22 April 2026

BKF Legal = Illegal!?

Legal“ und/oder „Illegal“ werden BKF aus 26 Dritt-Staaten in Deutschland beschäftigt und es wird ihnen nicht das „übliche“ Gehalt und nicht 16 Tage Freizeit gewährleistet, sowie das auch teilweise auch in der EU.

Wegen den Freizeiten fehlen rechnerisch, rechtlich und juristisch in Deutschland bis zu 400.000 BKF.

1.) BKF „Legal

Keiner will Ihn, doch jeder braucht Ihn, ... den LKW & damit natürlich den BKF!?
Wie selbstverständlich transportierten, bewegten, beförderten viele „Unbekannte“ BKF tagtäglich anonym als „Notwendiges Übel“, Buhmann und Knecht der Nation im LKW-Fahrerhaus, rund um die Uhr mit Working Poor alle Waren für Bürger, Industrie und Handel, um der Bevölkerung in der EU ein angenehmes Leben zu ermöglichen. Deshalb fahren sehr viel billige BKF aus Dritt-Staaten in Deutschland, wie Usbekistan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Türkei, Indien, Serbien, Russland, Belarus, Moldawien, Nordmazedonien, Montenegro, Georgien, Marokko, Philippinen, Brasilien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Armenien, Aserbaidschan, Mongolei, China, Kongo, Burkina Faso, Südafrika und Simbabwe.

Die BKF werden in den Augen der Öffentlichkeit und der Politik, nicht als Dienstleister, sondern als Knechte für die Versorgung der Bürger, Industrie und Handel benutzt. Es gibt immer genug billige BKF aus vielen Dritt-Staaten, wie aus Moldawien, Philippinen oder Indien. Sehr viel Dritt-Staaten hatten völkerrechtliche bilaterale Abkommen, vor dem Beitritt zur EU, mit MOE-Staaten wegen der Arbeitnehmerüberlassung () abgeschlossen, dass dann im EU-Vertrag der 14 MOE-Staaten mit beinhaltet wurde. BKF aus Dritt-Staaten haben CE- Fahrerlaubnis inkl. Fahrerqualifikationsnachweis (FQN-Karte) fast geschenkt bekommen. Es wurden allerdings im Jahr 2023 nur 837 Arbeitserlaubnisse für BKF aus Dritt-Staaten erteilt. Daher nutzen viele Transportunternehmen auch für fehlende BKF die Regelung für den Westbalkan, deren Kontingent im Juni 2024 auf 50.000 Personen pro Jahr verdoppelt wurde. BKF aus Dritt-Staaten dürfen in der EU (z. B. Deutschland) arbeiten, wenn sie eine EU-konforme Fahrerlaubnis (C/CE) mit 140 Std. Grundqualifikation und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) haben und wobei Qualifizierung jeweils vor Ort nach deutschen oder/und EU-Vorschriften geschehen kann. Die CE-Führerscheine aus Dritt-Staaten werden teils erleichtert umgeschrieben und Ausbildung in Fahrschulen kann mehrsprachig laut Anlage 11 FeV erfolgen. Nach dem ein BKF ein angemeldeten Wohnsitz in Deutschland hat, so darf er die ausländische Fahrerlaubnis grundsätzlich nur sechs Monate benutzen, denn danach muss sie umgeschrieben werden, wenn der Dritt-Staat in Anlage 11 FeV drinsteht. Die Umschreibung ist oft prüfungsfrei oder erleichtert möglich. Wenn der Dritt-Staat nicht in der Liste ist, so ist der theoretische und praktische Führerschein-Erwerb nötig, was allerdings nur eine vereinfachte Fahrschulausbildung sein kann, was für Albanien, Bosnien/Herzegowina, Kosovo, Moldawien, Nordmazedonien, Namibia, Neuseeland, Serbien, Südafrika, gilt, wo viele BKF aus diesen Dritt-Staaten mittlerweile in der EU tätig sind. Der praktische Teil der Grundqualifikation soll auf insg. 90 Minuten zur Facharbeiter-Prüfung verkürzt werden, da der bislang verpflichtende Prüfungsteil „Bewältigung kritischer Situationen“ entfällt.

Es gab immer wieder verschiedene Initiativen zur Rekrutierung von BKF, wobei Transportunternehmen nun auch BKF aus Afrika erfolgreich einstellten und ausgebildet hatten. Das Goethe-Institute in Westafrika unterstützte die Vermittlung zur gezielten Suche nach BKF. Die BA erlaubt den erleichterten Zugang für qualifizierte BKF aus Dritt-Staaten (§ 24a BeschV) inkl. Visa und Aufenthaltserlaubnis (§ 19 AufenthG), BKF-Qualifizierung und das zu Anfang ohne Nachweis der Wohnung. Vorrangprüfung und Sprachkenntnisse sind nicht mehr erforderlich, da die EU-Fahrerlaubnis CE und/oder die Grundqualifikation bzw. die beschleunigte Grundqualifikation nach der Richtlinie (EU) 2022/2561 bis zu 15 Monate gilt. Die Grundqualifikation zur beruflichen Klassifikation als BKF – KLDB Seite 883 Umsteigeschlüssel (5-Steller) – ist die Nr. 52122 Berufskraftfahrer/innen (Güterverkehr/LKW), die fachlich sachlich geprüft wird und die Arbeitgeber haben die volle Verantwortung. Die BA stellte fest, dass es auch Probleme gab, wie bei BKF aus Belarus, Ukraine, Georgien, Usbekistan, Serbien, Bosnien und dem Kosovo. Die größten Konflikte, die bekannt wurden, waren Führerschein-Umtausch, Arbeitsbedingungen, Sozialmissbrauch, Briefkastenfirmen, wo vor allem BKF aus Dritt-Staaten beschäftigt wurden. Eine schriftliche Zusage für den Arbeitsvertrag reicht schon aus und bei der fehlender BKF-Qualifikation kann eine 15-monatige oder eine verkürzte 4 Monate Maßnahme hier erfolgen. Nach jüngsten Zahlen der DIHK stagniert die 3jährige Ausbildung zum BKF in Deutschland. Im Jahr 2023 betrugen die Ausbildungsverträge noch 6.618 mit 1.820 bestandene BKF Prüfungen. Im Jahr 2024 gab es nur noch 2.798 Ausbildungsverträge. Dazu sollen nun Maßnahmen kommen, die den Beruf attraktiver machen und die Basis der BKF soll auch verjüngt werden. Die EU-Ansätze sind dann auch noch a) CE- Führerschein ab 18 Jahre, b.) bessere Anerkennung der Qualifikationen von BKF aus Dritt-Staaten, c) faire Bedingungen schaffen und soziale Regeln EU-weit klarer einheitlicher machen. Es wurde eine bessere Anerkennung durch bilaterale Abkommen für dringend benötigte BKF verabschiedet.

Die EU setzt beim BKF-Mangel auf leichterem Berufszugang, besserer Anerkennung von Qualifikationen und verbesserter Arbeitsbedingungen durch das Mobilitätspaket I. Der BKF Mangel- oder Engpassberuf wurde nicht in Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FachkrEG) beinhaltet. Der Mangel- oder Engpassberuf bezeichnet einen Beruf, in dem Engpässe an Fachkräften bestehen. Von einem Mangelberuf ist nur die Rede, wenn auf eine offene BKF Stelle höchstens drei statistisch erfasste Arbeitslose kommen. Paradox: Weil BKF in der ARGE entweder fast nicht vorhanden sind, oder die offenen BKF Stellen nicht oder wenig dort gemeldet sind, wurde der BKF auch nicht in der Liste erfasst, obwohl alle zust. Politiker es wissen, dass extrem viele BKF fehlen. Daher gilt für ausländische Beschäftigte aus Dritt-Staaten, die in Deutschland eine dauerhafte Tätigkeit als BKF als Fachkräfte anstreben und inkl. FQN-Karte (ex Code-95) in Deutschland tätig sein wollten, für jeden BKF die Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis. Wenn BKF aus den MOE- oder Dritt-Staaten, älter als 45 Jahre sind, gilt entweder ein Mindestgehalt von 55.770 € (4.648 €) im Jahr 2026 (nur Fachkräfte in Engpass-Liste) oder die BKF verfügen später als Rentner dann selber über angemessene Altersversorgung. Im Jahr 2025 war vorgeschriebenes Gehalt von 45,3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung beim FachkrEG nur 43.730 € (: 173 = 21 € Brutto). Damit sollte ein ungeregelter Zuzug in das deutsche Sozialsystem verhindert werden. Der Nachweis dazu soll nun im Verfahren zur Zustimmung durch die ARGE mit § 39 (2) Nr. 2, (3) Nr. 2 AufenthG-E geprüft werden, dass durch die BeschV als Nachweis in der Anlehnung an die Regelung zum § 21 AufenthG sein muss, um damit eine ausreichende Renten-Anwartschaft oder Geld- oder Sachvermögenswerte erbracht werden kann.

Das größte Problem in Deutschland und auch in der EU ist bei für BKF aus Dritt-Staaten Art. 6 (2) GG und Art. 33 GrCh sowie Art. 8 EMRK, um BKF als Eltern das Recht und Pflicht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu garantieren. Der Schutz vom Elternrecht und der Elternpflicht erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente vom Sorgerecht und der Erziehungspflicht des Vaters, die ohne ausreichende Anwesenheit vom Vater zur Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann, wenn er über viele Monate regelmäßig nicht zu Hause ist. Eine räumliche monatelange Trennung vom Kind und/oder teil seiner Eltern, stellt gegen deren Willen die stärksten Eingriffe ins Elterngrundrecht dar, das nur unter strikter Beachtung vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf.

Vom EuGH C-29/10 (Große Kammer) wurde im Arbeitsvertrag das Europa-Recht Art. 8 (1) Rom-I (EU-Recht = VO (EG) 593/2008) mit Art. 4 (1)b Rom-I i.V.m. Brüssel-Ia zum zust. Gericht vor Ort, erstmalig in den BKF Rechten beurteilt wurde, sodass diese nun vollumfänglich zu gewährleisten sind und vom Arbeitgeber nicht umgedeutet oder negativ benutzt werden dürfen. BKF hat in der EU ein Recht auf alle Informationspflichten und wesentliche Vertragsbedingungen vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag, die durch § 2 (1) Nachweis-Richtlinie (EU) 2019/1152 i.V.m. st. Rspr. vom EuGH, arbeitsvertraglich im privatem Recht zwingend zu beachten sind, um später bei der Durchsetzung arbeitsvertraglicher Ansprüche innerhalb der letzten drei Jahren gegenüber Arbeitgeber, der BKF nicht in Beweisnot gerät, denn es besteht die „Beweislastumkehr“. Der Arbeitgeber ist damit in der Haftung, denn er kann damit die einseitige Beweislast vom BKF nicht mehr umkehren. Dazu gehören alle Arbeitszeiten und Freizeiten, die vom Transport-Unternehmer ge- und abgespeichert wurden. Dazu gehört die nachweisliche Unterrichtung vom BKF zu geltenden Bestimmungen, im berufsspezifisch erlernten Fachbereich § 8 Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) und zur Klassifikation 52122 inkl. der Einzel-staatlichen Rechtsvorschriften und alle evtl. anfallende und gesetzlich „erlaubten“ Mehrarbeiten, Arbeitsbereitschaftszeiten, Betriebs-Ordnungen, Tarifverträge, Pauschalen zur Verpflegung, Übernachtung, Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen.

In der DVO (EU) 2021/1228 vom 16.07.2021 als Ergänzung der DVO (EU) 2016/799 zur VO (EU) 165/2014, müssen ab dem 21.08.2023 alle neu registrierten Nfz mit mehr als 2,5 t zGM und ab Juli 2026, für alle Nfz mit intelligenten Tacho DTCO 4.1 beim Grenzübertritt ausgerüstet sein. Dort wurde beinhaltet, dass vom BKF „nur“ im öffentlichen Recht der Nachtrag zur Arbeitszeit im digitalen Tacho DTCO 4.1 beinhaltet ist.

Zum FachKrEG dürfen auch die inhaltliche Regelungen im Arbeitsvertrag, nun beweisbar nicht gegen ein zwingendes Recht wie Rom-I und Brüssel-Ia (Europa-Recht) verstoßen, da es keine disponiblen Rechte sind, denn die Europa- und EU-Rechte sind natürlich primär, sowie auch durch EU-Verordnungen vorhanden, die im BKF-Arbeitsvertrag i.S.v. höherrangigem Recht zu beachten sind und dementsprechend als zwingenden Bestandteil mit beinhaltet werden müssen. Eine Ausnahme vom Rangprinzip im Recht wird allerdings nur dann gemacht, wenn die niedrigere Regelung durch eine günstigere Regelung im Schutz zu Sozial- und Arbeitsrechte, „nur für BKF“ darin enthalten sind.

Der Wohnsitz und Aufenthalt als die gewöhnliche Wohnung ist nach dem EuGH C-372/02 vom 11.11.2004, als der gewöhnliche Wohnort bei jeden BKF in der EU bzw. in Europa entscheidend. Denn die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und Familienangehörige, die in der EU zu zeitbedingten Tätigkeiten mit AÜ, zu- und abwandern, ist dahin auszulegen, dass ein BKF, der in einem Mitgliedstaat wohnt, den Rechtsvorschriften im Mitgliedstaat am Wohnsitz unterliegt, die ihm nach Rom-I nicht abgedungen werden können und nur der Günstigkeitsbereich i.S.v. BKF ist zwingend zu beachten.

Das Prinzip der Günstigkeit ist eine international anerkannte und aus der st. Rspr. der höchsten Gerichte entwickelte Kollisionsregel, die für BKF auch aus den Dritt-Staaten zum neuen FachkrEG sehr wichtig sind. Mann bedenke im Arbeitsvertrag auch die 183 und 185 Regel der OECD. Wenn hier mehrere anwendbare Normen bestehen, hat nur diejenige Vorrang, die für BKF objektiv am günstigsten ist. Mit Begriff: „Objektiv“, kommt es nicht auf subjektive Einzelfälle an. Dazu muss Rom-I, bzw. VO (EG) 593/2008, bei AÜ mit beachtet werden oder zum FachKrEG, darf auch diese inhaltliche Regelung im Arbeitsvertrag nicht gegen ein zwingendes Recht verstoßen. Alle BKF müssen ab familiären Lebensmittelpunkt alle Zeiten als Arbeitszeit, den Beginn und Ende der „Dienstreise“ am „Ort der Arbeit“ im Arbeitsvertrag beinhalten, was vor der Großen Kammer vom EuGH C-29/10 in der mündlichen Anhörung festgestellt wurde, auch im einstimmigen Beschluss. Beim BKF handelt es sich immer um eine Dienstreise, wobei die Zeit im Auftrag vom Arbeitgeber dem arbeitsvertraglichen Direktions- und/oder Weisungsrecht durchgehend ab Ort der Arbeit am familiären Lebensmittelpunkt unterwegs tätig ist. Bei allen diesen Zeiten unterwegs, muss der BKF – beim LKW nach dem st. Rspr. vom BGH wegen Diebstahl „am“ LKW bzw. „im“ Fahrerhaus bleiben und kann daher nicht wirklich „Frei“ über die gesamte Zeit verfügen, zumal er sich auf einer durchgehenden arbeitsvertraglich angeordneten Dienstreise befindet.

