Die Behauptung, in Deutschland fehlten ca. bis zu 400.000 BKF, ergibt sich aus den offiziellen Angaben vom BGL und den detaillierten Berechnungen zu den erlaubten 208 Stunden innerhalb von 4 Monaten zu den - rechtlich juristisch - verpflichteten 16 Tagen Freizeiten im Monat, die zur Verkehrssicherheit nachweisbar sein müssen.
Der BKF hat im Beruf nur einen arbeitsvertraglichen „Dienst am LKW-Steuer“, der sich aus seiner tatsächlichen versicherungspflichtigen und haftungsrechtlichen Tätigkeit die sich zu 95 % im öffentlichen Recht iVm. Lenk- und Ruhezeiten ergibt, die er als Angestellter im berufsspezifischen und erlernten Fachbereich der Klassifikation 52122 inkl. Fahrerlaubnis CE mit der FQN-Karte = Fahrerqualifizierungsnachweis (ex Code 95), regelmäßig sowie überwiegend ausübt.
Der hat ein Recht auf alle Informationspflichten vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag mit § 2 (1) NachwG zu wesentlichen Vertragsbedingungen, und wenn nicht, geht es bei späteren Forderungen nur zu Lasten des Arbeitgebers. Es gehören auch Aufzeichnungen aller Arbeitszeiten und Freizeiten dazu, die gesetzlich vom Transportunternehmer ge- und abgespeichert werden müssen. Dazu gehört natürlich die nachweisliche Unterrichtung vom BKF über seinen Arbeitsvertrag oder im Arbeitsverhältnis geltende Bestimmungen, im berufsspezifisch erlernten Fachbereich § 8 BKV (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung) und zur Klassifikation 52122 inkl. beruflich bedingten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Dazu gehören auch anfallende gesetzlich erlaubte Mehrarbeiten, Arbeitsbereitschaftszeiten, Betriebsordnungen, Tarifverträge und Pauschalen zur Verpflegung und Übernachtung, Fahrtkosten sowie sonstige Aufwendungen.
In der DVO (EU) 2021/1228 vom 16.07.2021 als Ergänzung der DVO (EU) 2016/799 zur VO (EU) 165/2014, müssen ab dem 21.08.2023 alle neu registrierten LKW und ab dem 01.07.2026 alle ab 2,5 t zGM mit intelligentem Tachograph DTCO 4.1 grenzüberschreitend ausgerüstet sein. Nicht national von 2,5 bis 3,5 zGM. Vom BKF muss der Nachtrag außerhalb vom LKW zur Arbeitszeit im digitalen Tacho beinhaltet sein und bei der Lenkzeit ist es noch nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass auch die teils sehr weite BKF-Anreise vom familiären Lebensmittelpunkt zum LKW-Standort bzw. Betriebshof oder irgendwo innerhalb der EU stattfinden kann und sich die Verkehrssicherheit (zurzeit) „nur“ aus täglichen Arbeitszeiten und den Ruhezeiten berechnet.
Zur
VO (EU) 2020/1054 vom 15.07.2020 „in
Erwägung nachstehender Gründe“
der VO (EG) 561/2006 und VO (EU) 165/2014:
„Unklare
Vorschriften zu wöchentlichen Ruhezeiten, zur Unterbringung während
der Ruhezeiten und zu Fahrtunterbrechungen im Mehrfahrerbetrieb
sowie fehlende Bestimmungen über die Rückkehr der Fahrer an ihren
Wohnsitz haben zu unterschiedlichen Auslegungen und
Durchsetzungspraktiken in den Mitgliedstaaten geführt. Durch die
von einigen Mitgliedstaaten kürzlich verabschiedeten einseitigen
Maßnahmen sind die Rechtsunsicherheit und die Ungleichbehandlung von
Fahrern und Unternehmen weiter erhöht worden. Hingegen tragen die
täglichen und wöchentlichen Höchstlenkzeiten wirksam zur
Verbesserung der sozialen Bedingungen der Kraftfahrer sowie zur
allgemeinen Straßenverkehrssicherheit bei. Es bedarf
kontinuierlicher Anstrengungen, um deren Einhaltung
sicherzustellen.“
Der heutige Tag einer Tour darf mit diesem Inhalt nicht die gute alte Zeit von übermorgen werden!
