28 August 2026

Plaumann-Formel

Am 07.07.2026 war das persönliche Schreiben zur Ablehnung zwecks der „Aussicht auf Erfolg“ vom EuG-Präsidenten an den Antragsteller und Kläger, Andreas Kernke, zugesendet worden. Somit war juristisch wegen der Plaumann-Formel meine Untätigkeitsklage EuG T-609/25 beendet.

Höre LKW-Fahrer gegen die EU vor dem EuG

und dazu 16 Tage Freizeit im Monat !?

Die Plaumann-Formel vom 15. Juli 1963 (EuGH C-25/62) hatte ich schon beachtet, wobei die EU-Verpflichtung zur Beendigung der Einstimmigkeit (Art. 3 (4) EUV und das höchste fehlende Primär-Recht im EU-Vertrag nicht beachtet wurde, sodass auch das Streik- und Tarifrecht über eine Grenze innerhalb der EU benutzt werden kann. Persönlich habe ich viel höhere primäre Rechte, die im Vordergrund stehen mussten, wie ich als ein BKF der unter den 6 Mio. BKF betroffen ist, da für mich persönlich die unabdingbare Menschenwürde und das Menschenrechte (wie EMRK, GrCh, GG) auch Primär zuerst beachtet werden mussten, zumal der EuGH C-769/22 nun auch den Art. 2 EUV dazu als Verpflichtung zwingend für alle EU-Staaten beurteilt hatte.

Nun beginnt jetzt ein neuer juristischer Weg der zum Erfolg führten muss, da dieser wie im Jahr 1983 das Urteil EuGH 13/83 auch schon einmal beim EuGH als Untätigkeitsklage gegen den ER (Europäischen Rat) zum Erfolg führte. Oder die EU braucht nun nicht mehr eine Erweiterung von insg. 9 Antragstellern beginnen, da dann die EU schon „36 Mitgliedstaaten“ hätte und weiterhin die Einstimmigkeit bei Wirtschafts-, Finanzen-, Aussen- Politik besteht, somit die EU dann „nicht“ mehr handlungsfähig wäre.

Was im Jahr 1983 der SPD-Abgeordnete im EU-Parlament, der Vorsitzende im TRAN, Horst Seefeld, geschafft hatte, das vom Parlament eine Untätigkeitsklage im EuGH im Jahr 1985 positiv war und daraus ab dem 1.11.1993 der EU-Binnenmarkt entstand. Nun muss das vom EU-Parlament auch so sein, weil die Einstimmigkeit in der EU, sich in der Ausführung selber blockiert.

Außerdem ist für die Arbeitnehmerrechte der Art. 114 (2) AEUV auch so zu ändern, dass damit nun das Streik- und Tarifrecht auch „über eine Grenze innerhalb der EU“ möglich ist, wo Multi-Transportkonzerne eine SE (Europa AG) in einen billigen EU-Staat mit wenig Steuern haben und nur noch in anderen EU-Statten ihre Niederlassen. Somit umgehen sie die Kabotage in der deutschen Niederlassung und leihen sich irgendwo BKF aus Dritt-Staaten über ein Personaldienst aus MOE, die nur für 173 Std. ein Arbeitsvertrag über AÜ mit deutschen Mindestgehalt 2.405 € haben. Bis zu einem Monat können Spesen und Übernachtun durch die SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) bis zu einem Monat vom dem zu versteuernden Bruttogehalt dem BKF gegengerechnet bzw. als Rechnung abgezogen werden. Somit kann der BKF bei AÜ für 1.605 € Brutto ganz offiziell in Deutschland beschäftigt werden Die LKW sowie Auflieger werden zum Beispiel auch aus MOE-Staaten geliehen und diese BKF sind dann mit einer deutschen Lizenz unterwegs.

Es war auch für mich, Andreas Kernke, vom Präsidenten vom EuG, ein persönliches extra Scheiben dabei, was unter "Vertraulich" nur an mich gerichtet war, denn er hatte natürlich gelesen und verstanden, dass es ein „ruinösen Wettbewerb“ im gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der EU gibt.

Ich möchte hiermit nur erklären, „was“ entschieden wurde, sowie „warum“ das nun weiterhin sehr wichtig ist und welche Schritte ich nun für alle BKF gehen muss, damit dieses Thema nicht weiter ignoriert werden kann.

Wegen den teils unmenschlichen Arbeitsbedingungen, die nicht Beachtung vom Art. 2 EUV (Menschenwürde und Menschenrechte) innerhalb der letzten 30 Jahre als BKF, so besteht auch nun meine schlechte Gesundheit, sodass ich aus gesundheitlich am Ende bin und den Beruf vor Erreichen vom Rentenalter wohl aufgeben muss.

Ebenso muss
Art. 114 (2) AEUV mit dem Zusatz: „Gilt nicht für BKF“ geändert werden, denn es soll das Streik- und Tarifrecht für BKF über eine nationale Grenze ermöglicht werden. Trotz Ablehnung der  Untätigkeitsklage bin ich weiterhin getrieben von einem einfachen Ziel:

*„Faire gerechte Bedingungen für alle Berufskraftfahrer in der EU“*. 



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