Theorie und Praktik sind und bleiben immer beim BKF, zwei unterschiedliche beruflich extreme Welten, die sich ganz legal (eigentlich) theoretisch, rechtlich, juristisch vertragen. Theoretisch dürften BKF nach den Gesetzen und Verordnungen inkl. Urlaub, Feiertage, Sonntage usw., rein rechnerisch nur 7,44 Monate auf Dienstreise sein. Der BKF darf nur, rein rechnerisch juristisch, von 52 Wochen im Jahr ca. 32 Wochen unterwegs sein und wäre inkl. 30 Tage Urlaub mit ca. 12 Freitage, ca. 20 Wochen zu Hause. Nur dann würden die Transportunternehmen im Westen der EU den Wettbewerb nicht überleben. Somit müssen zurzeit die BKF wegen dem ruinösen Wettbewerb im Westen der EU beim gewerblichen Güterkraftverkehr, nun weiterhin – wenn BKF jedes Wochenende zu Hause wäre –, von insg. 16 Tagen, auf mind. 8 Tage Freizeit-Anspruch unfreiwillig verzichten. Wenn BKF ab familiären Lebensmittelpunkt nach Rom-I-VO, mit arbeitsvertraglicher Dienstreise ab dem 21 Lebensjahr tätig wäre und alle Arbeitszeiten unterwegs im Lebensarbeitszeitkonto registriert und abspeichert, so brauchte er nur 27.7 Jahre arbeiten und wäre mit 48,7 Jahren ein Rentner.

Wer hat die Lösung und wer hat die Fantasie, dass die globalen Multi-Transport-Konzerne die Leih-BKF von den Personal-Dienstleistern mit AÜ aus Dritt-Staaten, im Transportunternehmen mit Europa AG (SE) in deutschen Niederlassung, in den MOE-Staaten zugelassenen LKW, bis zu 12 Monate mit deutscher EU-Lizenz, hier in ihren Niederlassungen rechtlich offiziell beschäftigen.

Das bedeutet:
1.) Die Multi-Konzerne in den MOE-Staaten oder westlichen EU-Staaten, besitzen als SE im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Osten eine eigene LKW-Verleihung, Auflieger-Verleih, Fahrschule, Personal-Dienstleister für BKF, und das im selben Konzern, denn der Name ist egal. 

2.) In Deutschland kann ein MOE-Transportunternehmer mit SE über AÜ, ein BKF aus Moldawien, auf einen LKW aus Bulgarien, mit Auflieger aus Lettland, mit deutscher EU-Lizenz, bis zu 12 Monate beschäftigen.

3.) Die BKF, die vom Dritt-Staat mit § 7b GüKG in Deutschland auf deutschen LKW eingesetzt werden, ist eine Arbeitsgenehmigung gem. § 4 (3) des Aufenthaltsgesetz zwingend erforderlich, wenn nicht vorher Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrer-Bescheinigung nach Art. 6 (2) i.V.m. Art. 3 (3) und Art. 4 (2) VO (EG) 484/2002 vorliegen.

Die rechtlich juristische Theorie im öffentlichen Straßenverkehr, müsste im gewerblichen Güterkraftverkehr das Mobilitätspaket I zur Kontrolle eine Pflicht, was vom Zoll beim BALM mit zu beinhalten wäre, um beim Transportunternehmer und BKF die vollumfängliche Kontrolle zu gewährleisten:
    1.) Berufszugang, finanzielle Leistungsfähigkeit, Art. 1 (4) und Art. 6 VO (EU) 2020/1055
    2.) Voraussetzungen zu Art. 4 (1)b VO (EU) 2020/1055 und Art. 16 (2)d VO (EU) 2020/1055
    3.) Verkehrsleiter, Art. 2 Nr. 6 und Art. 4 VO (EU) 2020/1055 haftungsrechtlich belegen.
    4.) Arbeitszeit-Richtlinie 2002/15/EG ab 208 Std., ohne Opt-out, i.V.m. st. Rspr. vom EuGH beachten
    5.) VO (EU) 2020/1054 i.V.m. Art. 1 (1) VO (EU) 165/14 und Art. 2 (1)a VO (EG) 561/2006
    6.) Fünf BKF-Gehaltsabrechnungen i.V.m. eCMR/GÜKG unter Beachtung vom GüKBillBG
    7.) A1, S1 zur Fahrer-Bescheinigung VO (EG) 484/2002 ab 2,5 t zGG/zGM besitzen.

Es ist nun nicht mehr entscheidend, unter welcher Flaggen die LKW angemeldet sind und wo aus Dritt-Staaten die BKF, mit welcher Lizenz, in der EU täglich starten. Die Transport-Konzerne als SE, können in der EU überall mit LKW-Zulassungen und BKF aus Dritt-Staaten, einen globalen Wettbewerb bewerkstelligen. Die LKW und BKF Arbeitseinheiten – von/bis weit über 1.000 LKW – können auf den 27 EU-Staaten verteilt werden, um eine gewinnbringende digitale Logistik ohne „Basispunkte“, als virtuellen Betrieb über das globale www, praktizieren.


2.) BKF „Illigal“

Billig, billiger, am billigsten - weil Geiz geil ist“!  Wer hat das beschlossen ? Wer ist nun Schuld?

So könnte in den Medien die derzeitigen ruinösen Frachtpreise im gewerblichen Güterkraftverkehr als eine Schlagzeile beschrieben sein, denn es geht hier nur darum, dass kleine und mittelständische Transportunternehmen in Deutschland auch noch  wirtschaftlich überleben könnten. Ab dem Jahr 2004 wurden innerhalb der EU die wirtschaftlichen Tore für den Binnenmarkt in den MOE-Staaten ganz weit aufgemacht und die Gehälter der BKF wurden mit Absicht, jeweils national mit Willen der Gewerkschaften eingesperrt gelassen.

Im Jahr 2026 bekommen BKF über mit reiner Lenkzeit bis zu 195 Std. nur 13,90 € = 2.710 Brutto oder arbeitsvertraglich laut Papier nur bis 173 Stunden = 2.405 € Brutto, wobei alles außer lenken nur mit der Opt-out Zeit im § 21a ArbZG abgespeichert und bezahlt wird, was widerrechtlich entgegen der st. Rspr. der BAG Erfurt und dem EuGH besteht. Der § 21a ArbZG und der MiLoAufzV muss wegen Mobilitätspaket I ganz „neu“ beinhaltet werden. Mit Art. 6 (5) der revidierten VO (EG) 561/2006 müssen „andere Arbeiten“ bei allen Unterwegszeiten ab familiären Lebensmittelpunkt im digitalen Tacho beim LKW richtig registriert werden, die im Unternehmen doppelt abzuspeichern sind. Die bisherigen (unfreiwilligen) Opt-out Zeiten vom BKF zu den 52 Std. Mehrarbeiten (Bereitschaftsdienste oder Arbeitsbereitschaften) innerhalb vom Monat, konnte dann schon ab dem Jahr 2025 bei großen LKW mit Überprüfung nach § 2 (1) SchwarzArbG vom Zoll, unterwegs nur mit den letzten fünf (5) Gehaltsabrechnungen, oder von der BALM zum Abbau und Verrechnung der 52 Std. BKF-Mehrarbeit am Ort vom Unternehmenssitz, kontrolliert werden. Dazu ist beim Freizeitausgleich über 208 Monat-Stunden innerhalb von 4 Monaten bzw. bis 120 Tage, bei Unterweg-Kontrollen mit einer Gesamt-Stunden-Berechnung, alles nur mit den letzten fünf Gehaltsabrechnungen richtig nachprüfbar und ab Juli 2026 auch bei leichten LKW ab 2,5 t zGM, über eine Grenze innerhalb der EU, erst richtig nachvollzogen werden.

Wenn ein BKF aus Dritt-Staaten, dem Europa- und EU-Recht, sowie der Sprache und Schrift, nicht richtig mächtig ist, so werden vielfach rechtlich abhängig unselbständigen BKF, mit manipulierten rechtswidrigen Arbeitsverträgen, atypisch und/oder prekär beschäftigt. Die BKF aus Dritt-Staaten haben sehr oft ihre Unterschriften auf Arbeitsverträge gesetzt, deren Inhalt nach der EU-Nachweis-Richtlinie sie nicht richtig lesen oder verstehen konnten, da nicht ein vertrauenswürdigen Dolmetscher oder eigenen Rechtsbeistand anwesend war.

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu den Sozialversicherungsbeiträgen, muss vom Gesetzgeber geändert werden. Die Ermächtigung beim FachkrEG FEG steht auch i.V.m. der SvEV zum § 17 (1) SGB IV und trat am 01.01.2007 in Kraft. Es definiert, welche Leistungen der Transport-Unternehmer an BKF in Gehaltsabrechnung bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge benutzt. In Anlehnung an das Steuerrecht gehören dazu insb. die meisten steuerfreien Gehalt-Zuschläge. Daneben wurde in der SvEV festgelegt, mit welchem Geld-Wert für Spesen und Übernachtungsgelder für BKF nur bis zu 1 Monat unentgeltlich vor Antritt der Tour zur Verfügung stellen muss und dann in Gehaltsabrechnung berücksichtigen. Im Jahr 2026 dauert der ruinöse Wettbewerb im gewerblichen Güterkraftverkehr an, da deutsche Transportunternehmer mind. 6.000 € (inkl. der AG-Anteile) bei BKF-Gehälter, die Konkurrenz mit der SE Niederlassung, über 173 Std. die Opt-out Zeiten § 21a ArbZG und MiLoAufzV, bei ohne Kabotage, mit ca. 2.000 € Brutto für 0,90 € pro km gegenüber 1,50 € fährt. „Außer Spesen nichts gewesen“, hatte bisher immer bei vielen Fernfahrern, die sehr oft im EU-Ausland unterwegs waren, eine echte Gültigkeit. Um unterschiedliche Bewertung im Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht zu vermeiden, sind alle Werte zur Sozialversicherung und Besteuerung nachweislich in Gehaltsabrechnungen zu berücksichtigen. Die dafür zust. speziell ausgebildeten Kontroll-Beamten vom deutschen Zoll, die eigentlich für das MiLoG, AEntG, AÜG, GüKBillBG; MiLoMeldV; A1; S1; SvEV; EstG-DBA; OECD-MA; Steuer-ID; TIN; bei den BKF zuständig sind, können laut BMF-Mitteilung am 17. März 2016 (VG 33 K 24.16), nur noch Überprüfungen nach § 2 (1) SchwarzArbG für BKF vornehmen, wenn sie auch irgendwo „in Deutschland“ angetroffen werden.

In der neuen, spezifischen BKF Entsende-Richtlinie (EU) 2020/1057 ist das Prinzip festgeschrieben, dass BKF bei Einsätzen im EU-Ausland entsendetet sind, wobei Transitfahrten und bilaterale, grenzüberschreitende Transporte ausgenommen sind. Das ist nicht möglich, da der BKF nicht ein Entsandter sein kann, denn er beginnt und endet seine Dienstreise immer am familiäre Lebensmittelpunkt. Dabei sind auch nicht die gesetzlich nationalen Mindest-Gehälter entscheidend, da der BKF im AEntG rechtswidrig beinhaltet wurde. Im AEntG scheidet der BKF aufgrund der st. Rspr. EuGH C-307/09 vom 10.02.2011 in Begründung Nr. 2. aus, da er beweisbar nur Dienstreisender mit Transportauftrag und nicht Entsandter im Arbeitsauftrag ist!

Die Kabotage ist beweisbar ohne entsendeten BKF obsolet.

Gleicher Ort - Gleiche Arbeit – Gleichen Verdienst“ kann also nicht bei Kabotage mit jeweiligen nationalen Mindest-Gehalt von 13.90 € gesetzlich vorgeschrieben sein, da BKF nicht ein Entsandter ist.

Bei mit der OECD 183 Regel für Steuern und 185 Tage Regel für Aufenthalt, darf das Kindergeld bei BKF, die über die Personal-Dienstleister in Deutschland bis zu 12 oder 18 Monate arbeiten, nur vom dortigen MOE- oder Dritt-Staat bezahlt werden, wo die Kinder mit Familie tatsächlich ihren ersten Wohnsitz haben. Es muss gewährleistet werden, dass die Familie überwiegend tatsächlich im MOE- oder Dritt-Staat wohnt auch wenn der BKF Arbeitsvertrag über nach Europa-Recht (Rom-I) und EU-Recht (VO (EG) 593/2008) in Deutschland besteht. Nur der „familiäre Lebensmittelpunkt“ vom BKF ist hierbei entscheidend. Die Regel Nr. 9 der Entschließung des Ministerkomitees des Europarates (72) vom 18.01.1972, gilt zu Vereinheitlichung der Rechtsgrundbegriffe „Wohnsitz“ und „Aufenthalt“. Dazu müssen Sozial- und Steuer-ID für BKF aus Dritt-Staaten, im TIN-Portal der EU mit den persönlichen TINs registriert sein und kontrollierbar gewährleistet. Insg. 536 Mio. € Kindergeld wurde schon im Jahr 2018 für die „bekannten 2 %“ der Familien mit Kindern, widerrechtlich in das Ausland überwiesen, obwohl sie beweisbar nicht am familiären Lebensmittelpunkt nach Rom-I-VO hier lebten. Die steuerlichen Einkünfte oder Anrechnungen bei Einkommensteuer dürfen nur im „Prinzip der Begünstigung“ durch Arbeitsvertrag als Berechnung-Staat berücksichtigt werden und dann dem Kassen-Staat in der jeweiligen Heimat überwiesen werden, was in Deutschland widerrechtlich ist.