Theorie und Praxis sind und bleiben immer beim BKF zwei unterschiedliche beruflich extreme Welten, die sich derzeit (noch) nicht vertragen können. Theoretisch dürften BKF nach den Gesetzen und Verordnungen inkl. Urlaub, Feiertage, Sonntage usw., rein rechnerisch nur 7,44 Monate unterwegs sein. Der BKF müsste nur, rein rechnerisch juristisch, von 52 Wochen im Jahr ca. 32 Wochen unterwegs sein und inkl. 30 Tage Urlaub/12 Freitage, ca. 20 Wochen zu Hause sein. Nur dann würden die Transportunternehmen im Westen der EU den Wettbewerb nicht überleben. Somit muss zurzeit der BKF wegen des ruinösen Wettbewerbs im Westen der EU, beim gewerblichen Güterkraftverkehr, weiterhin – wenn er jedes Wochenende zu Hause wäre –, von insg. 16 Tagen auf mind. 8 Tage Freizeit-Anspruch verzichten.
Wegen
der Rom-I erhielt der Art. 6 VO (EG) 561/2006 nun einen Absatz 5 mit
Fassung zu „anderen
Arbeiten“
(Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst) - außer den Lenk- und
Ruhezeiten im Art. 6 (wörtlich):
Es ist Rom-I (VO (EG) 593/2008) zu beachten und zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FachKrEG) kann auch diese inhaltliche Regelung im Arbeitsvertrag nicht gegen ein zwingendes Recht verstoßen. Das BALM kontrolliert das GüKG inkl. aller dazu bestehenden Angelegenheiten i.V.m. dem FPersG. Das bedeutet die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten und Arbeitszeiten, die sich aus revidierter VO (EG) 561/2006 Art. 6 (5) zu „anderen Arbeiten“ ab dem familiären Lebensmittelpunkt vom BKF ergeben. Am 14.05.2019 hatten der EuGH C-55/18 und dazu das BAG 1 ABR 22/21 vom 13.09.2022 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG die weitreichenden Folgen zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung beurteilt, dass demnach die Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches digitales System zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit einrichten müssen. Damit sind digital der Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeit inkl. Ausgleiche zur Mehrarbeit zu erfassen. Die EuGH-Vorgabe bedeutet, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, „ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“.
Alle digitalen BKF-Daten zur Arbeitszeit müssen 2 Jahre aufbewahrt werden, damit die widerrechtlich erbrachte Mehrarbeit ab 208 Std. vom Transportunternehmer zur Obliegenschaftsverpflichtung bzw. Fürsorgepflicht i.Z.m. Organisationsverschulden nachgewiesen werden können. Somit wäre es beweisbar, wenn i.Z.m. dem Arbeitsvertrag eine Beweisvereitelung i.S.v. § 444 ZPO und § 427 ZPO begangen wird, indem die gesetzliche Dokumentationspflicht nach § 2 (1) Nr. 6, 7 und § 3 NachwG nicht beachtet werden. Das bedeutet, dass auf Anordnung bewerkstelligte Zeiten über 208 Std., die sich außerhalb der Lenk- und Ruhezeiten im 4-Monats-Durchschnitt befinden, nicht auf Gehaltsabrechnungen verbucht wurden. Der EuGH C-588/18 hatte am 04.06.2020 festgestellt, dass der Zweck des Anspruchs vom Ausgleich auf bezahlte Freizeiten wegen Feiertagen bzw. Jahresurlaub darin besteht, es Arbeitnehmern zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Das bedeutet nach der Rspr. vom EuGH, dass nun jeder BKF erst mind. 9 Std. oder 11 Std. Ruhezeit „davor und danach“ bei seiner Freizeit zu Hause auch noch mit berücksichtigen „muss“, um damit auch die vollwertige Zeitspanne zum bezahlten Ausgleich oder Urlaub vollständig zur echten kompletten freien Verfügung zu haben.
