geschehen kann. Die CE-Führerscheine aus
Dritt-Staaten werden teils erleichtert umgeschrieben und Ausbildung
in Fahrschulen kann mehrsprachig laut Anlage 11 FeV erfolgen. Nach
dem ein BKF ein angemeldeten Wohnsitz in Deutschland hat, so darf er
die ausländische Fahrerlaubnis grundsätzlich nur sechs Monate
benutzen, denn danach muss sie umgeschrieben werden, wenn der
Dritt-Staat in Anlage 11 FeV drinsteht. Die Umschreibung ist oft
prüfungsfrei oder erleichtert möglich. Wenn der Dritt-Staat nicht
in der Liste ist, so ist der theoretische und praktische
Führerschein-Erwerb nötig, was allerdings nur eine vereinfachte
Fahrschulausbildung sein kann, was für Albanien,
Bosnien/Herzegowina, Kosovo, Moldawien, Nordmazedonien, Namibia,
Neuseeland, Serbien, Südafrika, gilt, wo viele BKF aus diesen
Dritt-Staaten mittlerweile in der EU tätig sind. Der praktische Teil
der Grundqualifikation soll auf insg. 90 Minuten zur
Facharbeiter-Prüfung verkürzt werden, da der bislang verpflichtende
Prüfungsteil „Bewältigung kritischer Situationen“ entfällt.
Es
gab immer wieder verschiedene Initiativen zur Rekrutierung von BKF,
wobei Transportunternehmen nun auch BKF aus Afrika erfolgreich
einstellten und ausgebildet hatten. Das Goethe-Institute in
Westafrika unterstützte die Vermittlung zur gezielten Suche nach
BKF. Die BA
erlaubt
den erleichterten Zugang für qualifizierte BKF aus Dritt-Staaten (§
24a BeschV) inkl. Visa und Aufenthaltserlaubnis (§ 19 AufenthG),
BKF-Qualifizierung und das zu Anfang ohne Nachweis der Wohnung.
Vorrangprüfung und Sprachkenntnisse sind nicht
mehr erforderlich, da die EU-Fahrerlaubnis CE und/oder die
Grundqualifikation bzw. die beschleunigte Grundqualifikation nach der
Richtlinie
(EU) 2022/2561
bis zu 15 Monate gilt. Die Grundqualifikation zur beruflichen
Klassifikation
als BKF
– KLDB
Seite
883 Umsteigeschlüssel (5-Steller) – ist
die Nr. 52122
Berufskraftfahrer/innen (Güterverkehr/LKW),
die
fachlich
sachlich geprüft
wird und die Arbeitgeber haben die volle Verantwortung. Die BA
stellte fest, dass es auch Probleme gab, wie bei BKF aus Belarus,
Ukraine, Georgien, Usbekistan, Serbien, Bosnien und dem Kosovo. Die
größten Konflikte, die bekannt wurden, waren Führerschein-Umtausch,
Arbeitsbedingungen, Sozialmissbrauch, Briefkastenfirmen, wo vor allem
BKF aus Dritt-Staaten beschäftigt wurden. Eine schriftliche Zusage
für den Arbeitsvertrag reicht schon aus und bei der fehlender
BKF-Qualifikation kann eine 15-monatige oder eine verkürzte 4 Monate
Maßnahme hier erfolgen. Nach jüngsten Zahlen der DIHK stagniert die
3jährige Ausbildung zum BKF in Deutschland. Im Jahr 2023 betrugen
die Ausbildungsverträge noch 6.618 mit 1.820 bestandene BKF
Prüfungen. Im Jahr 2024 gab es nur noch 2.798 Ausbildungsverträge.
Dazu
sollen nun Maßnahmen kommen, die den Beruf attraktiver machen und
die Basis der BKF soll auch verjüngt werden. Die EU-Ansätze sind
dann auch noch a) CE- Führerschein ab 18 Jahre, b.) bessere
Anerkennung der Qualifikationen von BKF aus Dritt-Staaten, c) faire
Bedingungen schaffen und soziale Regeln EU-weit klarer einheitlicher
machen. Es wurde eine bessere Anerkennung durch bilaterale Abkommen
für dringend benötigte BKF verabschiedet.