Die „Ausnahmen“ im EU-Vertrag beim Titel VI `Verkehr` als „leges speziales“ im Art. 58 (1) AEUV beim gewerblichen Güterkraftverkehr bedeutet, dass es nicht dauerhaft „über“ die Art. 56; Art. 21; Art. 28 AEUV „in Einheit“ für BKF erlaubt ist, da Titel VI grundsätzlich nur sekundär besteht. Im EU-Vertrag gelten beim BKF und Transportunternehmer nicht „legale spezielle“ Rechte, da besondere Situationen im öffentlichen Interesse evtl. nur im Notstand für Handel und Industrie, allerdings nicht auf Dauer gelten dürfen und wenn, dann nur kurzfristig durch Art. 5 i.V.m. Art. 9 Rom-I (VO (EG) 593/2008).

Bestandteil vom Arbeitsvertrag ist das LKW-Fahrerhaus mit 4 m² und ist zum Art. 8 (8) VO (EG) 561/2006 auch beweisbar nicht ein menschengerechter Ruheraum. Somit müssten eigentlich diese 11 Std. Ruhezeiten in einem 4 m² Fahrerhaus mit weiteren 10 Tagen Freizeit zusätzlich ausgeglichen werden, da es beweisbar ein Bereitschaftsdienst im unmenschlichen Ruheraum ist. Der BKF hat nicht regelmäßige Regeneration, Erholung, Gesundheit und menschengerechten ausreichenden Schlaf, sodass er während mehrtägiger Dienstreise die Verkehrssicherheit (normal) nicht gewährleisten kann. Das wird von der EU nicht verordnet bzw. gewährleistet und nicht garantiert, dass Art. 8 (8) VO (EG) 561/2006 richtig interpretiert wird. In Bezug auf Gesundheitspflege und Wohlbefinden der BKF, muss innerhalb 45 Stunden bei der rWRZ eine „geeignete Schlafmöglichkeit“ beweisbar vorhanden haben, was fast nicht kontrolliert wird. Bei Kontrollen während der rWRZ als BKF im Fahrerhaus, einfach nur die Vorhänge zulassen und anschließend noch schweigen, ist auch nicht eine Lösung um die Verkehrssicherheit zu garantieren. Was ist nun die gewollte Lösung für die BKF, die vom Gesetzgeber und vom EuGH bekannt ist, wenn die rWRZ nicht kontrollierbar sein kann. Gesunde, sichere, würdige BKF- Arbeitsbedingungen sind im Fahrerhaus nicht vorhanden, denn ein menschengerechter Arbeits- und Ruheraum ist nicht vorhanden, denn es sind nicht menschenwürdige, anspruchsberechtigte, erforderliche, angemessene Arbeitsbedingungen, da „geeignete Schlafmöglichkeit“ mind. 5,25 m² Fläche im Fahrerhaus (ohne NassCelle) nicht vorhanden ist.

Die BKF-Leistung als systemrelevante Tätigkeit, berechnet sich beim Verdienst nach der Taxe im § 612 BGB, der zurzeit unter 30 % ist und damit Dumping bedeutet. Einen sehr extremen Unterschied gibt es besonders beim BKF Verdienst aus den MOE-Staaten, wo gegenüber westlichen BKF, als vergleichbarer „Facharbeiter“ wo bis zu 80 % Unterschied besteht. Wenn in der EU ein beweisbar auffälliges ruinöses Missverhältnis im Wettbewerb „zwischen Leistung und Gegenleistung“ im EU-weiten gewerblichen Güterkraftverkehr klar ist, so wäre eigentlich der Beweis zur Sittenwidrigkeit i.V.m. der st. Rspr. der höchsten Gerichte vorhanden, dass man auch mit einem „Unlauteren Wettbewerb“ vergleichen kann.

Fast alle BKF – vor allem aus Dritt-Staaten – haben widerrechtlich durch Opt-out Möglichkeit § 21a ArbZG für Arbeits- und Bereitschaftszeiten nicht 16 Tage Freizeit im Monat im Durchschnitt von 4 Monaten. Wenn BKF mehr wie 208 Std. ab dem familiären Lebensmittelpunkt ohne Ausgleich in Freizeit beschäftigt werden, sind es theoretisch widerrechtliche Tätigkeiten. Es bewerkstelligt fast jeder BKF nur im Westen der EU, rund 8 Tage ohne Aufzeichnung oder ohne Vergütung bzw. ohne Freizeit und bei BKF aus MOE- und Dritt-Staaten sind es volle 16 Tage Freizeit, die jeden Monat widerrechtlich ohne Vergütung gearbeitet werden. Das BAG beurteilte schon 11.07.2006 in st. Rspr. „BAGE 119, 41“ (BAG 9 AZR 519/05 – Rn. 39), dass die Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienste, nicht nur arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeiten sind, sondern auch noch eine Schutzpflicht vom Arbeitgeber beinhaltet, wobei es dann ein vergütungspflichtiger Ausgleich ab 208 Std. in Freizeit i.S.v. § 611 (1) BGB ist. Dazu zählt nicht nur jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung vom fremden Bedürfnis vom Arbeitgeber dient, sondern auch eine vom ihm veranlasste Untätigkeit des BKF, während er am LKW bzw. im LKW Fahrerhaus oder einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle anwesend sein, oder mit dem LKW unfreiwillig irgendwo Unterwegs stehen bleiben muss. Somit kann der BKF nicht „zu Hause“ sein und nicht frei über die Nutzung von diesem Zeitraum, den Ort und Zeitpunkt, selber bestimmen, da es sich also weder eine Ruhepause bzw. auch nicht um eine echte Freizeit handelt.

Bei der Be- und Entladung werden BKF widerrechtlich wie „Knechte“ von Industrie und Handel benutzt!
Die BKF werden fast überall mehr oder weniger benutzt, die Waren zu beladen und schon ganz „Normal“ zum Entladen des LKW genötigt, obwohl Frachtführer bzw. BKF nach Art. 17 CMR i.V.m. § 412 HGB grundsätzlich nicht verpflichtet, das Frachtgut auf- und/oder abzuladen. Entladet der Frachtführer bzw. sein BKF den LKW, ist im Regelfall von einer Gefälligkeit auszugehen und damit wird der zum „Erfüllungsgehilfe“ vom Waren-Empfänger. Damit entfällt die strenge Haftung nach dem Frachtrecht. Sollte die Be- und Entladung der Waren i.Z.m. dem Transportauftrag vertraglich verbunden werden, muss ein zusätzlicher Arbeitsvertrag des BKF und eine extra Vergütung beinhaltet sein, damit er im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen mit dem Absender der Waren bzw. dem Empfänger, die Be- und Entladung der Frachten haftungsrechtlich beinhalten. Dazu gehört in den Frachtvertrag § 407 HGB immer ein Eintrag in den CMR. Sollte ohne diese eben benannten Voraussetzungen, das be- oder entladen des LKW trotzdem getätigt werden, haftet auch nicht der Frachtführer bzw. der BKF, denn es besteht nur eine Gefälligkeit, da diese ohne vertragliche Verpflichtung geschah. Für den Absender und den Frachtführer enthält das (Güter-) Transportrecht nach dem Transportrechtsreformgesetz (TGR) im § 412 HGB, die Verpflichtung zur beförderungs- bzw. verkehrssicheren Verladung des Gutes und zwar unabhängig von der Art des Gutes, sowie auch von der Transportentfernung. Das Gesetz lehnt sich eng an das CMR an. Zur beförderungs- bzw. verkehrssicheren Verladung gehört als Verpflichtung des Absenders das Stapeln, Stauen, Verzurren, Verkeilen, Verspannen, Sichern der Ladung, sodass bei normaler, vertragsgemäßer Beförderung und in Extremsituationen, durch Lageveränderung oder Notsituationen des LKW, weder Güter, das Fahrzeug oder andere Verkehrsteilnehmer beschädigt werden. Die Haftung vom Frachtführer bzw. BKF ist Art. 17 (4) c CMR als Befreiung, denn Behandlung, Verladen, Verstauen, oder Ausladen des Gutes, das durch den Absender bzw. Empfänger zu bewerkstelligen ist. Im Frachtbrief bzw. Annahme des Gutes, bedarf es einer bestimmten Frist zur Entladung der Waren, wobei der Zeitbeginn der Zuführung der Ladung auf den CMR Frachtbrief der vermerkt sein muss.

Kriminelle Transport-Unternehmen

Die Transportunternehmen Betz, Stadler, Transdanubia, Fixemer, Interliner, Intermontana, Kralowetz, Augustin, RiCö, DV Trans, Avis Trans, Jost, Mazur, Hegelmann, Gretvėja, usw. hatten alle viele Mio. € dem jeweiligen Staat entzogen.

Stadler
27.09.1988 wurde der erste „Wilde Streik“ von BKF gegen Transport-Unternehmer Gerhard Stadler, u. a. in Zeitungen in Deutschland sehr bekannt und die BKF fast rund um die Uhr auf km-Geld gefahren hatten. Die über zwei Wochen streikenden Fernfahrer hatten in Niederbayern der Polizei schwere Versäumnisse bei der Verfolgung von Manipulationen am LKW vorgeworfen. Die Fernfahrer, die als BKF für eine bessere soziale Absicherung bei ihrem Groß-Unternehmer in den Streik getreten waren, berichteten in München auf einer Pressekonferenz der „Grünen“ Partei, dass die Polizei eindeutige Hinweise, wegen der Manipulationen an den LKW-Fahrtenschreibern, schlichtweg ignorierte. Statt den Berichten nachzugehen, habe sie sogar dafür gesorgt, dass österreichische Ersatzfahrer, die unter belgischer Zulassung fahrenden LKW, vorschriftswidrig über die Grenze nach Österreich hätten bringen können. Drei Fernfahrer hatten nach eigenen Angaben sogar mit Selbstanzeigen versucht, die Polizei zum Eingreifen zu veranlassen. Die „Grünen“ verlangten im Dringlichkeitsantrag, einen sofortigen Bericht vom Innenministerium Bayern, über die Vorfälle. Nach Angaben vom Sprecher der Fernfahrer, Sepp Feuerecker, waren die BKF am 10.09.1988 auf dem niederbayerischen Autohof Hengersberg bei Passau in den Ausstand als „Wilden Streik“ getreten, nachdem ihr österreichischer Groß-Unternehmer, Gerhard Stadler, sie nicht ordnungsgemäß sozial angemeldet hatte. Bereits zuvor hätten die BKF die Polizei aber auf Manipulationen an den Fahrtenschreibern aufmerksam gemacht, durch die Ruhezeiten angezeigt würden, die in Wahrheit nie stattgefunden hätten. „Die haben das überhaupt nicht zur Kenntnis genommen“, berichtete Sepp Feuerecker über die Reaktion der Polizei. Selbst als nach Einschaltung der örtlichen Gewerkschaft ÖTV, die ein Gutachten über die raffiniert durchgeführten LKW-Manipulationen angefertigt hatte, dass der Polizei in Deggendorf zugeleitet wurde, habe es kaum eine Reaktion gegeben. Die BKF verdienten ihr Geld fast nur durch km-Geld. Wenn nicht gefahren wurde oder im Urlaub und bei Krankheit, gab's fast kein Geld. Die Staatsanwaltschaft habe die LKW zwar kurzfristig beschlagnahmt, sie jedoch ohne Begründung wenige Stunden später wieder freigegeben. Die Selbstanzeigen waren für die Fernfahrer selbst mit großem Risiko verbunden, weil sie bei Verstößen in der Regel selber die fälligen Strafen zahlen müssen. Der BKF Rainer Stelzer wörtlich: „Ich hab zur Polizei gesagt, was muss ich denn machen, muss ich erst einen totfahren mit ausgehängtem Tacho ?“ Der Fernfahrer-Aufstand wurde damals durch einen massiven Polizeieinsatz beendet. Der engagierte 39-jährigen ÖTV-Sekretär, Jochen Barabas, hatte als Gewerkschaftler die BKF auch wegen „Umänderung“ zu einem „legalen Streik“ unterstützt, als die ÖTV-Zentrale bereits zum Rückzug blies. Die Fernfahrer kämpfen später mit Unterschriften auch noch gegen die Strafversetzung vom ÖTV-Sekretär Jochen Barabas, denn er hätte sich vehement, laut ÖTV, nicht für die BKF bei ihrem Streik im Herbst vergangenen Jahres einsetzen sollen. Differenzen bei der Bewertung vom Streik räumte der Münchner ÖTV-Bezirksleiter, Ralf Brunhöber, zwar ein, aber bestritt jedoch, dass Barabas deshalb Ärger hatte und versetzt werden sollte. Erst am 5. Mai 2015 wurde der österreichische Großfrächter Gerhard Stadler von der Polizei festgenommen. Das bestätigte Oberstaatsanwalt, Norbert Hauser, und warf dem 75-Jährigen, „im wesentlichen betrügerische Krida vor“. Also war es betrügerische Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit. Über eine mögliche U-Haft vom ehem. Transportunternehmer Stadler, der mittlerweile im Konkurs war, musste noch entschieden werden. In guten Zeiten herrschte der Frächter, mit seiner Familie, über mehr als 30 internationale Gesellschaften, für die mehr als 1.200 BKF mit über 1.000 LKW tätig waren. Doch seit dem Dezember 2012 zerfiel sein Transport-unternehmen ganz langsam bis zum Konkurs und Insolvenzverwalter wurde tätig. Im Jahr 2015 wurde auch eine Konkurseröffnung über das Privatvermögen vom ehem. Selfmade-Millionär aus Ober-Österreich durch das dortige OLG bestätigt. Sein Versuch, sich dem österreichischen Konkursgericht durch eine behauptete Übersiedelung nach England zu entziehen, war vergeblich. Stadler war empört: „Es sei unverantwortlich gewesen, sein Lebenswerk durch eine solch rigorose Vorgangsweise von Finanzamt und Krankenkasse zu zerstören und somit wichtige Arbeitsplätze zu vernichten.“ Der Niedergang begann eigentlich schon am 13.10.2011, denn exakt 13 Monate lang wurde das komplexe Firmengeflecht geprüft und bei Besprechung brach hektische Betriebsamkeit aus; denn an offenen Sozialabgaben fehlten insg. 89 Mio. €.

