29 September 2026

75 Jahre BVerfG

Na und - und nun...!?

Dieses 75-Jahre-BVerfG-Jubiläum ist berechtigt und Gut, denn für eine Überprüfung der Gesetze zur Einhaltung des Grundgesetzes ist es natürlich ein Grund zu feiern und ebenso ein Lehrstück einer lebhaften parlamentarischen Demokratie, was allerdings auch mit einigen Problemen oder Kuriositäten deutlich wird. Man denke u. a. an die Entscheidungen zur "Volkszählung" und zu "Solange II" und dem BVerfGG, um die Beschlüsse ohne Begründung zu erlauben, sowie daran, dass da noch andere fragwürdige Angelegenheiten vorhanden sind: 

     1. Richter vom BVerfG werden oft nach dem Willen stärkster Parteien im Bundestag bestimmt.

     2. Vorabentscheidungen im Unterschied vom nationalen zum Europa- und EU-Recht fehlen oft.

     3. Menschenwürde und Menschenrechte werden nicht immer verpflichtend beachtet und beurteilt.

     4. Rechte und Würde der Bürger wurden in Beschwerden ohne Begründungen nicht entschieden.


Ob es gut
war, wie es ist, wird im „Beschluss zur Nichtentscheidung“ „ohne Begründung“ deutlich !

Nach der Einreichung der Verfassungsbeschwerde erfolgt nach erfolgreicher Prüfung die Annahme zur "Entscheidung". Damit ist die erste juristisch erfolgversprechende Hürde zur möglichen positiven Entscheidung vom BVerfG genommen worden, wobei es auch einen offiziellen Vorgang wie beim BKF im Verfahren BVerfG 1 BvR 989/25 gab, was im „Beschluss zur Nichtentscheidung“ „ohne Begründung“ entschieden wurde.

Trotzdem ist das BVerfG rechtlich und juristisch berechtigt, eine mit der besten Verfassungen der Welt als das bekannte Grundgesetz zu verteidigen und den extremen politischen Bestrebungen von Rechts und Links Einhalt zu gebieten. Die staatlich souveränen konstruktiven Merkmale zur Freiheit und Demokratie im Staat sind es, um dass die völkerrechtliche Rechtsstaatlichkeit anerkannt wird, und dazu gehören eine Staatsverfassung und deren Verfassungsgerichtsbarkeit.

Aufgabe vom BVerfG ist es, die legislative und exekutive Gewalt, die den deutschen Bürgern eine extrem staatlich gefährliche Macht gibt, sich nun auch verfassungsrechtlich zu binden und zu begrenzen, bevor alle Rechte der Bürger existenziell in Frage gestellt werden. Bedeutung für die justizielle Macht vom BVerfG kommt innerhalb der EU mit Art. 23 GG zum Tragen, wobei die GrCh, die EMRK, die zut. st. Rspr. vom EuGH und EuGHMR mit beachtet werden müssen.

Das Grundgesetz (GG) ist die bekannteste sog. "lebende Verfassung" in der Welt, das zum Frieden und zur Rechtsstaatlichkeit mit einer freiheitlichen parlamentarischen Demokratie, die schon 69 × geändert wurde. Darüber muss zum Inhalt das BVerfG bei Beschwerden der Bürger zu entsprechenden Beschlüssen von der Legislative mit ihren Kompromissen bei der Gesetzgebung, zu den gesetzlichen Ausführungen der Exekutive, als Judikative auch das letzte Wort als Entscheidung im Beschluss haben.

Im „Mobilitätspaket I“ war beim BKF ein beweisbar rechtlich-juristischer Schaden, was auch in der Menschenwürde und im Menschenrecht nicht berücksichtigt worden war:
     1. das unabdingbare Recht, an den familiären Lebensmittelpunkt regelmäßig zurückzukehren.
     2. die rein rechnerischen und juristischen 16 Tage Freizeiten am familiären Lebensmittelpunkt.
     3. eine existenzsichernde Rente nach 45 Jahren als BKF mit jedem Tag ca. 13 Std. täglicher Arbeit.
     4. eine geeignete Schlafmöglichkeit als Ruheraum von mind. 5,25 qm Fläche im LKW-Fahrerhaus.

