Am
07.07.2026 war das persönliche Schreiben zur Ablehnung zwecks der
„Aussicht auf Erfolg“ vom EuG-Präsidenten an den Antragsteller
und Kläger, Andreas Kernke, zugesendet worden. Somit war juristisch wegen der Plaumann-Formel meine Untätigkeitsklage EuG T-609/25 beendet.
Höre LKW-Fahrer gegen die EU vor dem EuG
und dazu 16 Tage Freizeit im Monat !?Die Plaumann-Formel vom 15. Juli 1963 (EuGH C-25/62)
hatte ich schon beachtet, wobei die EU-Verpflichtung zur
Beendigung der Einstimmigkeit (Art. 3 (4) EUV und das höchste
fehlende Primär-Recht im
EU-Vertrag nicht beachtet wurde, sodass auch das Streik- und Tarifrecht über eine
Grenze innerhalb der EU benutzt werden kann. Persönlich habe ich viel
höhere primäre Rechte, die im Vordergrund
stehen mussten, wie ich als ein BKF der unter den 6 Mio. BKF betroffen ist, da für mich persönlich die unabdingbare Menschenwürde und das Menschenrechte (wie
EMRK, GrCh, GG) auch Primär zuerst beachtet werden mussten, zumal der
EuGH C-769/22 nun auch den Art. 2
EUV dazu als
Verpflichtung zwingend für alle EU-Staaten beurteilt hatte.
Nun beginnt jetzt ein neuer juristischer Weg der zum
Erfolg führten muss, da dieser wie im Jahr 1983 das Urteil EuGH
13/83 auch
schon einmal beim EuGH als Untätigkeitsklage
gegen den ER
(Europäischen Rat) zum Erfolg führte. Oder
die EU braucht nun nicht mehr eine Erweiterung von insg. 9
Antragstellern beginnen, da dann die EU schon „36
Mitgliedstaaten“
hätte und weiterhin die Einstimmigkeit
bei Wirtschafts-,
Finanzen-, Aussen-
Politik besteht, somit die EU dann „nicht“
mehr handlungsfähig wäre.
Was
im Jahr 1983 der SPD-Abgeordnete im EU-Parlament, der Vorsitzende im
TRAN, Horst Seefeld, geschafft hatte, das vom Parlament eine
Untätigkeitsklage im EuGH im Jahr 1985 positiv war und daraus ab dem
1.11.1993 der EU-Binnenmarkt
entstand. Nun muss das vom EU-Parlament auch so sein, weil die
Einstimmigkeit in der EU, sich in der Ausführung selber blockiert.
Außerdem
ist für die Arbeitnehmerrechte der Art.
114 (2) AEUV auch so zu
ändern, dass damit nun das Streik- und Tarifrecht auch „über
eine Grenze innerhalb der EU“
möglich ist, wo Multi-Transportkonzerne eine SE (Europa AG) in einen
billigen EU-Staat mit wenig Steuern haben und nur noch in anderen
EU-Statten ihre Niederlassen. Somit umgehen sie die Kabotage in der
deutschen Niederlassung und leihen sich irgendwo BKF aus
Dritt-Staaten über ein Personaldienst aus MOE, die nur für 173 Std.
ein Arbeitsvertrag über AÜ
mit deutschen Mindestgehalt 2.405 € haben. Bis zu einem Monat
können Spesen und Übernachtun durch die SvEV
(Sozialversicherungsentgeltverordnung) bis zu einem Monat vom dem zu
versteuernden Bruttogehalt dem BKF gegengerechnet bzw. als Rechnung
abgezogen werden. Somit kann der BKF bei AÜ für 1.605 € Brutto ganz offiziell in Deutschland beschäftigt werden Die LKW sowie Auflieger werden zum Beispiel auch
aus MOE-Staaten geliehen und diese BKF sind dann mit einer deutschen
Lizenz unterwegs.
Es
war auch für mich, Andreas Kernke, vom Präsidenten vom EuG, ein
persönliches extra Scheiben dabei, was unter "Vertraulich"
nur an mich gerichtet war, denn er hatte natürlich gelesen und
verstanden, dass es ein „ruinösen
Wettbewerb“ im
gewerblichen Güterkraftverkehr
innerhalb
der EU gibt.

Ich
möchte hiermit nur erklären,
„was“ entschieden
wurde, sowie „warum“
das nun weiterhin sehr wichtig ist und welche Schritte ich nun für alle
BKF gehen muss, damit dieses Thema nicht weiter ignoriert werden
kann.
Wegen
den teils unmenschlichen Arbeitsbedingungen, die nicht Beachtung vom Art. 2 EUV (Menschenwürde und Menschenrechte) innerhalb der letzten 30
Jahre als BKF, so besteht auch nun meine schlechte Gesundheit, sodass ich aus gesundheitlich am Ende bin und den Beruf vor Erreichen vom Rentenalter wohl aufgeben muss.
Ebenso
muss Art.
114 (2) AEUV
mit dem Zusatz: „Gilt
nicht für BKF“
geändert werden, denn es soll das Streik- und Tarifrecht für BKF
über eine nationale Grenze ermöglicht werden. Trotz Ablehnung der Untätigkeitsklage bin ich weiterhin getrieben von einem einfachen
Ziel: *„Faire
gerechte Bedingungen für alle Berufskraftfahrer in der EU“*.