Kralowetz
Am 22.01.2001 führten 250 Beamte von Polizei, Finanzamt und Zollverwaltung zeitgleich in 8 europäischen Staaten eine Großrazzia in verschiedenen Kralowetz-Unternehmen durch. Die Aktion erfolgt auf Anweisung der Staatsanwaltschaft München. Hierbei werden zahlreiches Aktenmaterial und Computer beschlagnahmt. Die Fahnder gingen von einer kriminellen Bande aus, der Verstöße gegen das Ausländergesetz, Fälschung, Steuerhinterziehung, Vorbeischleusen von Sozialabgaben, sowie Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten. Betroffen war auch das Büro in Esch/Alzette, wo sich der administrative Sitz des Kralowetz befand. In drei Jahren soll Karl Kralowetz aus Nieder-Österreichisch insg. 25 Mio. € verdient haben, indem er illegale Fernfahrer als BKF aus Osteuropa beschäftigte und sie zu Hunger-Gehälter kreuz und quer durch Europa jagte. Anfang Januar 2001 hatten die Behörden dem ausbeuterischen Treiben einen Riegel vorgeschoben. Alle Kralowetz-Niederlassungen in Europa wurden durchsucht, mehrere Personen, darunter auch der in Luxemburg ansässige Firmenchef Karl Kralowetz selbst, festgenommen. Mitte April 2002 verurteilte ihn das luxemburgische Gericht zur sechsmonatigen Haftstrafe, weil er in seiner Spedition „United Cargo Lux“ mehrere 100 BKF weit unter Tarif beschäftigte und sie zu Verstößen gegen das GüKG angestiftet haben soll. Die Bilanz zum 20.02.2002 bestätigte die 75 Konkursen mit negativer Dynamik in der Entwicklung nur in Luxemburg. Ein besonderen Dank galt der Familienministerin, Marie-Josée Jacobs, für die unbürokratische und unkomplizierte Handhabung der BKF-Rückführungsaktion. Das Beispiel von Kralowetz inkl. respektive Konkurserklärungen der Splitterfirmen United Cargo Liners und United Cargo Lux, untermauerten das Fehlen von vernetzten Kontrollen, dass es immer wieder zu Konkursen und ein Neustart unter geänderten Namen kommt. Bei den Schein-Firmen kommt es insb. in dem Bereich von Missachtung arbeitsrechtlicher Bestimmungen und damit erschwerend ein Höchstmaß an Ausbeutung der betroffenen BKF. In dem Prozess hatten ehem. Kralowetz-Angestellte ausgesagt, dass Tachoscheiben entweder gar nicht vorhanden oder manipuliert worden seien. Die BKF bekamen weder Urlaubs- noch Krankengeld und saßen teilweise 26 Std., oder länger, ohne zusammenhängende 11 Std. Ruhezeit hinterm Steuer. Kralowetz habe osteuropäischen BKF sogar 3.000 € „Schweigegeld“, sowie eine Weiteranstellung bei der Spedition Augustin geboten, wenn sie auf eine Klage verzichten, sagte der Präsident des OGBL Gewerkschaft in Luxemburg, John Castegnaro. Kurz nach Verurteilung wurde Kralowetz nach Deutschland ausgeliefert und saß bis zur Überführung nach München am Anfang Mai 2002 in Trier in Haft. Weil der 46-Jährige vom LG München II ein umfassendes Geständnis ablegte, war der Prozess nach 1,5 Tage, statt der ursprünglich geplanten 11 Tage vorbei. Kralowetz wurde für schuldig befunden, 3.427 BKF als Ausländer illegal beschäftigt zu haben. Das harte Urteil gegen den Spediteur war 3 Jahre und 8 Monate Gefängnis und wurde rechtskräftig. Am 05.04.2002 wurde bekannt, das Kralowetz den LKW-Markt bei gebraucht LKW beeinflusste. Der im Januar aufgedeckte Frächter-Skandal zeigte ernsthafte Auswirkungen auf den europäischen Markt. Nach dem Konkurs hatten Banken und Leasinggesellschaften ihren Eigentumsvorbehalt an insg. 409 Volvo LKW geltend gemacht und das entsprach 5 % der jährlich in Österreich neu zugelassenen LKW. Die Volvo Trucks Austria übernahm diese LKW in ihr Vertriebsnetz und verkaufte einige nach Ost-Europa. In Österreich sind die LKW wegen deutlich erkennbarer Kralowetz-Lackierung kaum verkäuflich. Die Sozialversicherung stellte fest, dass 70 Transportunternehmen in Nieder-Österreich, ihren BKF in den vergangenen zwei Jahren insg. 7 Mio. € zu wenig an Gehalt gezahlt haben.

Fixemer
21.06.2001 wurde bekannt, dass es eine Großrazzia bei Fixemer gab, mit Durchsuchung wegen Verdacht auf Verstoß gegen Ausländergesetz und Steuerhinterziehung. Insg. 420 Beamte von Zoll und BKA hatten Büros der Firmengruppe Fixemer in Perl (Saarland) durchsucht. Zur gleichen Zeit wurden 12 Niederlassungen und andere verbundene Firmen in ganz Deutschland und Luxemburg durchsucht. Der Verdacht auf Verstöße gegen das Ausländergesetz und Steuerhinterziehung, mit viele Mio. € Betrag, bestätigte sich. Fixemer hatte unrechtmäßig BKF aus Ost-Europa innerhalb der EG bei Firmen eingesetzt, die mit der Firmen-Gruppe verbunden waren. Fixemer hatte seit 1991 mehr als ein Dutzend Firmen in früheren Ostblock-Staaten gegründet, u. a. in Prag, Moskau, Minsk, Plovdiv, Baku und Tiranë und beschäftigte über 3.500 Mitarbeiter, verfügte über 1.600 LKW und 2.500 Trailer. Fixemer setzte BKF aus Osteuropa nur zum Bruchteil deutscher Gehälter ein und auch Monate auf ihr Geld warten mussten.

07.02.2002 wurde in Straßburg die Entschließung vom EU-Parlament speziell zur Situation der in Luxemburg gestrandeten BKF beschlossen:

A. in der Erwägung, dass dieser Fall von moderner Ausbeutung im LKW-Transport in Luxemburg betreffend eine österreichische Transportgesellschaft leider kein nationaler Einzelfall ist, sondern auf europäischer Ebene gesehen werden sollte,

B. in der Erwägung, dass durch diesen Fall eine Wettbewerbsverzerrung im LKW-Transport bewirkt wird, da gesetzestreue Unternehmen, die die bestehenden Rechtsvorschriften einhalten, stark benachteiligt sind, sowie in der Erwägung, dass die fehlende Internalisierung der externen Kosten im LKW-Transportsektor auch ein Hauptgrund von Wettbewerbsverzerrung hin zu anderen Verkehrsträgern ist,

C. in der Erwägung, dass eine nachhaltige Transportpolitik das zunehmende Verkehrsaufkommen sowie die Ausmaße von Staus, Lärm und Verschmutzung angehen und die Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsträger fördern sollte,

D. in der Erwägung, dass Maßnahmen dahingehend ergriffen werden müssen, dass die bestehenden Kontroll- und Sanktionsmechanismen streng angewandt werden,

E. in der Erwägung, dass das Problem der „Scheinselbständigen“ die dringende Notwendigkeit offenbart, ihrer Lage im Rahmen der nationalen und europäischen Sozialrechtsvorschriften Rechnung zu tragen,

F. in der Erwägung, dass die Grundsätze der Verkehrs- und Beschäftigungssicherheit gewahrt werden sollten,

G. in der Erwägung, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, wie Fahrer aus Drittstaaten Zugang zum Transportmarkt der Europäischen Union finden können, z. B. durch das CEMT-Lizenz-System,

1. bedauert die Behandlung der illegal von der Speditionsfirma Kralowetz beschäftigten Fahrer in Bezug auf die schlechte Bezahlung und die völlig inakzeptablen Arbeitsbedingungen;

2. ist der Auffassung, dass den Forderungen der Fahrer nach Zahlung der ausstehenden Löhne angemessene Rechnung zu tragen ist;

3. fordert insbesondere die betroffenen Mitgliedstaaten auf, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die auf ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen zu überprüfen beziehungsweise ausreichende Stichproben auf ihren Straßen durchzuführen, um die soziale Ausbeutung und die unmenschliche Behandlung von Arbeitnehmern im Transportgewerbe zu bekämpfen und, falls selbige verzeichnet werden, strenge Sanktionen wie die Beschlagnahme der Lastwagen anzuwenden;

4. fordert die Mitgliedstaaten auf, die geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, um zu gewährleisten, dass keine Wettbewerbsverzerrung mehr zwischen gesetzestreuen Unternehmen und solchen, die die Situation ausnutzen, auftritt; ist der Ansicht, dass alle Mitgliedstaaten ein System von strengen Kontrollen und Sanktionen anwenden müssen, damit die einschlägigen Rechtsvorschriften wirksam sein können;

5. begrüßt die Tatsache, dass der Rat die Änderungen des Europäischen Parlaments übernommen hat, in denen die Aufnahme der Führerschein- und Sozialversicherungsnummer der Fahrer in deren persönliche Angaben gefordert wird;

6. fordert den Rat auf, die am 17. Januar 2002 im Europäischen Parlament gebilligte Verordnung hinsichtlich der Einführung einer einheitlichen Fahrerbescheinigung für Fahrer aus Drittländern zu verabschieden und schnellstmöglich umzusetzen;

7. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Aspekten der Straßenverkehrs- und Beschäftigungssicherheit, die durch die 
Toleranz erschreckender Bedingungen in diesem Sektor erheblich beeinträchtigt wurden, mehr Aufmerksamkeit zu widmen;

8. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Regelungen für den Güterverkehrsmarkt zu harmonisieren; dies gilt für Arbeitsgenehmigungen, Fahrerbescheinigungen und Ausbildung, Transportlizenzen und rechtsgültige Verträge; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, wirksame Mechanismen einzuführen, um die Einhaltung der Pflichten der Arbeitgeber zu kontrollieren;

9. fordert die Mitgliedstaaten auf, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission eine qualitative und quantitative Überprüfung des CEMT-Lizenz-Systems einzuleiten, um die Möglichkeit einer illegalen Beschäftigung von Fahrern aus Drittländern in Europäischer Union mittels dieses Systems auszuschließen;

10. fordert die Kommission und die sonstigen zuständigen Behörden auf, bei der Untersuchung des Falls Kralowetz eng zusammenzuarbeiten, damit die entsprechenden Lehren gezogen werden und insbesondere festgestellt werden kann, welche spezifischen weiteren Maßnahmen auf EU-Ebene zu ergreifen sind, um gegen die illegale Beschäftigung von Fahrern vorzugehen;

11. erwartet von den Mitgliedstaaten, dass sie gegen Schwarzarbeit sowie illegale Beschäftigung gemeinsame Maßnahmen ergreifen;

12. fordert die Kommission auf, den sozialen Dialog im Verkehrssektor zwischen den Mitgliedstaaten und den Ländern Mittel- und Osteuropas zu stärken, um Sozialdumping und Ausbeutung zu verhindern;

13. betont, dass die Erweiterung einhergehen muss mit zusätzlichen Maßnahmen zur sozialen Absicherung sowie einem sozial kontrollierten Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer aus Mittel- und Osteuropa, insbesondere im Transportsektor;

14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer sowie den Sozialpartnern zu übermitteln. 
(Angenommene Texte P5_TA(2002)0009)

Transdanubia
12.03.200
2 gab es in den Medien den nächsten Frächterskandal und die BKF von Transdanubia wurden aus Luxemburg ausgewiesen. Der Prozess gegen ein BKF von Transdanubia in München fand nicht mehr statt. Noch vor Prozessbeginn zog seine Anwaltskanzlei, die auch Karl Kralowetz vertrat, den Einspruch gegen die Ausweisung des ungarischen BKF zurück. Damit war der Bescheid ohne weitere Verhandlung rechtskräftig. Parallel dazu plante damals Transdanubia-Chef, Franz Grad, sich mit seinem Transport-Unternehmen vollständig aus Luxemburg zurückzuziehen. Die Luxemburger Lizenz bzw. 200 Abschriften von Transdanubia wurden von der Behörde eingezogen. `Mit der illegalen Beschäftigung von Ausländern habe das freilich nichts zu tun´, denn der „Vorwurf“ der Luxemburger Behörden, dass zumindest 12 Transdanubia-BKF nicht auf deren behördlichen Listen standen, bezeichnet der Chef Franz Grad als „ungeheuerlich“. Diese BKF von ihm seien in Österreich registriert und nur an das Luxemburger Tochter-Unternehmen nur verliehen worden. Schon am 09.07.2000 wurde in Briefen an Minister Michael Schmid, Ernst Strasser und Martin Bartenstein, sowie an diverse Behörden des Bundes und der Länder auf „illegale und vermutlich kriminelle Praktiken" im Frächtergewerbe aufmerksam gemacht. Der Bogen spannte sich von den osteuropäischen Leasingfahrern über verschiedene Arten der Abgabenhinterziehung bis zu drastischen Überschreitungen der 
Arbeitszeiten. Mehr als zehn Tiroler Transport-Unternehmen hatten sich damals einer Liechtensteiner-Briefkastenfirma bedient, um billige BKF aus Osteuropa anzuheuern. Einer der damaligen Tiroler Drahtzieher wurde kürzlich auf Betreiben der Staatsanwaltschaft München in Südtirol verhaftet. Nach Auskunft vom Obmann der Frächter aus Tirol in der Wirtschaftskammer, Josef Mariner, würden einige Verfahren noch bei den höchsten Gerichten anhängig sein. Am 23. 10.2003 wird dann der Ober-Östereicher Franz Grad, Spediteur der Transdanubia, zu 440.000 € Geldstrafe und 22 Monaten bedingter Haft verurteilt. Erst am 21.04.2006 wurde Franz Grad von Transdanubia wegen "Ausbeutung vom Fremden" in 792 Fällen zu 16 Jahren Gefängnisstrafe vom Landgericht in St. Pölten in Niederösterreich verurteilt. Der 49-jährige Unternehmer hatte im Rahmen eines europaweit operierenden Firmengeflechts im großen Stil die BKF aus Osteuropa angeworben und sie zu ungesetzlichen Bedingungen beschäftigt. Der Mann legte Berufung gegen das Urteil ein, obwohl die BKF zwar Arbeitsverträge erhielten, aber keine Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung besessen hatten, berichtete die dpa in Berufung auf die Nachrichtenagentur APA. Darüber hinaus hätten die Mitarbeiter im Krankheitsfall oder während des Urlaubs kein Gehalt erhalten und mussten im Heimatland auf eigene Kosten eine Krankenversicherung abschließen. Auch die Reparaturkosten bei Schäden am LKW hätten die BKF aus eigener Tasche zum Teil zahlen müssen. Transdanubia die ihre Geschäftstätigkeit in Luxemburg eingestellt hatte, wollte ihre zahlreichen LKW loswerden, fand derzeit aber keine Abnehmer. Das Transportunternehmen sei bereits 2002 geschlossen worden. Der 49-jährige aus Österreich war bekannt, weil er bereits 2002 in Luxemburg zu sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldbuße von 9.900 € verurteilt wurde, da es das Gericht als erwiesen ansah, dass in luxemburgischen Firma mehrere 100 BKF zu Dumping-Gehältern beschäftigt wurden und er sie zu Verstößen gegen das GüKG angestiftet hatte. Ein Jahr später wurde er darüber hinaus in München wegen des Einschleusens und der illegalen Beschäftigung von Fernfahrern in 3.427 Fällen zu drei Jahren und acht Monaten Haft verurteilt.