Alle 4 Punkte wurden für BKF in mind. 5 Verfassungsbeschwerden nicht primär als Menschenwürde und Menschenrechte beachtet, obwohl es immer rechtlich und juristisch sehr ausführlich als Bf und BKF beinhaltet wurde.

In mindestens 3 Verfassungsbeschwerden wurde der Unterschied vom nationalen Recht zum Europa- und EU-Recht (Rom-I = VO (EG) 593/2008)
 -- was BKF-Arbeitsvertrag und  Menschenrechte betrifft -- nicht beachtet und dazu „ohne Begründung“ jeweils ein „Beschluss zur Nicht-Entscheidung“ getätigt.

Ein jeweils direkt betroffener BKF konnte die Möglichkeit für diese Beschwerde-Inhalte nun nicht mehr wahrnehmen und eine erneute Beschwerde beim BVerfG zu seiner unabdingbaren Menschenwürde und dem Menschenrecht durchführen. Das bedeutet, wenn der BKF persönlich in seinen Grund- und Menschenrechten beweisbar verletzt wurde bzw. es ihm beruflich und menschlich sehr schadet, hatte er das unabdingbare Recht, sich beim BVerfG zu beschweren, somit verloren. Es besteht zwischen seinem Grundrecht im GG und den Europa- und EU-Rechten, manchmal ein beweisbarer Unterschied, wo dann bei der Verfassungsbeschwerde das BVerfG, die Vorabentscheidung zum EuGH als die EU-vertraglich zwingende Verpflichtung ist.

Dieser sehr ernste Hinweis an das BVerfG mit rechtlichen und juristischen Seiten in den Ausarbeitungen bei Beschwerden, wurde
nicht ernst genommen und auch nicht beachtet, obwohl über 5 Mio. BKF mit den ca. 600.000 Transportunternehmern, davon im EU-Binnenmarkt beweisbar betroffen waren, die jeden Tag das gute Leben der EU-Bürger weiterhin ordentlich gewährleisten und deren Versorgung, sowie für Industrie und Handel alles aufrechterhalten. In der EU sind laut dem europäischen Automobilherstellerverband (ACEA) ca, 6,2 Mio. LKW über 3,5 t zGM auf den Straßen unterwegs.

Diese „Nicht-Entscheidungen“ wurde – trotz vorheriger Annahme zur Entscheidung – „ohne Begründungen“ an Beschwerdeführer (Bf) zu übersenden, ist bei fehlender Begründung vom BVerfG für Bürger eigentlich schon eine erhebliche und nicht von ihm zu tolerierende schwerwiegende Grundrechtsverletzung, da der Bürger total im Unwissenden bleibt und damit das letzte Vertrauen an den eigenen Rechtsstaat verliert. 

Jeder Bürger hat einen Anspruch darauf, dass er als Bf und hier auch als BKF, die Entscheidungsgründe in seinem Verfahren der Verfassungsbeschwerde vom BVerfG erfährt, denn „ohne“ Angabe von Gründen wären die Verfassungsrichter damit jeder demokratischen oder juristischen Kontrolle enthoben. Damit ist der Rahmen einer summarischen Überprüfung in der juristischen „Ewigkeit“ verschwunden, denn der Satz lautet immer nur:
„Diese Entscheidung ist unanfechtbar.“

Ab dem Jahr 2023 wurde pauschal als Anlage zum BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) wörtlich hinzugefügt:
„Sie kann auch nicht mehr in einer anderen Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.“
„Es gibt also kein Rechtsmittel auf nationaler Ebene mehr, auch nicht die Verfassungsbeschwerde.“

19 September 2026

Fracht = 3 € pro km?

Der LKW-Transport im gewerblichen Güterkraftverkehr müsste bei den billigen „normalen Komplett-Aufträgen“ vom Fracht-Preis von 1,50 € pro km, ab dem Frühjahr 2026 eigentlich auf mindestens 3 € pro km ansteigen.

