Die
Behauptung, in Deutschland fehlten ca. bis zu 400.000 BKF, ergibt sich
aus den offiziellen Angaben vom BGL und den detaillierten
Berechnungen zu den erlaubten 208 Stunden innerhalb von 4 Monaten zu
den - rechtlich juristisch - verpflichteten 16 Tagen Freizeiten im Monat, die zur Verkehrssicherheit
nachweisbar sein müssen.
Durch Art. 1 (2) Nachweis-Richtlinie (EU) 2019/1152 i.V.m.
st. Rspr. vom EuGH ist zu beachten, dass BKF bei der Durchsetzung
arbeitsvertraglicher Ansprüche gegenüber Arbeitgeber später nicht
in Beweisnot gerät und daher die „Beweislastumkehr“ besteht. Der
Arbeitgeber ist damit in der Haftung, denn er kann damit die
einseitige Beweislast vom BKF nicht mehr umkehren.
Der
BKF hat im Beruf nur einen arbeitsvertraglichen „Dienst am
LKW-Steuer“, der sich aus seiner tatsächlichen
versicherungspflichtigen und haftungsrechtlichen Tätigkeit die sich
zu 95 % im öffentlichen Recht iVm. Lenk- und Ruhezeiten ergibt, die
er als Angestellter im berufsspezifischen und erlernten Fachbereich
der Klassifikation 52122 inkl. Fahrerlaubnis CE mit der FQN-Karte =
Fahrerqualifizierungsnachweis (ex Code 95), regelmäßig sowie
überwiegend ausübt.
Der
hat ein Recht auf alle Informationspflichten vom Arbeitgeber im
Arbeitsvertrag mit § 2 (1) NachwG zu wesentlichen
Vertragsbedingungen, und wenn nicht, geht es bei späteren Forderungen
nur zu Lasten des Arbeitgebers. Es gehören auch Aufzeichnungen aller
Arbeitszeiten und Freizeiten dazu, die gesetzlich vom
Transportunternehmer ge- und abgespeichert werden müssen. Dazu
gehört natürlich die nachweisliche Unterrichtung vom BKF über
seinen Arbeitsvertrag oder im Arbeitsverhältnis geltende
Bestimmungen, im berufsspezifisch erlernten Fachbereich § 8 BKV
(Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung) und zur Klassifikation
52122 inkl. beruflich bedingten einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften. Dazu gehören auch anfallende gesetzlich
erlaubte Mehrarbeiten, Arbeitsbereitschaftszeiten,
Betriebsordnungen, Tarifverträge und Pauschalen zur Verpflegung und
Übernachtung, Fahrtkosten sowie sonstige Aufwendungen.
In
der DVO (EU) 2021/1228 vom 16.07.2021 als Ergänzung der DVO (EU)
2016/799 zur VO (EU) 165/2014, müssen ab dem 21.08.2023 alle neu
registrierten LKW und ab dem 01.07.2026 alle ab 2,5 t zGM mit intelligentem Tachograph DTCO 4.1 grenzüberschreitend ausgerüstet sein.
Nicht national von 2,5 bis 3,5 zGM. Vom BKF muss der Nachtrag
außerhalb vom LKW zur Arbeitszeit im digitalen Tacho beinhaltet sein
und bei der Lenkzeit ist es noch nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass
auch die teils sehr weite BKF-Anreise vom familiären
Lebensmittelpunkt zum LKW-Standort bzw. Betriebshof oder irgendwo
innerhalb der EU stattfinden kann und sich die Verkehrssicherheit (zurzeit)
„nur“ aus täglichen Arbeitszeiten und den Ruhezeiten berechnet.
Zur
VO (EU) 2020/1054 vom 15.07.2020 „in
Erwägung nachstehender Gründe“
der VO (EG) 561/2006 und VO (EU) 165/2014:
„Unklare
Vorschriften zu wöchentlichen Ruhezeiten, zur Unterbringung während
der Ruhezeiten und zu Fahrtunterbrechungen im Mehrfahrerbetrieb
sowie fehlende Bestimmungen über die Rückkehr der Fahrer an ihren
Wohnsitz haben zu unterschiedlichen Auslegungen und
Durchsetzungspraktiken in den Mitgliedstaaten geführt. Durch die
von einigen Mitgliedstaaten kürzlich verabschiedeten einseitigen
Maßnahmen sind die Rechtsunsicherheit und die Ungleichbehandlung von
Fahrern und Unternehmen weiter erhöht worden. Hingegen tragen die
täglichen und wöchentlichen Höchstlenkzeiten wirksam zur
Verbesserung der sozialen Bedingungen der Kraftfahrer sowie zur
allgemeinen Straßenverkehrssicherheit bei. Es bedarf
kontinuierlicher Anstrengungen, um deren Einhaltung
sicherzustellen.“