Betz
06.04.2003
wurde bekannt, dass im März 2003 der Transport-Unternehmer Willi Betz wegen Betrug, u. a. an der Sozialversicherung, es eine Großrazzia in der Reutlinger Zentrale gab und in anderen europäischen Standorten, an der mehr als 600 Beamte beteiligt waren. Am 17.03.2008 wurde Thomas Betz (Sohn von Willi Betz) vom LG Stuttgart wegen Bestechung und Sozialversicherungsbetrug zu fünf Jahren Haft und einer Geldstrafe von 2,16 Mio. € verurteilt. Die Haftstrafe wurde nach Abschluss des Verfahrens aufgrund der langen Untersuchungshaft (2,5 Jahre) zur Bewährung ausgesetzt. Die Reutlinger Spedition Willi Betz hatte einmal das Transportunternehmen mehr als 50 Standorte in Europa und Asien, in denen rund 8.000 Mitarbeiter beschäftigt waren. Willi Betz war (damals) mit ca. 2.000 LKW und rund 3.000 Auflieger weltweit einer der größten Frachtführer mit eigenem Fuhrpark. Da Willi Betz u. a. mit südosteuropäischen BKF fuhr, stand das Unternehmen in der Kritik. Das deutsche Bundesverkehrsministerium hatte offenbar deutliche Hinweise auf kriminelle Praktiken deutscher Großspediteure ignoriert. Bereits im November 2001 war das Verkehrsressort vom Bundesinnenministerium darüber informiert worden, dass die Zahl illegal beschäftigter Fernfahrer aus Osteuropa und fragwürdige Transport-Lizenzen, zugenommen habe. Statt mitzuhelfen, diese Praxis zu beenden, stellte sich das Verkehrsministerium schützend vor die Spedition und empfahl gegen Bußgeldbescheide oder Strafandrohungen »den Rechtsweg zu beschreiten«. Sehr lax ging das Ministerium auch mit Informationen zur vermuteten Schmiergeldpraxis bei illegaler Erlangung von Transport-Lizenzen in Georgien und Aserbaidschan um. Der Geschäftsführung, der Reutlinger Spedition, Willi Betz, legte der Staatsanwaltschaft Stuttgart zur Last, Ministeriale der Kaukasus-Republiken geschmiert zu haben. Auch beim Transportunternehmen Fixemer im Saarland, wurden Hinweise auf Bestechung derselben Funktionäre gefunden. Die Beamten von Verkehrsminister Manfred Stolpe verzichteten darauf, den Korruptionsverdacht gegenüber den betroffenen Staaten zu thematisieren und der Pariser Geschäftsstelle der Verkehrsminister-Konferenz zu melden, obwohl deren Richtlinien eine solche Unterrichtung vorschreiben. Im Jahr 2009 gab die Geschäftsleitung bekannt, dass die internationalen Aktivitäten der Betz-Unternehmen von einer neuen Holding, der Avelli AG, im schweizerischen St. Gallen geführt werden soll. Der Stammsitz vom Unternehmen sollte weiterhin in Reutlingen bleiben. Im Jahr 2020 wurde das Betz-Unternehmen in NTL GmbH & Co.KG umbenannt und am 29.01.2021 wurde der Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht in Tübingen gestellt.

Augustin
Schon im Jahr 2004 musste die Mit-Unternehmer GmbH und am 19.12.2008 der Transportunternehmer Karl Augustin wegen der angespannten Wirtschaftslage in Österreich, rund ein Sechstel der LKW-Flotte stilllegen und dazu das Personal entlassen. Die Spedition Augustin machte ihre BKF mit Knebelverträgen zu Mitgesellschaftern, als sog. Mitunternehmer, wobei die Erträge der Schein-Selbstständigen oft gerade mal die Kosten deckten.
Ein BKF
„Matze“, hatte folgenden Bericht geschrieben: 

„Tach zusammen, also ich war selber beim Karl Mitunternehmer und muss sagen, es ist der größte Beschiss, den man je erleben kann. 2 Jahre hab ich diesen Scheiß mitgemacht, bis ich nicht mehr konnte. Es ging finanziell wie auch psychisch nicht mehr. Als 1. mietet man eine Zugmaschine (damals TGA) bei einer Tochtergesellschaft vom Augustin, mit Postfach in "was weiß ich wo". Kaution für das Teil 4.600 Euro. 1. Miete zahlbar bei Übernahme, sowie auch die Kaution. Mietpreis müsste ich jetzt nachschauen, aber ich glaub,das waren damals 2.100 Euro. Also ohne Startkapital geht erstmal gar nichts. Natürlich wird einem von einem gewissen Herrn Schmücker auch eine Ratenzahlung der Kaution angeboten ;-) Als 2. bekommt man dann einen Auflieger zugeteilt. Bei mir war's damals das älteste Teil auf dem Hof, wofür man dann auch noch „Miete“ zahlen soll! Der Auflieger kostete damals, also 2001 und 2002 sowie auch 2003, 986 Euro. Dann darf man losfahren. Die ersten 3 Monate gehts phantastisch, danach kommen dann die richtigen Abrechnungen, weil die Monate davor immer nur mit Schätzungen gerechnet wurde. In den Abrechnungen wird dann natürlich ganz korrekt gerechnet und man sieht relativ schnell, daß man in der Falle sitzt. Und zwar so richtig tief drin. Die Disponenten, gott, wie hießen die nur, glaub Jellinek, dann so nen dicker Specknacken und ne Tusse, allesamt total fehl am Platz. Jedes 5 jährige Kind hätte das besser gemacht. Zu Fahren war damals genug, das konnte in 24 Stunden Schichten laufen, aber die Frachtpreise waren das Letzte. Und daran sind die meisten Jungs kaputt gegangen. Nur wer richtig gut den Dispohampelmann schmieren konnte, der hatte auch ordentliche Ladungen zu fairen Preisen. So sah es damals aus dort und nicht anders. Ich hatte mal nen festangestellten Augustinfahrer getroffen, der begrüßte mich mit den Worten "hallo armer Mitunternehmer","ihr fahrt doch eh nur den Schrott, den wir nicht fahren wollen". Und so sah es auch aus. Kündigungsfrist damals 6 Monate als Mitunternehmer. Das war die geilste Zeit. Rumstehen, Rumstehen und nochmal Rumstehen. Gelegentlich auch mal fahren, aber zu Niedrigstpreisen. Diese 6 Monate hat der Umsatz nicht mal annähernd die Kosten gedeckt. Fazit: dickes Minus. Und dann kam der langersehnte Tag der LKW Abgabe in Straßwalchen. Total geil. Kautionsabzug für jeden noch so kleinen Steinschlag an der Front, Abzüge für alles Mögliche, was man sich nur ausdenken kann, gestützt durch ein Gutachten, welches vermutlich ein gekaufter Sachverständiger gemacht hat. Das Ende vom Lied: 30 Euro von 4.600 Kaution bekam ich zurück, obwohl dem LKW nichts gefehlt hat. Jetzt könnte jemand sagen, fechte doch das Gutachten an. Ja, hätte man tun sollen, aber man war psychisch nicht mehr in der Lage, irgendetwas zu tun. Einfach nur noch weit weg von da und nie wieder daran zurück denken.“
Dieser selbstfahrende Transportunternehmer „Matze“ war nur ein „Mitunternehmer“, der mit hohen Kosten, extra als Komplementär bzw. Kommanditist wegen (ex) VO (EG) 1071/2009 (ex) Richtlinie 96/26/EG eingesetzt wurde und bezahlen musste und auch die Kosten für Verkehrsleiter. In letzter verfügbaren Bilanz der Gruppe aus dem Jahr 2004, war ein Verlust von 1,6 Mio. € ausgewiesen worden. Im Jahr 2005 war die gesamte Transportwirtschaft schlecht gewesen. „Jetzt geht es uns wieder besser, da kann man solche Überlegungen anstellen“, sagte Augustin zur APA. Augustin erzielte 2006 demnach mit 1.480 LKW einen Umsatz von 310 Mio €. Eigentümer Karl Augustin, der im Interview noch einen Verkauf harsch dementiert hatte, zeigte sich am darauffolgenden Tag von Verkaufsgerüchten „überrascht, aber gesprächsbereit“. Es war in Branchenkreisen auch von einer bevorstehenden Insolvenz die Rede. Die Spedition Augustin hat den Bau einer neuen Logistik-Plattform in Eberstalzell an der Westautobahn (A 1) in Angriff genommen. Am 08.01.2007 war Augustin nach Jahren offenbar zu Gesprächen über einen Teilverkauf bereit. Am 25.05.2007 wurde bekannt, dass man nun Trucks mieten, Leasen, mit und ohne Selbstfahrervertrag & Disponierung, bei Augustin möglich war. Firmengründer Karl Augustin wechselte da in den Aufsichtsrat. Der über 80 Mio. € verschuldete Frächter Augustin, wurde vom Transportunternehmer Oskar Berger gekauft, nach dem alle „Großen“ eine Absage erteilt hatten. Oskar Berger gab sich zuversichtlich die Augustin-Gruppe trotz augenblicklicher Wirtschaftskrise erfolgreich weiter entwickeln zu können und räumte gegenüber der VerkehrsRundschau ein, dass sein Unternehmen entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Situation mit Auftragseinbußen konfrontiert ist. Deshalb wurden 250 Fahrzeuge, der rund 1.500 LKW umfassenden Flotte, stillgelegt und Fahr- und Verwaltungspersonal durch Kündigungen entsprechend reduziert. Nach den Gerüchten zu Liquidation oder Insolvenz, trat Oskar Berger jedoch entschieden entgegen. Von einer Schließung könne keine Rede sein, ganz im Gegenteil, denn Berger sagte wörtlich: Wir glauben, dass es ein Gebot der Stunde ist, als Unternehmer zu reagieren anstatt tatenlos zuzusehen.“
Im Jahr 2007 gelang ihm dann tatsächlich die Restrukturierung von „Lkw Augustin“ in „Berger Transport- und Speditionsbetrieb“.

Interliner
08.07.2009
wurde bekannt, dass es wegen dem Transportunternehmer „Interliner“, von Thomas und Rainer Rumplmayr, mit Sitz in Ried im Traunkreis eine Geschäftswarnung gab und die Firma hatte sich Zahlungsunfähig gemeldet. Es war schwerer Finanz-Betrug aufgedeckt worden. Gleichzeitig ging die Meldung an die Kunden das die Transporte weiter (anderer Firmenzweig) durchgeführt werden können. Rund 480 LKW als Zugmaschinen und Auflieger waren in Ried im Traunkreis geparkt. Viele LKW standen laut Grassner in Radfeld in Tirol bei Intermontana, rund 100 LKW waren noch für die OMV in Rumänien unterwegs, und etwa 30 LKW fuhren derzeit für ein Stahlwerk in Essen. Am 12.08. wurde bekannt, dass auch in Budweis die Brüder Rumplmayr unter dem Namen Virtbauer & Fischer eine Spedition mit „70 modernen Sattelzügen“ betrieben und in Luxemburg hatten sie die internationale Spedition Virtbauer & Fischer AG etabliert. Der Linzer Rechtsanwalt Günther Grassner, Insolvent-Verwalter für die Insolvenzen der Kernfirmen Rumplmayr KG und Interliner in Ried i. Tr., stellte zuletzt den LKW-Bestand mit rund 1.000 LKW und Auflieger fest, großteils über Leasing finanziert. Am 29.02.2016, nach mehr als sechs Jahren nach Insolvenz von Interliner, wurde Thomas Rumplmayr zu drei Jahren und ein Monat und Rainer Rumplmayr zu ein Jahr und ein Monat Haftstrafen verurteilt.

Firma in Bleialf

02.11.2011 war BKF-Ausbeutung bekannt geworden, wo ein 47-jähriger Transportunternehmer in Bleialf (Eifel) nur 2,62 € Gehalt zahlte. Die Firma war auch in Luxemburg aktiv und war zur Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt. Die 72 BKF aus Tschechien hätten vomErsparten und von mitgebrachten Lebensmitteln leben müssen. Zwischen 2008 und 2010 soll der Angeklagte außerdem insg. 124 BKF aus Tschechien ohne Arbeitsgenehmigung beschäftigt haben und keine Sozialversicherung gezahlt. Die Staatsanwaltschaft bezifferte den Schaden auf insg. 1,1 Mio. €

Firma in Luxembourg
09.09.2016 war bekannt geworden, dass ein Luxemburger Transportunternehmer , der ein Steuer-Betrug auch in Deutschland begangen hatte. Es wurden 400.000 € alleine nur dem deutschen Fiskus durch falsche Gehaltsabrechnungen vorenthalten. Neben einer Nachzahlung, musste der Unternehmer eine Strafe in Höhe von 47.900 € zahlen. Der Geschäftsführer hatte seine BKF in Luxemburg angemeldet und dort wenig Einkommensteuern abgeführt. Dabei hatte er 40 % vom Gehalt, die angeblich auf die Tätigkeit der BKF außerhalb von Luxemburg entfielen, als steuerfrei belassen. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung waren BKF aber zwischen 70 und 90 % außerhalb Luxemburgs unterwegs. Die BKF hatten auf die Richtigkeit der Steuer-Bescheinigung vertraut.
Anmerkung GTH: Zwischen dem Staat der Berechnung (Luxembourg) und Staat der Kasse                    (Deutschland) bei der Einkommensteuer-Berechnung, muss Rom-I zum „Günstigkeitsprinzip“            beachtet werden.

