Na
und - und nun...!?
1. Richter vom BVerfG werden oft nach dem
Willen stärkster Parteien im Bundestag bestimmt.
2.
Vorabentscheidungen im Unterschied vom nationalen zum Europa- und
EU-Recht fehlen oft.
3. Menschenwürde und Menschenrechte
werden nicht immer verpflichtend beachtet und beurteilt.
4.
Rechte und Würde der Bürger wurden in Beschwerden ohne Begründungen
nicht entschieden.
Ob es gut war, wie es ist, wird im „Beschluss zur Nichtentscheidung“ „ohne Begründung“ deutlich !
Nach der Einreichung der Verfassungsbeschwerde erfolgt nach erfolgreicher Prüfung die Annahme zur "Entscheidung". Damit ist die erste juristisch erfolgversprechende Hürde zur möglichen positiven Entscheidung vom BVerfG genommen worden, wobei es auch einen offiziellen Vorgang wie beim BKF im Verfahren BVerfG 1 BvR 989/25 gab, was im „Beschluss zur Nichtentscheidung“ „ohne Begründung“ entschieden wurde.
Trotzdem ist das BVerfG rechtlich und juristisch berechtigt,
eine mit der besten Verfassungen der Welt als das bekannte
Grundgesetz zu verteidigen und den extremen politischen Bestrebungen
von Rechts und Links Einhalt zu gebieten. Die staatlich
souveränen konstruktiven Merkmale zur Freiheit und Demokratie im
Staat sind es, um dass die völkerrechtliche Rechtsstaatlichkeit anerkannt
wird, und dazu gehören eine Staatsverfassung und deren
Verfassungsgerichtsbarkeit.
2. die rein rechnerischen und juristischen 16 Tage Freizeiten am familiären Lebensmittelpunkt.
3. eine existenzsichernde Rente nach 45 Jahren als BKF mit jedem Tag ca. 13 Std. täglicher Arbeit.
4. eine geeignete Schlafmöglichkeit als Ruheraum von mind. 5,25 qm Fläche im LKW-Fahrerhaus.
Jeder Bürger hat einen Anspruch darauf, dass er als Bf und hier auch als BKF, die Entscheidungsgründe in seinem Verfahren der Verfassungsbeschwerde vom BVerfG erfährt, denn „ohne“ Angabe von Gründen wären die Verfassungsrichter damit jeder demokratischen oder juristischen Kontrolle enthoben. Damit ist der Rahmen einer summarischen Überprüfung in der juristischen „Ewigkeit“ verschwunden, denn der Satz lautet immer nur: „Diese Entscheidung ist unanfechtbar.“
Ab
dem Jahr 2023 wurde pauschal als Anlage zum BVerfGG
(Bundesverfassungsgerichtsgesetz) wörtlich
hinzugefügt:
„Sie
kann auch nicht mehr in einer anderen Verfassungsbeschwerde
angegriffen werden.“
„Es
gibt also kein Rechtsmittel auf nationaler Ebene mehr, auch nicht die
Verfassungsbeschwerde.“






