Der BKF in der EU muss eine extreme zeitliche Flexibilität bewerkstelligen, denn Tag für Tag müssen sie sich auf neue, zu wechselnden Arbeits-, Ruhe- und Lenkzeiten zur Wechselschicht einstellen, was eine enorme Belastung für den Rhythmus und die Gesundheit darstellt. Aus diesem Grund wäre wie bei Schicht- und Wechselschichten, müsste eigentlich auch für den BKF ein gesetzlich und tariflicher Ausgleich in Form von Zusatzurlaub zustehen. Doch wie genau wird dieser Anspruch berechnet, wie verhält es sich mit der Nachweispflicht in Zeiten der lückenlosen GPS-Überwachung der Lenk- Ruhezeiten und Arbeitszeiten, und wo liegen Grenzen beim Zusammenspiel von Zusatzurlaub und Erholungszeiten ? Eine nähere Betrachtung zeigt, dass Sonderregelungen für BKF nicht nur eine Frage der Fairness, sondern vor allem auch ein unverzichtbarer Beitrag zur allgemeinen Verkehrssicherheit sind. Also müssten es 30 Tage Urlaub pro Jahr sein, die im folgenden Jahr bis Ende März zu nehmen sind. Tarifverträge könnten andere Fristen beinhalten. Beim BKF sollten noch mind. 5 Tage Urlaub hinzu kommen und bei schulpflichtigen Kindern "sollte eigentlich" ein Anspruch auf 2 Wochen Urlaub in der Hauptferienzeit bestehen, was in Mantel-Tarifverträgen normal ist.
Der Art. 33 GrCh und Art. 6 (2) GG garantiert den Eltern das Recht und die Pflicht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz von Elternrecht und der Elternpflicht als BKF erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente vom Sorgerecht, Erziehungs- und Pflegepflicht vom Vater. Ohne regelmäßige Präsenz bzw. Urlaub und Freizeit zu Hause, kann er diese Verantwortung nicht wahrnehmen. Eine räumliche Trennung vom Kind ohne ausreichende 30 Tage Urlaub vom BKF als Vater, gegen deren Willen, stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfolgen kann.
Bei Feststellung vom Jahresurlaub gibt es oft Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und den Mitarbeitern im Betrieb. Es unterschiedliche Berechnungsgrundlagen und Gesetze für die Ermittlung zum Urlaub in einer 6 Tage Woche, wo nach § 3 BUrlG „Werktage“ alle Tage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind oder wegen dem tariflichen Urlaub in einer 5 Tage Woche. Erst nach 6 Monaten im Betrieb ist nach § 4 BUrlG der Urlaub erst möglich und es gibt verschiedene Arten von Urlaub bzw. Arbeitsfreie Tage:
Gesetzlicher
Mindest-Urlaub
Tarifvertraglicher
Urlaub
Freiwillig
gewährter Extra-Urlaub
Arbeitsverhinderung zur Pflege = 10 Tage
Freistellung zur Pflege = 10 Tage
Urlaub zur Schichtarbeit
Urlaub wegen Beerdigung
Urlaub bei Hochzeit
Urlaub beim Umzug
Urlaub bei Teilzeitarbeit
Urlaub bei befristeten Arbeitsverträgen
Urlaub für BKF als Fernfahrer
Urlaub bei Bildung = 5 Tage
Urlaub bei Schwerbehinderung = 5 Tage
Tarifvertragliche Regelungen und ein freiwillig gewährter Mehrurlaub sind in vielen Branchen durch Gewerkschaften oder vertraglicher Basis geregelt. Ein wichtiger Bestandteil im Tarifvertrag ist die Regelung vom Jahresurlaub. In vielen Berufen und Branchen ist ein Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen bei einer zugrunde gelegten 5-tägigen Arbeitswoche üblich. Darüber hinaus gibt es Regelungen im Transportunternehmen, die mit ihren Mitarbeitern es im Arbeitsvertrag aushandeln oder die nicht an Tarifvertrag Regelungen teilnehmen, da nur noch gut 20 % der Transportunternehmen tariflich gebunden sind. Der BKF könnte/sollte im Jahr 30 Tage Urlaub haben. Rein rechnerisch und juristisch, sollte der BKF nur 168 Tage bei seiner Dienstreise unterwegs sein. Innerhalb von einem Jahr muss der BKF (inkl. Urlaub usw. usw.), rein rechnerisch und juristisch, arbeitsvertraglich 32 Wochen unterwegs tätig sein und hat ein Anspruch von mind. 20 Wochen zu Hause als Urlaub oder/und Freizeit, die evtl. am Wohnort verbracht werden kann - wenn es vom BKF gewollt wird. „Wie und Wo“ der BKF seine Freizeiten und/oder Urlaub verbringt, kann ihm der Staat oder die EU nicht vorschreiben.