Die
EU setzt beim BKF-Mangel auf leichterem Berufszugang, besserer
Anerkennung von Qualifikationen und verbesserter Arbeitsbedingungen
durch das Mobilitätspaket
I.
Der BKF
Mangel- oder Engpassberuf
wurde nicht
in Fachkräfteeinwanderungsgesetz
(FachkrEG)
beinhaltet.
Der Mangel- oder Engpassberuf bezeichnet einen Beruf, in dem Engpässe
an Fachkräften bestehen. Von einem Mangelberuf ist nur die Rede,
wenn auf eine
offene BKF Stelle höchstens drei
statistisch erfasste Arbeitslose kommen. Paradox:
Weil BKF in der ARGE entweder fast nicht vorhanden sind, oder die
offenen BKF Stellen nicht oder wenig dort gemeldet sind, wurde der
BKF auch nicht
in der Liste erfasst, obwohl alle zust. Politiker es wissen, dass
extrem viele BKF fehlen. Daher gilt für ausländische Beschäftigte
aus Dritt-Staaten, die in Deutschland eine dauerhafte Tätigkeit als
BKF als
Fachkräfte anstreben und inkl. FQN-Karte
(ex Code-95) in Deutschland tätig sein wollten, für jeden BKF die
Aufenthaltsgenehmigung
und
Arbeitserlaubnis.
Wenn BKF aus den MOE- oder Dritt-Staaten, älter als 45 Jahre sind,
gilt entweder ein Mindestgehalt von 55.770
€
(4.648 €) im Jahr 2026 (nur
Fachkräfte in Engpass-Liste) oder die BKF verfügen später als
Rentner dann selber über
angemessene Altersversorgung. Im
Jahr
2025
war
vorgeschriebenes Gehalt von
45,3
%
der Beitragsbemessungsgrenze
in der Rentenversicherung beim FachkrEG
nur 43.730
€
(:
173 = 21 € Brutto). Damit
sollte ein ungeregelter Zuzug in das deutsche Sozialsystem verhindert
werden. Der Nachweis dazu soll nun im Verfahren zur Zustimmung durch
die ARGE mit § 39 (2) Nr. 2, (3) Nr. 2 AufenthG-E
geprüft werden, dass durch die BeschV
als Nachweis in der Anlehnung an die Regelung zum § 21 AufenthG
sein
muss, um damit eine ausreichende Renten-Anwartschaft oder Geld- oder
Sachvermögenswerte erbracht werden kann.
Das
größte Problem
in Deutschland
und
auch in der EU
ist bei AÜ
für BKF aus Dritt-Staaten Art.
6 (2) GG und
Art.
33 GrCh
sowie Art.
8 EMRK,
um BKF als Eltern das Recht und Pflicht auf Pflege und Erziehung
ihrer Kinder zu garantieren. Der Schutz vom Elternrecht und der
Elternpflicht erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente vom
Sorgerecht und der Erziehungspflicht des Vaters, die ohne
ausreichende Anwesenheit vom Vater zur Elternverantwortung nicht
ausgeübt werden kann, wenn er über viele Monate regelmäßig nicht
zu Hause ist. Eine räumliche monatelange Trennung vom Kind und/oder
teil seiner Eltern, stellt gegen deren Willen die stärksten
Eingriffe ins Elterngrundrecht dar, das nur unter strikter Beachtung
vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf.
Vom
EuGH
C-29/10
(Große Kammer) wurde im Arbeitsvertrag das Europa-Recht Art.
8 (1) Rom-I
(EU-Recht = VO (EG) 593/2008) mit Art.