RiCö
23.02.2017 musste der Ex-Chef der RiCö Spedition drei Jahre wegen Steuerhinterziehung in Haft Das LG Göttingen verurteilte den damals 52-Jährigen nach viermonatiger Verhandlung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und befand früheren Unternehmer-Chef der Steuerhinterziehung in 24 Fällen für schuldig. Da sich das Verfahren aufgrund personeller Engpässe in der Justiz über Jahre hingezogen hatte, gelten zehn Monate der verhängten Strafe als vollstreckt. Somit muss der Angeklagte noch zwei Jahre und zwei Monate hinter Gitter. Die Firma RiCö war eine der größten Speditionen in Deutschland. Im März 2008 musste das Unternehmen Insolvenz anmelden, rund 950 BKF bzw. Mitarbeiter verloren ihren Arbeitsplatz. Nach Überzeugung vom LG, hatte der Firmenchef vor der Insolvenz von 2005 bis 2007, auf zwei Arten Steuern hinterzogen. Insgesamt sei so ein Steuerschaden von 17,2 Mio. € entstanden. Beim ersten Steuerbetrug habe die Spedition bei Rechnungen gegenüber zwei polnischen Tochterfirmen, vorschriftswidrig, keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Der Firmenchef habe gewusst, dass dies nicht korrekt gewesen sei, sagte der Vorsitzende Richter, Carsten Schindler. Möglicherweise habe ihn die angespannte Liquiditätslage dazu veranlasst, solch fehlerhafte Steuererklärungen und Voranmeldungen abzugeben. Der zweite Steuerbetrug als „Steuertrick“ bestand darin, dass Rechnungen gegenüber einer anderen von ihm geführten Firma in Osterode ausgestellt wurden. Tatsächlich seien es alles Scheingeschäfte gewesen, denen kein realer Leistungsaustausch zugrunde lag, so die Kammer. Dementsprechend hätte seine Firma auch keine Vorsteuer abziehen dürfen. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass diese Rechnungen einen dubiosen Hintergrund hatten. Der 52-Jährige hatte bereits einmal eine Haftstrafe verbüßt. 2009 verurteilte ihn das Landgericht Göttingen wegen gewerbsmäßigen Betruges zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Er hatte gestanden, Leasing-Gesellschaften durch Betrügereien um rund 400.000 € geschädigt zu haben. Im Urteil war ein Strafbefehl über 6.000 € vorhanden, den das Amtsgericht Göttingen wegen Steuerhinterziehung von 2003 bis 2006 verhängt hatte. Im Februar 2012 wurde der Rest der Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt, seitdem war bis 2017 der Ex-Firmenchef auf freiem Fuß.

Van Eycken
02.11.2018 Es geht um Scheinkonstruktionen mittels Briefkastenfirmen, denn im Fokus der Ermittler standen Transportunternehmen Peethultra mit Stammsitz in Malle, Van Eycken Transport in Kortenberg sowie Martens Transport aus Turnhout, wegen Verdacht auf Sozialbetrug. Dabei gab es insg. 11 Haus-Durchsuchungen in den Gemeinden Malle, Zoerselt, Turnhout und Kortenberg. Die Polizei beschlagnahmte Dokumente, Computer und mehrere LKW. Festnahmen gab es laut Staatsanwaltschaft nicht. Die Transport-unternehmen Peethultra und Martens sollen über Schein-Firmen in der Slowakei ein organisiertes Sozialdumping betrieben haben. Die beiden slowakischen Tochter-Unternehmen von Peethultra und Martens Transport waren an der gleichen Adresse angemeldet. Die Gewerkschaft BTB in Belgien hatte im Jahr 2017 auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen. Zuvor wurden Hinweise an Staatsanwaltschaft gemeldet, sodass der damalige Vize-Präsident des belgischen Transportverbandes Febetra selbst eine entscheidende Rolle bei der Einrichtung von Scheinkonstruktionen in der Slowakei gespielt haben soll und seitdem wurde ermittelt. Die Vorwürfe gegen beide Transportunternehmen waren u. a., das Nicht-Melden von BKF an die belgischen Sozialsysteme. Damit lag ein Sozialbetrug und widrige BKF-Bezahlung, Dokumentenfälschung und organisierte Kriminalität vor. 

DV Trans

31.01.2020 wurde bekannt, dass DV Trans in Bratislava eine klassische Briefkastenfirma betrieben hatte. Die 29 BKF waren dort von 2016 und 2017 gemeldet, wurden aber ausschließlich für Fahrten im Benelux-Raum und in Frankreich vom Firmensitz in Belgien (Hooglede bei Roselare) eingesetzt. Der Inhaber wurde deshalb zur Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt, davon acht auf Bewährung. Es mussten 522.000 € Strafe gezahlt werden.

Avis
Im Jahr 2020 wurde illegale Beschäftigung von BKF bekannt, dass Avis Trans und Avis MMS laut Angaben belgischer Medien für schuldig befunden wurden, mind. 27 BKF aus Rumänien und Moldawien und Mechaniker ausschließlich vom belgischen Küstenort Zeebrügge aus arbeiten zu lassen. Gemeldet waren sie allerdings in den rumänischen und moldawischen Firmensitzen der Unternehmen. Die Inhaber der Transportunternehmen wurden zu je zwölf Monaten Gefängnis auf Bewährung und einer Geldstrafe von insg. 350.000 € verurteilt.

Bring Trucking

31.07.2020 Ein LKW von Bring Trucking wurde von der slowakischen SE-Niederlassung vom Unternehmen am 31. Juli in Jessheim Norwegen während einer Verkehrskontrolle angehalten. Die Beamten hatten wegen unvollständiger Dokumente eine illegale Kabotage festgestellt. Bring Trucking gehört dem staatlichen Unternehmen Posten Norge SE. Dem Bericht in Norwegen im Portal: Transport Magasinet, handelt es sich um ein LKW von Bring Trucking, wo es tatsächlich zu einer illegalen Kabotage gekommen war, was ein Skandal auslösen konnte. Es war bekannt, dass die SE Niederlassung in der Slowakei von Bring Trucking nur deshalb eröffnet wurde, um günstigere internationale Transporte durchzuführen und distanzierte sich von dem Vorwurf der illegalen Kabotage. Den LKW angehalten geschah nicht ohne Probleme, weil der BKF das Haltgebot der Polizei zuerst nicht befolgen wollte. Während der erfolgten Kontrolle wurde die Gültigkeit vom CMR-Frachtbrief, der die frühere internationale Route nach Norwegen belegen sollte, so nicht akzeptiert. Bei unvollständigen Dokumentationen der vorherigen Routen galt die Kabotage auch als illegal und es war unter anderem dann auch ein Betrug vom Sozialem und Steuern. Ähnliche Vorfälle in Jessheim mit Subunternehmern von Bring gab es schon vorher, (u. a. auch schon mit Sup- Transportunternehmen aus der Türkei im Jahr 2016), was zu internen Maßnahmen bei Bring führte und nur der betroffene BKF wurde von Aufträgen ausgeschlossen, sodass er als „uønsket“ (unerwünscht) markiert wurde; was damit keine Konsequenzen für Bring bei Behörden bedeutet, da es ja nur als ein Fehler vom BKF gewertet wurde.

JOST

18.01.2023 wurde nach sechs Jahren Ermittlungen der Fall vom Transportunternehmer JOST hinsichtlich Dumping, Sozialbetrug und Menschenhandel nun abgeschlossen. Roland Jost wurde verurteilt, denn JOST-Gruppe, einem der größten belgischen Transport-Unternehmer mit Umsatz ca. 350 Mio. €, wurde vorgeworfen, über verschiedene Ausland Tochtergesellschaften die BKF aus Osteuropa anzuheuern, um die Arbeitskosten zu senken und die belgischen Sozialversicherungsbeiträge als Betrug zu umgehen, obwohl diese BKF nur im Inland fuhren. Zudem wurde dem Unternehmen vorgeworfen, dass rund 900 BKF aus Rumänien unter schrecklichen Bedingungen und ohne sanitäre Einrichtungen arbeiteten. Jost wurde bekannt, das alle zwei Wochen die rumänische BKF per Flugzeug von Bukarest nach Maastricht im Süden von Niederlande anreisen und von dort wurden sie mit einem Bus die 45 Kilometer zum entfernte Herstal in Belgien gebracht, wo Jost seinen Sitz hat. Wenn die BKF dort entlich ankamen, steigen sie in den LKW und fahren los. Trotz Ermittlungen der Staatsanwaltschaft stellte JOST diese Praxis nicht ein. Die Art ermöglicht es JOST, über eine Tochtergesellschaft in Rumänien die BKF zu dortigen Bedingungen für etwa 400 € pro Monat einzustellen und der Rest vom Gehalt wird in Form von Spesen usw. gezahlt, da bei den niedrigen Gehalt die Sozialabgaben befreit sind. Das Unternehmen JOST beschäftigte fast 3.300 BKF mit 1.400 LKW und 3.000 Auflieger. Wegen Dumping, Sozialbetrug und Menschenhandel, wurden seit 2015 laufenden Ermittlungen gegen JOST mit einem Vergleich mit der Staatsanwaltschaft mit 30 Mio. € als Vergleich abgeschlossen und 3 Personen wurden zu Haftstrafen auf Bewährung verurteilt.

Mazur
März 2023 Die Medien berichteten im März und Juni von skrupelloser Ausbeutung, von BKF aus Georgien, Usbekistan, Tadschikistan, Kasachstan, Kirgisien, Ukraine und Philippinen, durch den polnischen Mazur Transport-Konzern. Den bis zu insg. 150 BKF wurde mehre Monate kein Gehalt gezahlt und mussten für Schäden am LKW und sonstige Angelegenheiten haften. Alle BKF hatten nicht eine Fahrer-Bescheinigung und waren somit als Schein-Selbstständige für ca. 80 € pro Tag tätig. Wegen unmenschlicher Ausbeutung, stellten zuerst ca. 65 BKF, auf der BAB-Rastanlage Gräfenhausen-West an der A 5, die LKW ab, um mit ihren „Wilden Streik“, die sofortige Bezahlung aller ausstehenden Gehälter bewirken zu können. Faire Mobilität, DGB, ver.di, und viele privaten ehrenamtlichen Helfer waren laufend vor Ort für Verpflegung, moralische und medizinische Unterstützung. Der FNV-Gewerkschaftler, Edwin Atema, führte die Verhandlungen. Die Presse war auch oft vor Ort. „Mafiöses Verhalten“ und „massive Gesetzesverstöße“ hatte der DGB dem Transportunternehmer der Mazur-Gruppe vorgeworfen. Laut Medien war die Polizei laufend vor Ort und die rechtliche Angelegenheit war undurchsichtig. Die sanitäre Situation war laut DGB „katastrophal“. Mazur zu dem LUKMAZ, AGMAZ, Imperia gehörten, sah keine kriminelle Tat darin, dass seinen BKF bei der Dienstleistung, der vereinbarte Verdienst vorenthalten wurde und Streik wurde als „Erpressung“ betrachtet, weshalb er Strafanzeige wegen LKW Unterschlagung bei der Staatsanwaltschaft in Darmstadt eingereichte. In diesem Fall muss das Gericht auch Rom-I i.V.m. Brüssel-Ia beachten. Der dortige DGB Vorsitzender, Michael Rudolph, bezeichnete das Vorgehen vom Unternehmer als „bodenlose Frechheit“. Das sei der Versuch, Opfer zu Tätern zu machen, meinte der DGB. Der Konflikt um zurückgehaltene Gelder und intransparente geldliche Abzüge, mit denen die BKF nicht einverstanden waren, war ja nicht neu.

Bei dem wilden Streik ab dem 18.03.2023, der ca. sechs Wochen bis Ende April auf der Raststätte Gräfenhausen andauerte, gab es am Karfreitag den 07.04.2023 eine Eskalation, sodass ein Großeinsatz der Polizei auf der Raststätte diese beenden musste, denn der polnische Transport-Konzern versuchte den wilden Streik mit Gewalt zu beenden und hatte die Privat-Miliz, Krzysztof Rutkowski, beauftragt, mit 18 Personen gewaltsam die LKW zu entwenden. Es wurde nach ca. 6 Wochen wegen eines bestimmten beladenen LKW und deren ausstehenden Ware – wo sehr hohe Konventional-Strafe drohte –, plötzlich alle ausstehenden Gehälter vom Transport-Konzern überwiesen. Die insg. bis zu 150 BKF aus den Dritt-Staaten, hatten in Polen über dem Multi-Transport Konzern Mazur nur eine Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsgenehmigung und plötzlich waren alle Selbstständig und bei zuständigen polnischen Behörden über die neue (fingierte) Wohnadresse in Polen gemeldet, sodass sie dort arbeiten durften. Die angestellten BKF waren als Selbständige nur mit einem allgemeinen Dienstleistungsvertrag, den sie unwissentlich unterschrieben hatten, ganz ohne Kenntnis als selbständige Unternehmer (Schein-Selbstständig) im Sub, Sub-System u.a. für DHL, Rewe, BMW, Porsche, Audi, VW, Schenker am fahren. Die Sätze beschreiben vom BGB fast alles an extrem Negativen über den Transportunternehmer aus Polen: 
„Im Frühjahr dieses Jahres wurde der Fahrer bei einer Straßenkontrolle durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität kontrolliert, erklärte der DGB Hessen-Thüringen. Demnach besaß Y. keine Fahrer-Bescheinigung und keinen Nachweis über die Fahrerqualifikation. Das Unternehmen wurde mit einer Geldstrafe in Höhe von 5.000 Euro belegt. Imperia beglich das Bußgeld und informierte den Fahrer darüber, dass dieser Betrag von seinen Zahlungen abgezogen werden würde.“
Der Transport-Unternehmer der Mazur-Gruppe hätte zwingend für eine Fahrer-Bescheinigung (VO (EWG) 484/2002) inkl. A1/S1 beachten müssen, um die BKF aus den Dritt-Staaten in Polen arbeiten zu lassen, was er allerdings unterließ. Er beachtete bewusst die Nachweis-Richtlinie (EU) 2019/1152 im Art. 1 (2) nicht. Die BKF waren als (Schein-)Selbständige vertraglich dem Direktions- und/oder Weisungsrecht, mit lenkender Dienstleistung tätig und somit konnte keine Selbstständigkeit vorliegen. Da nicht ein Arbeitsvertrag nach der Nachweis-Richtlinie zu Art. 4 (1)b iVm. Art. 8 (1) Rom-I zustande kam, sondern nur ein rechtswidriger Dienstleistungsvertrag, war es beweisbar ein (fingierter) „1 Mann-Betrieb“ mit Schein-Selbstständigkeit und dadurch wurden strafrechtlich Sozialbeiträge und Einkommensteuern hinterzogen, sowie nicht versichert. Es bestand daher eine prekäre Beschäftigung, die mit rechtswidrigen unerlaubten Dienstleistungsvertrag ohne arbeitsrechtliche Schutzrechte mit atypischer Beschäftigung.