Der hohe Anstieg vom Frachtpreis wird nicht nur wegen den hohen Diesel-Preis und den Anstieg der Maut demnächst berechnet, sondern wegen den hohen Anstieg der BKF-Gehälter und den zusätzlich zwingend erforderlichen BKF auf den ca. 6,2 Mio. LKW ab 3,5 t zGM. Nun kommen auch noch ab 2,4 t zGM die LKW hinzu, die auch mit BKF besetzt sind und in jeder Art und Weise im gewerblichen Güterkraftverkehr hautberuflich unterwegs sind. Wer will das bezahlen und wer kennt die rechtlichen juristischen Vorschriften über den LKW-Transport und warum muss sich endlich etwas grundlegendes ändern ?

1. ) Der gewerbliche Güterkraftverkehr (Art. 5 Rom-I) läuft nur noch, weil alle BKF jeden Monat mind. 260 Stunden – zum größten Teil – unfreiwillig auf Dienstreise sind, obwohl im Durchschnitt von 4 Monaten nur 208 Std. im Monat erlaubt sind.

2.) Ein Monat hat 30,42 Tage und davon sind es 21,75 Tage Arbeit mit mind. 12 – 15 Std. täglich.

3.) Der vorgeschrieben Ausgleich in echter Freizeit als Anspruch am familiären Lebensmittelpunkt bedeutet 
8,66 Tage echte Freizeit im Monat und nur bei den regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten von 45 Std.

4.) Die 52 Std. Mehrarbeit ab 208 Std. im Monat ergeben bei 12 Stunden am Tag = 4,33 Tage Freizeit

5.)
Nach Rspr. EuGH C-588/18 und EuGH C-477/21, dürfen die Ruhezeiten bei Urlaub nicht mit der rWRZ 
verrechnet werden und ebenso auch nicht die 11 Std. Ruhezeit „vor“ der Freizeit am familiären Lebensmittelpunkt und die 11 Std. „nach“ seiner Freizeit zu Hause sind zu beachten, damit auch die vollwertige Zeitspanne vollkommen zur kompletten freien Verfügung steht, was zusätzlich noch ein rechtlichen Anspruch von bis zu 3 Tagen Freizeit ergeben muss, sodass es insg. 16 Tage Freizeit sind.

6.) Bei 30 Tage Urlaub und ca. 12 Feiertage, müsste der BKF bei 52 Wochen im Jahr, rein rechnerisch im Jahr nur ca. 32 Wochen unterwegs sein. Das bedeutet inkl. Urlaub und Freitage, dass der BKF im Jahr das Recht hat, ca. 20 Wochen zu Hause, an seinen familiären Lebensmittelpunkt, seine Freizeit zu verbringen.

7.) Wenn der BKF nur 27.7 Jahre ab familiären Lebensmittelpunkt mit seiner arbeitsvertraglichen Dienstreise tätig wäre, so könnte er, „wenn“ mit 21 Jahren sein Beruf begann und arbeitsvertraglich sehr genau unterwegs alle Zeiten richtig registriert bzw. abspeichert, mit einem Lebensarbeitszeitkonto im Alter mit 48,7 Jahren ein Rentner sein.

Bei rein rechnerisch und juristischen Freizeiten sind es 16 Tage im Monat, daher müssen nicht nur für BKF alle Fahrverbote (Sonn- und Feiertag, Ferienzeit) aufgehoben werden, da ansonsten beweisbar ein hoher wirtschaftlicher Schaden entsteht, sodass sich die Stillstand-Kosten beim LKW-Ausfall von insg. einem halben Monat nicht mehr ein Transportunternehmer überlebt. Die tariflichen, rechtlichen, gesetzlichen Ansprüche als Freizeit am familiären Lebensmittelpunkt vom BKF, kann das Recht in Deutschland nur durch Art. 6 (2) GG i.V.m. Art. 3 GG i.Z.m. Art. 12 GG, sowie Art 8 EMRK, Art. 31 i.V.m. Art. 33 GrCh, über Privatrecht mit Art. 1 (2) Nachweis-Richtlinie (EU) 2019/1152 auch nur Beachtung der zust. st. Rspr. vom EuGH eingefordert werden und das sogar 3 Jahre rückwirkend, da auch die Beweislastumkehr gilt.