4 (1)b Rom-I
i.V.m. Brüssel-Ia
zum zust. Gericht vor Ort, erstmalig in den BKF Rechten beurteilt
wurde, sodass diese nun vollumfänglich zu gewährleisten sind und
vom Arbeitgeber nicht
umgedeutet oder negativ benutzt werden dürfen. BKF
hat in der EU ein Recht auf alle Informationspflichten und
wesentliche Vertragsbedingungen vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag,
die durch §
2 (1)
Nachweis-Richtlinie
(EU) 2019/1152
i.V.m. st. Rspr. vom EuGH, arbeitsvertraglich im privatem
Recht
zwingend zu beachten sind, um später bei der Durchsetzung
arbeitsvertraglicher Ansprüche innerhalb der letzten drei Jahren
gegenüber Arbeitgeber, der BKF nicht in Beweisnot gerät, denn es
besteht die „Beweislastumkehr“.
Der Arbeitgeber ist damit in der Haftung, denn er kann damit die
einseitige Beweislast vom BKF nicht mehr umkehren. Dazu gehören alle
Arbeitszeiten und Freizeiten, die vom Transport-Unternehmer ge- und
abgespeichert wurden. Dazu gehört die nachweisliche Unterrichtung
vom BKF zu geltenden Bestimmungen, im berufsspezifisch erlernten
Fachbereich § 8 Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV)
und zur Klassifikation
52122
inkl. der Einzel-staatlichen Rechtsvorschriften und alle evtl.
anfallende und gesetzlich „erlaubten“ Mehrarbeiten,
Arbeitsbereitschaftszeiten, Betriebs-Ordnungen, Tarifverträge,
Pauschalen zur Verpflegung, Übernachtung, Fahrtkosten und sonstige
Aufwendungen.

In
der DVO
(EU) 2021/1228
vom 16.07.2021 als Ergänzung der DVO
(EU) 2016/799
zur VO (EU) 165/2014, müssen ab dem 21.08.2023 alle neu
registrierten Nfz mit mehr als 2,5 t zGM und ab Juli 2026, für alle
Nfz mit intelligenten Tacho DTCO 4.1 beim Grenzübertritt ausgerüstet
sein. Dort wurde beinhaltet, dass vom BKF „nur“
im öffentlichen
Recht
der Nachtrag zur Arbeitszeit
im digitalen
Tacho DTCO
4.1 beinhaltet ist.
Zum
FachKrEG
dürfen auch die inhaltliche Regelungen im Arbeitsvertrag, nun
beweisbar nicht
gegen ein zwingendes Recht wie Rom-I
und Brüssel-Ia
(Europa-Recht) verstoßen, da es keine disponiblen Rechte sind, denn
die Europa- und EU-Rechte sind natürlich primär,
sowie auch durch EU-Verordnungen vorhanden, die im BKF-Arbeitsvertrag
i.S.v. höherrangigem Recht zu beachten sind und dementsprechend als
zwingenden Bestandteil mit beinhaltet werden müssen. Eine Ausnahme
vom Rangprinzip im Recht wird allerdings nur dann gemacht, wenn die
niedrigere Regelung durch eine günstigere Regelung im Schutz zu
Sozial- und Arbeitsrechte, „nur
für BKF“ darin
enthalten
sind.
Der
Wohnsitz
und Aufenthalt
als
die gewöhnliche Wohnung ist nach dem EuGH
C-372/02
vom 11.11.2004, als der gewöhnliche Wohnort bei jeden BKF in der EU
bzw. in Europa entscheidend. Denn die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und
Familienangehörige, die in der EU zu zeitbedingten Tätigkeiten mit
AÜ, zu- und abwandern, ist dahin auszulegen, dass ein BKF, der in
einem Mitgliedstaat wohnt, den Rechtsvorschriften im Mitgliedstaat am
Wohnsitz unterliegt, die ihm nach Rom-I nicht abgedungen werden
können und nur der Günstigkeitsbereich
i.S.v. BKF ist zwingend zu beachten.