Art.
31 GrCh - Gerechte
und angemessene Arbeitsbedingungen
Ab 1984 hatte der BKF als Fernfahrer in Deutschland durch den „Bundes-Manteltarifvertrag Güter- und Möbelfernverkehr“ (BMT-F) im § 16 = Urlaub mit der alten Regelung im Günstigkeitsbereich zzgl. 5 Tage Fernfahrer-Urlaub und so 35 Tage Jahres-Urlaub. Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) i.V.m. dem BMT-F, hatten die BKF ab dem Jahr 1987 durch regionale Manteltarifverträge (MTV) schon 30 Tage und somit 35 Tage Urlaub. Ganz offiziell blieb es auch noch nach der Eintragung vom § 21a im ArbZG am 01.09.2006 (BGBl. I 1962) für BKF. Die 5 Tage Urlaub als Nachwirkung mit dem BMT-F im Günstigkeitsprinzip, blieb nur noch bei bestimmten Inhalten, die sich außerhalb der VO (EG) 561/2006 zum 11.04.2007 (Eintrag im FPersG) befanden. Durch die Arbeitsverträge vor dem 01.07.1992 hatten sie so lange weiterbestanden, bis ein neuer anderer Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Das bedeutet, das die nachwirkenden bzw. weiter bestehenden tariflichen Inhalte i.Z.m. den Arbeitsvertraglichen Regelungen bei Beendigung des BMT-F, nur noch zum Vorteil bzw. zu Gunsten vom BKF zum Günstigkeitsprinzip § 4 (3) TVG ausgenutzt wurden. Das bedeutete, das durch das AGG (Allgemeingleichbehandlungsgesetz) bis April 2007 alle BKF auch 35 Tage Urlaub hatten, solange die BKF noch mit den 5 Tage Fernfahrer Urlaub im Betrieb tätig waren. Ansonsten galten die zusätzlichen 5 Tage ab dem Datum nur noch die bis dahin bestehenden Arbeitsverträge.
Urlaub zur Bildung
Urlaub
als Vater
Arbeitsfrei zur Pflege
Zur
Pflege von einem Elternteil oder der Kinder ist eine Bezahlte
Freistellung bis zu 10
Arbeitstage möglich, was nicht ein zusätzlicher Urlaub ist,
sondern eine Freistellung, die von der Krankenkasse oder Pflegekasse vom zu pflegendem Elternteil als
Pflegeunterstützungsgeld bezahlt wird. Dieses ersetzt normalerweise
einen großen Teil des ausgefallenen Netto-Entgelt regelmäßig etwa
90 % und die
Voraussetzungen dazu sind, dass die Regelung nach § 2
Pflegezeitgesetz gelten. Allerdings nur wenn die Pflegesituation akut und unerwartet
eintritt oder der Elternteil pflegebedürftig ist oder unmittelbar
pflegebedürftig wird und die Pflege organisiert werden muss oder die
Versorgung selbst unternehmen. Die 10 Arbeitstage können
grundsätzlich auch auf mehrere Zeitabschnitte verteilt werden.
Urlaubsgeld
Für BKF im gewerblichen Güterkraftverkehr in Nds. beträgt
das tarifliche Urlaubsgeld 14,32 € brutto je Tag und bei 30
Urlaubstagen = 429,60 € brutto pro Jahr. In NRW wurde für BKF
stufenweise ein echtes Urlaubsgeld in Höhe von 100 % als volles 13.
Gehalt tariflich vereinbart.
Urlaub
bei Schwerbehinderung
Bei GdB 50 % Schwerbehinderung inkl. Gleichstellung , sind zusätzlich 5 Tage Urlaub im Jahr nach § 208 SGB IX.