Am 23.08.2023 war u. a. in
Trans-Info einiges über die ca. 120 BKF in Gräfenhausen zu lesen, was das nun mit den BKF in Polen und dem Streitfall beim sog. „wilden Streik“ bedeutete und das nun die wichtigen Beweise in dem Mazur Konzern für die Arbeitsstunden inkl. der Lenk- und Ruhezeiten der BKF in Polen, da sie total unvollständig bzw. nicht mehr richtig lesbar vorhanden waren. Wieso ist in der EU, mit BKF aus Dritt-Staaten, überhaupt eine Schein-Selbstständigkeit möglich ? Die Visa, die Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis, wurden in Polen erteilt. Dann wurden die Arbeiter nur als selbstständige Dienstleister (aller Art) bei der Gewerbebehörde in Polen angemeldet und die Erlaubnis zur Dienstleistung wurde erteilt. Das hatte sicherlich der Arbeitgeber der Mazur Gruppe im Namen der BKF für sie erledigt. Dass es sich nun für eine Dienstleistung als Selbstständiger Transportunternehmer handelt, der als BKF innerhalb der EU vertraglich Selbstständig tätig war und „nur“ LKW fährt, wurde den zuständigen Behörden natürlich nicht gesagt. In Polen gab es wohl verschiedenen Zuständigkeiten bei 2 Behörden, für Arbeitserlaubnisse und Überprüfungen zur Fahrer-Bescheinigung. Von den ca. 70 BKF waren 30 von ihnen zwischenzeitlich in einen Hungerstreik getreten, hatten diesen jedoch nach sechs Tagen auf Anraten von Ärzten abgebrochen und die Situation war weiterhin „sehr ernst“, nicht nur körperlich, sondern auch psychologisch. Torsten Safarik, Präsident vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) war am 25.09. vor Ort und die BKF gaben ihm freiwillig alle CMR-Kopien. (Kurze Zeit später war BAFA Präsident nicht mehr im Dienst.) Am Freitag, dem 29.10.2023 erhielten die letzten nun übrig gebliebenen ca. 70 BKF, von insg. rund 150 BKF, schriftlich, dass der größte Teil ihrer Forderungen an Geld überwiesen wurde. Es handele sich wohl am Freitag um Überweisungsbelege. Das gab der Gewerkschafter Edwin Atema bekannt.
Erst am
Samstag, dem 30.09. um 10 Uhr, teilte der örtliche Bezirksvorstand vom DGB mit, dass der Protest eingestellt wurde. Vermutlich wurden alle Firmen als Absender und evtl. als Empfänger der Waren, die noch auf den LKW waren, vom BAFA kontaktiert, sodass derjenige Frachtpreis an Geld, nicht an die Mazur-Gruppe überwiesen wurde, sondern an das BAFA. Somit wurde das Geld an 74 BKF, passend aufgeteilt, auf Konten überwiesen. Der „Wilde Streik“ wurde am 30.09.2023 nach ca. 10 Monaten, mit zuletzt ca. 70 BKF auf der Rastanlage Gräfenhausen West, beendet. Von der Mazur Gruppe, wurde nur eine schriftliche Zusicherung gegeben, dass angedrohte Strafen gegen BKF nun zurückgezogen, da auf weitere rechtliche Schritte verzichtet wurde.
Der Arbeitsminister Hubertus Heil bekundete dazu am 01.10.2023 in der Zeitung FR wörtlich:
    
… „heute ist ein guter Tag für die Lkw-Fahrer in Gräfenhausen. Sie werden für ihre geleistete Arbeit entschädigt. Dafür haben sie über zwei Monate gekämpft“. [Der wilde Streik in] „Gräfenhausen zeigt: Gemeinsam können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer etwas bewegen. Und das Lieferkettengesetz wirkt.“
Laut Heil hatten deutsche Unternehmen an dem Tag ebenfalls Verantwortung für die BKF übernommen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sei kurz vorher mit nötigen Fingerspitzengefühl aktiv geworden. Auch diesem Umstand war es zu verdanken, dass der Streik beendet werden konnte.
Die Vize-Präsidentin vom EU-Parlament, Gaby Bischoff, gab am 02.10.2023 bekannt:
      
„Endlich konnte der zweimonatige Protest der LKW-Fahrer an der Raststätte #Gräfenhausen beendet und eine Lösung gefunden werden. [...] Obwohl genaue Details über die Höhe der Zahlungen und die Quellen dieser finanziellen Unterstützung noch ausstehen, sind die Trucker erleichtert. Dieses Ergebnis ist zweifellos ein Erfolg für sie. [...] Ich war dieses Jahr bereits drei Mal bei den streikenden LKW-Fahrern und ihren Unterstützer*innen in Gräfenhausen. [...] Bei jedem meiner Besuche habe ich den Mut der Streikenden und das Durchhaltevermögen aller Beteiligten auf der Raststätte bewundert. Die Mazur-Gruppe ist eine Spedition, die systematisch den Lohn der Beschäftigten raubt - unter intransparenten vertraglichen Beziehungen. [...] Erst nach politischem Druck durch die EU und Hubertus Heil, der drohte gegen die Unternehmen in der Lieferkette vorzugehen, hatte die Zusammenarbeit jener in den letzten Tagen dazu beigetragen, die Lage vor Ort zu entschärfen. [...] Trotzdem müssen wir sicherstellen, dass solche Missstände nicht wieder auftreten. Europa muss politische Konsequenzen ziehen, um alle Arbeitnehmer*innen vor Ausbeutung zu schützten.“
Es war somit ein extrem atypisches bzw. illegales Beschäftigungsverhältnis, denn es hätte Art. 1 (4) i.V.m. der VO (EU) 2020/1055 und Art. 8 (3) zur revidierten VO (EG) 1072/2009 beachtet werden müssen, was die BALM, auch im Auftrage der Behörden in Polen, hätte kontrollieren können. Es wäre sofort ein Eintrag in die „ERRU“ (European Register of Road Transport Undertakings) die Folge, denn die VO (EU) 2016/403 Art. 10 Nr. 5 inkl. DVO (EU) 2017/1440, war wegen der Missachtung der VO (EU) 2020/1055 als „schweres Vergehen“ einzustufen. Frage: Warum wurde der BALM und/oder dem Zoll nicht ein Auftrag erteilt ? Die BAB Rastanlagen sind Eigentum vom Staat und könnte wegen Missbrauch für rein private Zwecke, um eine Forderung für die Dienstleistung einzutreiben, alles räumen lassen und Strafzahlung erheben. Damit hätten zust. Ministerien in Berlin, die Polizei, BALM und Zoll beauftragen können und der wilde Streik wäre sofort beendet. Die bis zu 150 Schein-Selbständige BKF, den weder LKW oder EU-Lizenz gehörten, benutzten für widerrechtliche private Forderungen ihrer bisher erbrachten Dienstleistungen gegenüber Auftraggebern, die gesamte Rastanlage, sodass fast nicht mehr, ein anderer LKW dort seine Fahrzeit-Unterbrechung zur Ruhepause oder seine Ruhezeit machen konnte. Die Schein-Selbstständigkeit ist gerichtlich zur st. Rspr. vom EuGH auch nur eine Verweisung zu den Gerichten, wie BAG, BSG, LSG und in den Fällen wurde auf die EU-Verordnungen verwiesen, unterlag „effet utile“ zum Gleichbehandlungsgrundsatz. Erfolgt eine solche Verweisung nicht ausdrücklich und bejaht der EuGH auch nicht eine konkludente Verweisung nur auf nationales Recht, so gilt der eigenständige Begriff dazu, der im Europa- und EU-Recht nach Art. 5 Rom-I-VO zwingend vorgeschrieben ist.
Die st. Rspr. vom BAG in Erfurt zur Schein-Selbstständigkeit sehr einfach und unmissverständlich:  Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines andere zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist“.
Nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) ist der Gebrauch vom Parken an Bundesfernstraßen jeder Person gestattet. Ein solcher sog. Gemeingebrauch lag beim „Wilden Streik“ der BKF aus Polen nicht vor, wenn die Straße bzw. der Parkplatz nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern nur zu anderen privatrechtliche Zwecke missbräuchlich benutzt wird.
    
§ 7 (1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. …
Das wäre eine Aufgabe der Autobahn GmbH und vom Fernstraßen-Bundesamt (FBA). Also waren es sogar zwei öffentlichen Gesellschaften als Behörden, die eine Zuständigkeit gehabt hätten und eine solche Zweckentfremdung prüfen, beenden bzw. ahnden konnten/mussten. Somit bestand in diesem Fall bei der Rastanlage Gräfenhausen an der BAB A5, auch nicht nur der Verdacht, dass hier der öffentliche Parkraum für rein privatrechtliche Angelegenheiten widerrechtlich zulasten der Allgemeinheit benutzt wurde. Der Zoll hätte also i. A. vom Bundesfinanzminister einen Auftrag bekommen müssen, sodass das dauerhafte Parken bei einem „Wilden Streik“ beendet worden wäre. Die BKF parkten (angeblich) ja nur auf der Rastanlage – die dem Bund gehört – und wollen nur nicht mehr weiter fahren.
Es wurden durch das Mobilitätspaket I auch alle möglichen Maßnahmen beschlossen, sodass eigentlich wie der Fall in Gräfenhausen, nie wieder geschehen kann. In F, I, L, DK, B,, NL, usw., wäre so etwas wie mit dem wilden Streik in Gräfenhausen undenkbar bzw. überhaupt nicht möglich. Die deutsche Politik weiß warum und will es trotzdem nicht ändern, obwohl so etwas im Jahr 2002 dem EU-Parlament bekannt war und dazu ein Beschluss erwirkt wurde. Leider dauerte der Wilden Streik ca. 10 Wochen, denn er dauerte auch nur deshalb so lange, weil in Deutschland das OWiG mit dem StGB i.V.m. dem öffentlichen Straßenverkehr, bei den Kontroll-Behörden nicht direkt in einer Einheit benutzbar ist (kann/soll/wird). So ein Wilder Streik wäre z. B. in Belgien sofort beendet worden, die LKW beschlagnahmt und die BKF wären in ein Hotel inkl. Verpflegung auf Kosten der Mazur Gruppe dort einquartiert worden. Anschließend wären alle BKF, mit dem Flugzeug usw., auf Kosten vom Mazur-Konzern nach Hause befördert worden.
Es gab bei zuständiger Politik kein Defizit im Wissen, sondern nur ein Defizit bei Kontrollen. Es handelte sich evtl. nach Ansicht der zust. Bundesminister beim „Wilden Streik“, auch nurum einen privatrechtlichen Protest der BKF, da es sich dabei nur wegen noch ausstehender Gehälter handelte. Die LKW parkten ja nur und so war zu verstehen, dass evtl. einige zust. verantwortliche Politikern so dachten. Natürlich ist allen Insidern und Politikern, sowie Kontroll-Behörden, sehr wohl bekannt, dass ca. 150 BKF, die in Polen gemeldet waren und aus den Dritt-Staaten stammten, die damit eine komplette BAB-Rastanlage in Gräfenhausen, wegen privatrechtlichen Auseinandersetzungen benutzten. Angeblich nur deswegen, waren die Exekutiven, wie Zoll, Polizei, BALM, nicht berechtigte, die LKW zu beschlagnahmen und die BKF ins Hotel zu bringen, obwohl keine Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr vorlag und daher überhaupt nicht fahren durften. Ohne Fahrer-Bescheinigung konnte nicht ein LKW gefahren werden, wenn die VO (EU) 2020/1055 dazu besteht.
Hinweis GTH: Der Grund zur Kontrolle wäre natürlich ganz einfach vorhanden und verpflichtend, wenn:
   1. Wilder Streik länger auf Staats-Grund stattfinden
   2. Anderen BKF keine Lenkzeit-Unterbrechungen ermöglich
   3. Keine Fahrer-Bescheinigung besteht, da ja Schein-Selbständigkeit
   4. Beweisbar Schein-Selbständigkeit ohne ein Bezug zum LKW und Lizenz
Damit bestand die Schuldigkeit beweisbar beim Transport-Konzern. Somit hätte das fehlende Geld usw., was gefordert wurde, konnte die Kaution für Strafen den BKF übergeben worden sein. Allerdings war beweisbar eindeutig Betrug i.V.m. Schein-Selbstständigkeit inkl. fehlender Sozialabgaben und Einkommensteuer. Also gilt hier das Strafrecht. Daher müssten sofort die Lizenzen der 3 Firmen im Transport-Konzern eingezogen werden. Die Arbeitsaufsichtsbehörde in Polen hatte die Kontrollen bei Transport-Konzern Lukasz Mazur (Agmaz, Luk Maz, Imperia) abgeschlossen. Die von Mazur vorgelegten Unterlagen belegten, dass die BKF entsprechend der Anzahl der in den Firmen-Aufzeichnungen aufgeführten Arbeitsstunden bezahlt wurden. Als Kontroll-Beamte den Konzern aufforderten, die digitalen Tacho Dateien und Fahrerkarten für den von der Kontrolle erfassten Zeitraum vorzulegen, ergab auf Grundlage von Auftragsverträgen, das die BKF als Selbständige Unternehmer ohne eigenen LKW fuhren und nur wenige vorgelegte Anzahl von Arbeitsstunden entlohnt wurden.
Man könne in Ruhe über alles reden“ sagte Mazur, denn sein Unternehmen habe alles korrekt und wie vereinbart bezahlt.
Anna Majerek von der Arbeitsaufsichtsbehörde in Krakau wörtlich:
  
„Die vom Arbeitgeber vorgelegten Dateien waren beschädigt und konnten daher nicht durch das Programm gelesen werden. Außerdem gab der Arbeitgeber an, dass es keine weiteren Unterlagen gab“. „Die vom Arbeitgeber vorgelegten Dateien waren beschädigt und konnten daher nicht durch das Programm gelesen werden. Außerdem gab der Arbeitgeber an, dass es keine weiteren Unterlagen gab“.
Der systematische Betrug mit sowie gegen die BKF wurde von Mazur fortgesetzt, denn es wurde rund die Hälfte der LKW in seiner Transport-Firma MLogistyka mit 377 Lizenz-Abschriften intrigiert und ein Teil der LKW nach Georgien verkauft.
Im April 2024 hatte ein 31-Jährige BKF aus Usbekistan vom Transport-Konzern „Mazur“ über Monate kein Gehalt bekommen und ca. 10.000 € fehlten. Er verweigert sich von der Rastanlage Burgauer See (A8) bei Günzburg weiter zu fahren, bis das Geld auf dem Konto sei. Der Chef von Mazur war in Begleitung eines Ersatz-BKF mehr als 1.000 km aus Polen angereist, um den BKF im Fahrerhaus zu entfernen und dann mit Pfefferspray verletzt, um den LKW wieder in Besitz zu nehmen. Der BKF erlitt Verletzungen durch Reizgas und wehrte sich mit einem Messer; so dass die alarmierte Polizei beide Personen vorläufig festnahm. Der BKF war danach wieder freigelassen und Mazur musste eine vierstellige Sicherheitsleistung hinterlegen und war frei. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft in Memmingen wurde Mazur wegen Körperverletzung, wegen Nötigung, Bedrohung und Hausfriedensbruch ermittelt. Im März 2026 begann am Amtsgericht Günzburg der Prozess wegen gefährlicher Körperverletzung, wo Mazur nicht erschien.

