Wir BKF warten, denn der EuGH macht grade ein Gutachten zur „Aussicht auf Erfolg“, um das dem BKF, Andreas Kernke, bei seiner Untätigkeitsklage, nun vom EuGH der Rechtsanwalt durch die PKH bezahlt wird.
Hier werden ca. 5 Mio. BKF und ca. 6000.000 Transportunternehmer in der EU sehr profitieren, damit der gewerbliche Güterkraftverkehr gerechter und humaner werden kann.
Die sekundären Artikel im EU-Vertrag zur Deregulierung,
Liberalisierung und Harmonisierung beruhen im gewerblichen
Güterkraftverkehr nur so weit auf EU-rechtlichen Grundlagen zur
Kompetenz vom Art. 91 ff. AEUV, wenn auch „Primär“ die drei Art.
56, Art. 21, Art. 28 AEUV in Einheit i.V.m. Art. 26 AEUV beim BKF
beachtet werden.
In der EU hatte der ER, Rat und die EU-Kommission ihre Verpflichtungen i.Z.m. „drei“ von vier
EU-Grundfreiheiten, bewusst bzw. beweisbar nicht richtig
vollumfänglich umgesetzt, denn sie mussten die Grundfreiheiten,
Grundrechte und Werte der EU nicht nur gewähren, ja sie waren sogar
dazu verpflichtet gewesen, diese tatsächlich durch den Art. 2 EUV
und Art. 3 EUV, auch dem BKF gegenüber tatsächlich zu
„gewährleisten“. Jeder
BKF hat dazu zu 100 % einen Rechtsanspruch
"Art. 2 EU-Vertrag"
*"Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. 2Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet."*
- *Das hatte der EuGH C-769/22 im Plenum mit 27 Richter einstimmig geurteilt.
Nun sind alle rechtlichen und juristischen
Möglichkeiten für die BKF so weit ausgeschöpft, ohne dass der EuGH
nun die zust. Artikel-Änderungen im EU-Vertrag, dem Rat der EU nun
auch EU-rechtlich im Urteil i.S.v. Andreas Kernke, als BKF,
verpflichtend auferlegt, um damit erstmalig auch die Harmonisierung
und Humanisierung, i.S.d. BKF, endlich für einen gerechten
Wettbewerb im gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der EU noch
etwas bewirken zu können.
In Deutschland sind nur gut 20 %
der Transportunternehmen noch tarifvertraglich gebunden und bei der
Gewerkschaft ver.di, sind die BKF „als Fernfahrer“ nur
noch zu etwa 1 % dort Mitglied.
„Wenn“ von der EU bzw.
vom „Rat der EU“ die selbstverständlichen Menschenrechte, als
die für den BKF zustehenden Rechte auf gleiche Teilhabe, demokratische Selbstbestimmung, gesellschaftliches Teilhaberecht am
familiären Lebensmittelpunkt zu Hause mit Frau und Kinder, nicht in
16 Tagen Freizeit gewährleistet werden, so sind in der EU die
Menschenrechte auch nicht mehr das, was sie an Wert sein wollen.
Alle Grund- und Menschenrechte, in Deutschland u. a. mit Art.
6 (1), (2) GG i.V.m. Art. 12 GG, und in der EU mit Art. 7 GrCh i.V.m.
Art. 31 GrCh i.Z.m. Art. 33 GrCh und Art. 8 EMRK, sind dem BKF
unmittelbar anspruchsberechtigt zu gewährleisten.
Siehe die PDF: Aussicht auf Erfolg ?
Höre die Audi (KI): Juristischer Dynamit gegen das Elend der Fernfahrer
LKW-Bild: CC Andreas Kernke