Das
Prinzip der „Günstigkeit“
ist eine international anerkannte und aus der st. Rspr. der höchsten
Gerichte entwickelte Kollisionsregel, die für BKF auch aus den
Dritt-Staaten zum neuen FachkrEG sehr wichtig sind. Mann bedenke im
Arbeitsvertrag auch die 183 und 185 Regel der OECD. Wenn hier mehrere
anwendbare Normen bestehen, hat nur
diejenige Vorrang, die für BKF objektiv am günstigsten ist. Mit
Begriff: „Objektiv“, kommt es nicht
auf subjektive Einzelfälle an. Dazu muss Rom-I, bzw. VO (EG)
593/2008, bei AÜ mit beachtet werden oder zum FachKrEG, darf auch
diese inhaltliche Regelung im Arbeitsvertrag nicht gegen ein
zwingendes Recht verstoßen. Alle BKF müssen ab familiären
Lebensmittelpunkt alle Zeiten als Arbeitszeit, den Beginn und Ende
der „Dienstreise“ am „Ort
der Arbeit“
im Arbeitsvertrag beinhalten, was vor der Großen Kammer vom EuGH
C-29/10
in der mündlichen Anhörung festgestellt wurde, auch im einstimmigen
Beschluss. Beim BKF handelt es sich immer um eine Dienstreise,
wobei die Zeit im Auftrag vom Arbeitgeber dem arbeitsvertraglichen
Direktions- und/oder Weisungsrecht durchgehend ab Ort der Arbeit am
familiären Lebensmittelpunkt unterwegs tätig ist. Bei allen diesen
Zeiten unterwegs, muss der BKF – beim
LKW nach dem st. Rspr. vom BGH wegen Diebstahl –
„am“
LKW
bzw. „im“
Fahrerhaus bleiben und kann daher nicht
wirklich „Frei“ über die gesamte Zeit verfügen, zumal er sich
auf einer durchgehenden arbeitsvertraglich angeordneten Dienstreise
befindet.
Theorie
und
Praktik
sind und bleiben immer beim BKF, zwei unterschiedliche beruflich
extreme Welten, die sich ganz legal (eigentlich) theoretisch,
rechtlich, juristisch vertragen. Theoretisch
dürften BKF nach den Gesetzen und Verordnungen inkl. Urlaub,
Feiertage, Sonntage usw., rein rechnerisch nur 7,44
Monate auf
Dienstreise
sein.
Der BKF darf nur, rein
rechnerisch
juristisch,
von 52 Wochen im Jahr ca. 32
Wochen unterwegs
sein und wäre inkl. 30 Tage Urlaub mit ca. 12 Freitage, ca. 20
Wochen zu Hause.
Nur
dann
würden die Transportunternehmen im Westen der EU den Wettbewerb
nicht
überleben. Somit müssen zurzeit die BKF wegen dem ruinösen
Wettbewerb im Westen der EU beim gewerblichen Güterkraftverkehr, nun
weiterhin – wenn
BKF jedes Wochenende zu Hause wäre
–, von insg. 16 Tagen, auf mind. 8
Tage
Freizeit-Anspruch unfreiwillig verzichten. Wenn BKF ab familiären
Lebensmittelpunkt nach Rom-I-VO, mit arbeitsvertraglicher Dienstreise
ab dem 21 Lebensjahr tätig wäre und alle Arbeitszeiten unterwegs im
Lebensarbeitszeitkonto
registriert und abspeichert, so brauchte er nur
27.7 Jahre
arbeiten und wäre mit
48,7 Jahren ein
Rentner.
Wer
hat die Lösung und wer hat die Fantasie, dass die globalen
Multi-Transport-Konzerne die Leih-BKF von den Personal-Dienstleistern
mit AÜ aus Dritt-Staaten, im Transportunternehmen mit Europa AG (SE)
in deutschen Niederlassung, in den MOE-Staaten zugelassenen LKW, bis
zu 12 Monate mit deutscher EU-Lizenz, hier in ihren Niederlassungen
rechtlich offiziell beschäftigen.
Das
bedeutet:
1.)