Hegelmann
Januar 2025 Ein BKF aus Simbabwe ließ sich praktisch auf Treu und Glauben, auf das Hegelmann Angebot ein, im in der EU mit Gehalt 1.500 € zu locken, was ihm durch Vermittlung vor Ort angeboten wurde und zu Hause nur ca. 400 $ verdiente. Er reiste, ohne je wirklich über rechtliche Bedingungen und Beschäftigung als BKF aufgeklärt worden zu sein, nach Bratislava in die Slowakei. Die Stadt Bratislava ist auch ein Mekka für internationale Briefkastenfirmen. Der BKF aus Simbawe streckte den Flug vor und wohnte bis zur Erstellung seiner Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Arbeit, von Dokumenten, in einem Hostel, dass ihm „Global Transporte Slovakia“ zur Verfügung gestellt hatte. Die BKF aus den Staaten – wie Simbabwe – berichten von extremen Arbeitsbedingungen von Monaten in einer non-stop Tour sein zu müssen und auch von Abzug von Kosten der Dokumente und Schulungen, sodass ihnen vom wenigen Gehalt, dieses einbehalten wurde. Demonstrationen auf BAB Rastplätzen in Deutschland, richteten sich gegen polnische oder slowakische SE-Niederlassungen, die nur unter anderen Namen, wie Flare Trans oder Global Transporte, als Sub- Sub-Unternehmer genutzt werden, um EU-Regeln bei in der EU, durch Firmengeflechte bei „gleichen Ort, gleiche Arbeit, gleiches Gehalt“ zu umgehen. Der Transport-Konzern Hegelmann fährt Komplettladungen zwischen Italien, Frankreich, den Niederlanden, Deutschland und Spanien. Beim Umsatz von 1.05 Mrd. € und 5.800 LKW, werden 11.500 Mitarbeiter an den Standorten in ganz Europa beschäftigt. Am 24.01.2025 übernahm der BKF aus Simbawe bei Daimler in Frankreich eine Ladung für Daimler in Neu-Ulm und fuhr bis Merklingen. Anhand der ersten Abrechnungen merkte der BKF, dass ihm nachträglich vom wenigen 1.500 € Gehalt, nicht nur die Kosten für Übernachtung im Hostel, sondern auch Kosten für Dokumente abgezogen wurden. Schlimmer war, dass das slowakische Mindest-Gehalt von nur 875 €, plus Spesen zu Grunde lag, um auf die 1.500 € zu kommen. Für dieses Gehalt würde nicht ein BKF aus den MOE-Staaten ein LKW fahren. Nach dem der BKF mit viele Umwegen, nun mit Edwin Atema (NL) über seine Rechte informiert wurde, hatte er es abgelehnt, die Waren weiter auszuliefern. Ohne Vorwarnung erschien plötzlich am 28. Januar ein LKW mit Karlsruher Kennzeichen vom deutschen „Hegelmann Express“ auf dem Autohof in Merklingen und zog mit Gewalt per Schleppstange sein LKW unter dem Auflieger weg, damit die Ware in Neu-Ulm ausgeliefert werden konnte. Das interne digitale Firmen-System wurde sofort gekappt und der BKF stand nun ohne Geld da und hatte die Verpflichtung auch noch Parkgebühr aus eigener Tasche zu zahlen. Mit seinem privaten Handy mit SIM-Card, konnte er zumindest über WhatsApp mit der Familie in Simbawe kommunizieren. Es ist bekannt, dass die Hegelmann-Gruppe an 7 Standorten, ein eigenen LKW Service hat. Die Hegelmann-Gruppe hat eine Autovermietung mit subventionierten LKW, die nach der vereinbarten Laufzeit, zu einem fast gleichen Preis, wieder zurück gegeben werden, die andere Frachtführer von Hegelmann für den Preis dann kaufen. In Hessen hatte sich derzeit ein weiterer BKF aus Simbabwe bei Alsfeld geweigert, weiterzufahren und fuhr für Flare Trans, die zur Hegelmann Gruppe gehörte. Andere BKF und viele Helfer haben zusammengelegt, dass der BKF wieder nach Simbawe fliegen konnte. Bei einer zufälligen Polizeikontrolle in Battice (Belgien), wurde beim Hegelmann LKW festgestellt, dass ein BKF aus Ukraine die letzten 17 Wochen nur auf Autobahn Parkplätze verbracht hatte. Der BKF hatte auch nicht sein volles Gehalt erhalten, sondern es wurden ihm jeweils immer nur 45 € auf Kredit-Karte überwiesen, davon er sich ernähren musste. Dieser LKW wurde beschlagnahmt und der BKF ins Hotel. Hegelmann drückte sein Bedauern aus: 
„Wir sind geschockt und haben das Sub-Unternehmen mit den Anschuldigungen konfrontiert. Eine interne Kommission unseres Unternehmens wird den Vorfall, gemäß unserer Standards, lückenlos aufklären. Rechtliche Schritte behalten wir uns selbstverständlich vor. Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hegelmann Group, sowie allen Sub-Unternehmen, Zulieferern und Partnern unterliegen unserem CODE OF CONDUCT. Dieser Verhaltenskodex spricht eine unmissverständliche Sprache: Gegenseitiger Respekt, Ehrlichkeit, Integrität, Vermeidung von Interessenkonflikten, Antikorruption, lauterer Wettbewerb, Umweltschutz, Arbeitsschutz, Sicherheit und vieles mehr haben für unser Unternehmen höchste Priorität. Gegen Verstöße gehen wir als Unternehmen konsequent vor“

Gretvėja

13.04.2026 Gretvėja ist ein Transportunternehmen aus Litauen in Šiauliai mit rund 750 LKW und rekrutierte gezielt BKF in São Paulo, um BKF-Mangel zu beheben. Die dortige Agentur der Rekrutierung argumentierte mit dem Unterschieden im Gehalt zwischen Brasilien und Europa, was ein Anreiz wäre. Dieser Fall vom 13.04. wirkte wie ein klassisches Beispiel für Sozialmissbrauch bei Rekrutierung der BKF aus Dritt-Staaten. Während Gretvėja in Brasilien 200 BKF angeworben hatte, weigert sich gleichzeitig in Rotterdam ein BKF aus Tadschikistan wegen mutmaßlicher Rückstände vom Gehalt nicht mehr weiter zu fahren. In zwei Jahren hatte er nur im LKW gelebt, ohne seine Familie zu besuchen. Die Gewerkschaft FNV in NL unterstützte ihn bei seinen Forderungen. Der Vorwurf war, dass er über Monate nicht vollständig bezahlt wurde und am Ende nach 7 Monaten fehlten rund 30.000 €, wobei dass Transportunternehmen widersprach und dann sein Arbeitsvertrag auch gekündigt wurde. Der BKF berief sich auf sein Zurückbehaltungsrecht weiter zu fahren und blockierte das Fahrzeug sowie die Ladung, bis die Forderungen beglichen waren. Ein Abschleppversuch scheiterte, denn die Polizei erkannte das Recht vom BKF, im Fahrzeug zu verbleiben.

Marvel Solar Energy
Febuar 2026 Ein BKF aus Tadschikistan, der ein Arbeitsvertrag vom Transportunternehmen Marvel Solar Energy aus Litauen hatte und fast neun Monate im Fahrerhaus leben und hauptsächlich in den Niederlanden, Belgien und Deutschland im Auftrag vom „LKW-Walter“ gefahren hatte, machte gegenüber seinem Arbeitgeber sein fehlendes Gehalt geltend. Er parkte am 06.02.2026 zur Durchsetzung seiner Forderung von 18.000 € den von ihm gefahrenen LKW auf einem Parkplatz im Hafen an einer Autobahn in Rotterdam. In der Sache war es eine arbeitsrechtlich und zivilrechtlich geprägte Auseinandersetzung über ausstehende Vergütung und das Verhalten mit Zurückhaltung von der LKW Zugmaschine bei der Durchsetzung seiner Ansprüche. Das Gericht urteilte, dass ein Gläubiger das Eigentum einer anderen Partei „vorübergehend“ zurückbehalten darf, bis diese Partei die Schuld begleichen hatte. Der Arbeitgeber argumentierte, dass das Zurückbehalten vom LKW unverhältnismäßig ist, da der Wert vom LKW gegenüber den geltend gemachten fehlenden Gehalt deutlich übersteigt. Das NL Gericht urteile im einstweiligen Rechtsschutzverfahren am 13. März 2026, dass der BKF keine andere realistische Möglichkeit gehabt hatte, einen Druck auf den Arbeitgeber auszuüben.
Hinweis GTH: 1. Nicht weiter zu fahren wäre arbeitsvertraglich als Recht einer Zurückbehaltung ok
                         2. Den LKW und Ladung zu blockieren kann Konventionalstrafe i.V.m. HGB beinhalten
                         3. Gericht in NL ist mit Brüssel-Ia i.V.m. Rom-I nur im Günstigkeitsbereich möglich
                         4. Das Strafrecht und Privatrecht als Einheit sind bei Gericht normal nicht benutzbar
                         5. Nach 2 Monaten ist ein Antrag zur Insolvenz bei Behörde am Ort der Arbeit möglich

Das Fazit von Gregor Ter Heide:

Wenn BKF aus Dritt-Staaten, dem Europa- und EU-Recht, sowie Sprache und Schrift, nicht richtig mächtig sind, so werden vielfach die rechtlich abhängig unselbständigen BKF mit manipulierten rechtswidrigen Arbeitsverträgen atypisch und/oder prekär beschäftigt. Diese BKF haben oft ihre Unterschriften auf Verträge gesetzt, deren Inhalt sie, trotz der EU-Nachweis-Richtlinie, nicht kannten, lesen oder verstanden hatten.

Die Realität bei BKF aus Dritt- und MOE-Staaten bedeutet, dass es vielfach nur prekäre Arbeitsverhältnisse sind, da oft rechtliche soziale Absicherungen fehlen. Es wird oft auf Unkenntnis der BKF mit überwiegend mündlicher Vereinbarungen und/oder die unverständlichen Arbeitsverträge unterschrieben. Überlange und unbezahlte Arbeitszeiten werden nach der Opt-out Regel im § 21a ArbZG berechnet, wo vom Gehalt jeden Monat die Kosten zur Rekrutierung und Schulungen zur BKF-Qualifikation einbehalten werden. Dadurch entstehen echte Abhängigkeiten, u. a. wegen den unrechtmäßigen Schulden, die nur dem BKF aufgebürdet werden, die er vorher auch nicht wusste. Wenn es die BKF feststellen, so haben sie ja nur für genau dieses Transportunternehmen ihre aufenthaltsrechtliche Sicherheit und somit ist Kündigung vom BKF fast ausgeschlossen, denn dann wäre auch die zust. Aufenthaltsgenehmigung beendet. Ein geringes und intransparentes Gehalt entsteht daher nur durch willkürliche Abzüge, wie bei evtl. Schäden oder sonstigen (angeblichen) Vergehen, da sich rechtlich der BKF auch nicht richtig auskennt. Monatelange unzureichende Erholungsmöglichkeiten beim dauerhaften Leben im 4 m² Fahrerhaus auf der BAB und wenige Gewährung von bezahltem Urlaub oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, werden fast nie richtig gewährleistet.

Dieser Artikel soll nun auch ein Warnsignal an die BKF aus Dritt-Staaten sein, denn wer in solche Strukturen einsteigt, braucht vorab ein geprüften schriftlichen Arbeitsvertrag inkl. Gehalt, Std., Spesen, Unterkunft, Rückreise. Ohne diese Klarheit kann aus dem BKF-Arbeitsplatz in der EU, sehr schnell ein Dauerzustand aus Abhängigkeit, Unsicherheit und unbezahlter Mehrarbeit ohne Ausgleich in echter Freizeit werden. Die Transportunternehmen die BKF in Dritt-Saaten suchen um ihren BKF-Mangel zu decken. Damit verschieben sie fast immer die Risiken nur auf den BKF, indem sie Abhängig gemacht, sprachlich isoliert und wenig realistische Möglichkeit haben, Abrechnungen vom Gehalt selbst zu prüfen und erfolgreich einzufordern.

In Deutschland wird nicht ordentlich kontrolliert und ebenfalls kein hohes Bußgeld gefordert. Eine der vier Kontroll-Behörden (Zoll; BALM; GA; Polizei) weiß nicht, was die anderen Beamten schon oder noch nicht kontrolliert hatten. Die vier Behörden sind auch nicht miteinander bzw. untereinander digital vernetzt und haben nicht mal eine gemeinsame digitale Speicher-Cloud-Plattform. Somit können auch irgendwelche Rechtsvergehen aller zuständigen Behörden nicht abgespeichert werden, sodass unterwegs alle Kontroll-Beamten eventuelle, bisherige Vergehen nachsehen bzw. es überprüfen könnten. In Deutschland kann ein Kontroll-Beamter nicht alleine ordentlich digital kontrollieren und dazu Kautionen direkt vor Ort kassieren. Ein deutscher LKW Kontroll-Beamter kann nicht das StVG inkl. StGB in Einheit benutzen.

Ohne ein EU-weiten Tarifvertrag für BKF mit 15 € Netto-Mindest-Gehalt (5/2025 = 21 € Brutto), kann rechtlich und juristisch der Zweck und angestrebte Ziele im EU-Vertrag Art. 3 EU nicht erreicht werden, da sie beweisbar ohne Änderung nicht a) angemessen, b) erheblich, c) gerecht sind, um den Art. 26 EUV gewährleisten zu können. Das bedeutet, dass derzeitige BKF-Tätigkeiten beweisbar, beschränkt, unattraktiv, diskriminierend, behindernd sind, da der ruinöse Wettbewerb durch Transportunternehmen aus MOE-Staaten nicht beseitigt wird und ohne Änderungen im EU-Vertrag im Art. 3 (4) EUV und Art. 114 (2) AEUV, kann es auch nicht ein gerechten Wettbewerb im gewerblichen Güterkraftverkehr geben.


Die Vergangenheit gibt den BKF jetzt die Chance, Gegenwart und Zukunft bestmöglich zu gestalten

Siehe 21 Seiten PDF: BKF Legal = Illegal 
Höre Audio-Datei: Moderne Sklaverei auf unseren Autobahnen

2. Bild: CC AdobeStock/vlad 
3. Bild: CC Peter Berger 
6. Bild: CC picture alliance/dpa | Andreas Arnold
7. Bild: CC Sebastian Gollnow / dpa
8. Bild: CC Andreas Kelm 
9. Bild: CC Hegelmann Gruß / VR

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