Das dem BKF ...

17 September 2026

IAA Nfz 2026

Die IAA TRANSPORTATION zeigte sich für ein Insider unter dem Motto „We Deliver“ (Wir Liefern) das wieder ohne den BKF vorher mit einzubeziehen. Somit präsentierten sich die Aussteller dort alle mit digitalen und klimaneutralen Mobilitätslösungen für die Zukunft vom gewerbliche Güterkraftverkehr. Die größte internationale Nfz-Ausstellung mit 1.589 Aussteller aus 46 Staaten mehr als 150 Weltpremieren und Neuheiten, war fast in der Vormacht der Asiaten, die in vielen sehr wichtigen Sparten extrem initiativer sind. Zum Auftakt fordert die Nfz-Industrie mehr Tempo von der Politik bei Infrastruktur und bei den Rahmenbedingungen für die klimaneutrale Mobilität. Digitale Rückspiegel und neue Fahrerassistenzsysteme gehörten zu den wichtigsten Neuerungen, neben den eLKW, die auf der IAA 2026 vorgestellt wurden.

Es gab für den BKF auch eine gesetzlich konforme sehr positive
LKW-Premiere in Europa, die fast keinem BKF auf der IAA richtig bewusst wurde, was die Zukunft betraf. Allerdings muss bei einigen anderen Angelegenheiten dabei, aus der Sicht vom BKF, auch Wasser in den Wein gekippt werden.

Drei Themen die 
für einem BKF im Vordergrund stehen (sollten):
1. 
eLKW, 
2. Fahrerhaus, 
3. Digital
, 


1. eLKW

Alle LKW-Hersteller haben ein eLKW im Angebot, der natürlich doppelt so teuer ist, wie ein Diesel-LKW. Zum vierten Mal in Folge wurde ein batterieelektrischer LKW den Titel „International Truck of the Year“ ausgezeichnet und Volvo Trucks hatte mit seiner schwere Elektro-LKW-Baureihe gewonnen. Allerdings wurde für die Batterien hinter dem Fahrerhaus ca. 50 cm in der Länge bei ca. 700 km Ausnutzung benutzt und so die Möglichkeit zum 5,25 qm Ruheraum dem BKF aberkannt. Daran kann jeder BKF nun gut erkennen, das die Wirtschaftlichkeit „vor“ dem Menschenrecht im Vordergrund gestellt wird. Bei ca. 600 km Reichweite ist es auch möglich bei der Sattelzugmaschine die Batterien im Rahmen zu verbauen, was natürlich sehr aufwendig und dadurch noch teuer ist, wo es bei einigen NfZ-Herstellern nur mit einem Drei-Achs-LKW möglich ist, wegen den Achslasten bzw. dem erhöhtem Gewicht. Ein Chef von einem BKF hatte mal vorgerechnet, dass der eLKW sich erst ab dem 4. Jahr auch rechnen könnte. Das kann man wohl über die Mautfreiheit und über eigene Photovoltaik wieder hereinholen. Nur die Bank muss auch bereit sein, den sehr teuren LKW trotz staatlicher Zuschüsse zu finanzieren, da ja nach vier Jahren normal die Abschreibung beendet ist. Auch bei mehrtägigen Dienstreisen, muss der BKF am Abend mit der Einhaltung und Ausnutzung der Lenk- und Ruhezeiten, auf Autohöfen oder BAB-Parkplätze einen passenden Stellplatz mit e-Ladesäule als Parkplatz bekommen und das kann zu einem extremen Problem für die 11 Std. Ruhezeit werden um an ein Ladegerät zu kommen. Vor allem bei Lithium-Batterien muss jeder BKF persönlich seine Bedenken haben und auch wegen der Umwelt in Chile und Menschenrechte in Kongo, wo auch u. a. die wichtigsten „Seltenen Erden“ für Batterien abgebaut werden.