Es gibt in der EU keinen Beruf der so extrem flexible Arbeits- und Ruhezeiten jeden Tag aufs neue bewerkstelligen muss, wie der BKF. Daher "müsste eigentlich" auch der BKF ganz normal, noch zusätzlich 3 bis 6 Tage Urlaub hinzu bekommen. Der Anspruch muss daher vertraglich, tariflich oder nachweislich betrieblich begründet sein. Viele andere Tarifverträge haben in solchen Fällen, explizit einen Zusatzurlaub für ständige Schicht- oder Wechselschichtarbeit beinhaltet wie z. B. TVöD im § 27, wo 1 Tag je 2 Monate Wechselschicht bzw. je 4 Monate bei Schicht-Tätigkeit, bis zu max. 6 Tage Urlaub im Jahr hinzugerechnet werden. Weicht die Arbeitszeit von einer klassischen 5-Tage-Woche ab, erhöht oder verringert sich dieser Zusatzurlaub entsprechend. Für einen rechtlich schlüssigen Anspruch auf Zusatzurlaub muss der Beschäftigte BKF darlegen, dass er im Zeitraum tatsächlich Wechselschichtarbeit bzw. Schichtarbeit geleistet hatte, was beim BKF eigentlich wegfällt, das der Arbeitgeber ihn ständig per GPS sieht und alle Zeiten abspeichern muss, was der BKF bewerkstelligt, das er wie, wann, wo, mit ständiger Schichtarbeit oder Wechselschicht grade unterwegs ist. Erstreckt sich die nicht geplante Arbeit als sog. Schicht als Nachtschicht über zwei Kalendertage, so könnte es auch zu einem entsprechend erhöhten Urlaubsanspruch kommen, wenn es möglich wäre. Die Anwendung zum Erholungsurlaub und Zusatzurlaub müssten dann insg. bis zu 36 Tage wegen Wechselschichtarbeit, die auch Wechselschicht genannt wird, "eigentlich" auch für BKF gelten. Der BKF ist wie kein anderer im Beruf extrem flexibel, denn er muss die Ruhezeiten sehr oft plötzlich unfreiwillig beginnen oder auch wenn es noch zulässig ist, verschieben, da zu allen Uhrzeiten er die Fahrt beginnt oder wegen einer Be- und Entladung andere Zeiten verschieben muss, wobei dann eine Fahrt dann plötzlich unerwartet in der Nacht beginnt. Daher muss ein Zusatzurlaub vor allem besonders auch für BKF gelten, da die zusätzliche Erholung als Urlaub der Verkehrssicherheit dient. Fällt ein gesetzlicher Feiertag in den Urlaub und der Schichtarbeiter wäre laut Plan an diesem Tag zum Dienst eingeteilt gewesen, ist der Abzug vom Urlaubstag rechtens, da die konkrete Arbeitspflicht entfällt.
Urlaub
aus besonderen Anlass
Fazit: Es könnten also bei 35 Tage Urlaub und 10 Feiertage innerhalb der Woche, im Jahr nur 29,4 Wochen unterwegs auf Dienstreise und damit 22,6 Wochen Freizeit zu Hause werden.
vgl.
AG Berlin-Brandenburg 23 Sa 1135/21 vom 04.05.2022 – Extra Urlaub
wegen Schicht-Tätigkeit
vgl. LAG Köln 7 Sa 673/07 vom 29.08.2007
– Urlaubsabgeltung - Überstunden
vgl.
BAG 4 AZR 250/08 vom 01.07.2009 – Tarifliche Nachwirkung Rn. 17, 22
vgl.
BAG 4 AZR 261/08 vom 01.07.2009 – Leitsätze zur Tarifbindung
vgl. BAG 10 AZR 539/13 vom 19.02.2014 – Zusatzurlaub für Nacht- und Wechselschichtarbeit
vgl.
BAG 9 AZR 145/14 vom 21.07.2015 – Anzahl der zzgl. 3 Urlaubstage
bei Schichtarbeit
vgl.
BAG 9 AZR 216/24 vom 19.08.2025 – Feiertag ist kein Urlaubstag
sondern Freizeit
Bilder: KI catgpt




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