Die Multi-Konzerne in den MOE-Staaten oder westlichen EU-Staaten,
besitzen als SE
im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Osten eine eigene
LKW-Verleihung, Auflieger-Verleih, Fahrschule, Personal-Dienstleister
für BKF, und das im selben Konzern, denn der Name
ist egal.
2.)
In Deutschland kann ein MOE-Transportunternehmer mit SE
über
AÜ,
ein BKF aus Moldawien, auf einen LKW aus Bulgarien, mit
Auflieger aus Lettland, mit deutscher EU-Lizenz, bis zu 12 Monate
beschäftigen.
3.)
Die BKF, die vom Dritt-Staat mit § 7b GüKG in Deutschland auf
deutschen LKW eingesetzt werden, ist eine
Arbeitsgenehmigung gem. § 4 (3) des Aufenthaltsgesetz zwingend
erforderlich, wenn nicht vorher Voraussetzungen für die
Erteilung einer Fahrer-Bescheinigung
nach Art. 6 (2) i.V.m. Art. 3 (3) und Art. 4 (2) VO (EG)
484/2002 vorliegen.
Die
rechtlich
juristische Theorie
im
öffentlichen
Straßenverkehr,
müsste im gewerblichen Güterkraftverkehr das Mobilitätspaket
I
zur Kontrolle eine Pflicht, was vom Zoll beim BALM mit zu beinhalten
wäre, um beim Transportunternehmer und BKF die vollumfängliche
Kontrolle zu gewährleisten:
1.)
Berufszugang, finanzielle Leistungsfähigkeit, Art. 1 (4) und Art. 6
VO (EU) 2020/1055
2.) Voraussetzungen zu Art. 4 (1)b VO (EU)
2020/1055 und Art. 16 (2)d VO (EU) 2020/1055
3.) Verkehrsleiter,
Art. 2 Nr. 6 und Art. 4 VO (EU) 2020/1055 haftungsrechtlich belegen.
4.) Arbeitszeit-Richtlinie 2002/15/EG
ab 208 Std., ohne Opt-out, i.V.m. st. Rspr. vom EuGH beachten
5.)
VO (EU) 2020/1054 i.V.m. Art. 1 (1) VO (EU) 165/14 und Art. 2 (1)a VO
(EG) 561/2006
6.) Fünf BKF-Gehaltsabrechnungen i.V.m.
eCMR/GÜKG unter Beachtung vom GüKBillBG
7.) A1, S1 zur
Fahrer-Bescheinigung VO (EG) 484/2002 ab 2,5 t zGG/zGM besitzen.
Es
ist nun nicht mehr entscheidend, unter welcher Flaggen die LKW
angemeldet sind und wo aus Dritt-Staaten die BKF, mit welcher Lizenz,
in der EU täglich starten. Die Transport-Konzerne als SE,
können in der EU überall mit LKW-Zulassungen und BKF aus
Dritt-Staaten, einen globalen Wettbewerb bewerkstelligen. Die LKW und
BKF Arbeitseinheiten – von/bis weit über 1.000 LKW – können auf
den 27 EU-Staaten verteilt werden, um eine gewinnbringende digitale
Logistik ohne
„Basispunkte“, als virtuellen Betrieb über das globale www,
praktizieren.
2.)
BKF „Illigal“
„Billig,
billiger, am billigsten - weil Geiz geil ist“! Wer hat das beschlossen ? Wer ist nun Schuld?
So
könnte in den Medien die derzeitigen ruinösen
Frachtpreise im gewerblichen Güterkraftverkehr
als
eine Schlagzeile beschrieben sein, denn es geht hier nur darum, dass
kleine und mittelständische Transportunternehmen in Deutschland auch noch wirtschaftlich überleben könnten. Ab dem Jahr 2004 wurden innerhalb
der EU die wirtschaftlichen Tore für den Binnenmarkt in den
MOE-Staaten ganz weit aufgemacht und die Gehälter der BKF
wurden mit Absicht, jeweils national mit Willen der Gewerkschaften
eingesperrt gelassen.