Der EuGH C-477/21 hatte am 2. März 2023 i.V.m. der rWRZ klargestellt, dass 11 Std. Ruhezeiten „vorher“ und „nachher“ ab dem familiären Lebensmittelpunkt stets einzuhalten sind. Somit sind 45 Std. der rWRZ auch eigenständig zu beachten, die 8,66 Tagen = 207,84 Std. entsprechen. Hierzu geht aus der Rspr. vom EuGH hervor, dass ein Arbeitnehmer, damit er sich tatsächlich ausruhen kann, sich für eine bestimmte Zahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen können muss, um sich zu entspannen und von der mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben verbundenen Ermüdung zu erholen, um dann erst die Verkehrssicherheit auch nachweislich gewährleisten zu können.
Der Art. 6 (2) GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Gewährleistung vom Eltern-Recht und -Pflicht, erstreckt sich auf wesentliche Elemente zur Erziehung vom Vater, ohne die Eltern-Verantwortung nicht ausgeübt werden kann. Die räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern darf nur i.S.v. Kindeswohl geschehen, da es zum stärksten Eingriff in Grund- und Menschenrechte führt. Die tariflichen, rechtlichen, gesetzlichen BKF-Freizeit-Ansprüche zum familiären Lebensmittelpunkt kann ein BKF durch Art. 6 (2) GG i.V.m. Art. 3 GG i.Z.m. Art. 12 GG, sowie Art. 8 EMRK, Art. 31 i.V.m. Art. 33 GrCh, über privates Recht mit Art. 1 (2) Nachweis-Richtlinie (EU) 2019/1152 inkl. st. Rspr. vom EuGH einfordern.
1.)
Die Gewährleistung vom Eltern-Recht und der Eltern-Pflicht gegenüber
dem Kind ist vom BKF ein unabdingbares Recht und muss als zusätzlich
bezahlter Urlaub als Vater durch die Gleichstellungs-Richtlinie (EU)
2019/1158 für a) Eltern-Zeit, b) Pflege-Zeit usw. gewährleistet
werden.
2.) Der arbeitsvertragliche Freizeitanspruch besteht
mit Art. 6 (5) VO (EG) 561/2006 zum 52-Std.-Anspruch. – Ausgleich bis 16 Tage im
4. Monat Durchschnitt und Opt-out-Zeiten § 21a ArbZG sind
rechtswidrig und damit ungültig.
3.) Der BKF braucht bei 52
Wochen im Jahr, rein rechnerisch und juristisch, arbeitsvertraglich,
inkl. 30 Tagen Urlaub, ca. 12 Feiertagen usw., insg. 32 Wochen
unterwegs tätig sein und hat Anspruch auf 20 Wochen Freizeit am
familiären Lebensmittelpunkt. Wo der BKF seine Freizeiten verbringt,
kann ihm der Staat oder die EU nicht vorschreiben.
4.) Fahrzeit-Unterbrechungen oder Ruhepausen (nicht Pause) während der Dienstreise, sind als Arbeitszeit zu betrachten und müssen somit bezahlt bzw. berechnet werden, da Planung „vor“ Tour-Beginn nur mit drei Voraussetzungen zur Ruhepause gelten muss, da der Zeit-Punkt / Zeit-Ort / Zeit-Spanne in einer Einheit nach st. Rspr. vom BAG beweisbar beim BKF während der Dienstreise nicht planbar sind.
5.) Die Fahrzeit-Unterbrechungen bzw. Ruhepausen während der Dienstreise im öffentlichen Recht bzw. im Straßenverkehr müssen als gesetzliche Verpflichtung eingehalten werden und sind somit bezahlte Zeiten, da alle drei Voraussetzungen zu einer arbeitsvertraglichen Ruhepause in einer Einheit gleichzeitig, als „Wann, Wo, Zeit“, vor dem Beginn der angeordneten Dienstreise nach der st. Rspr. des BAG nicht erfüllbar sind. Ebenso muss inhaltlich der § 21a ArbZG wegen der zust. st. Rspr. vom EuGH geändert werden.
6.)
Wenn rechtlich und juristisch der BKF im LKW-Fahrerhaus seine 9 oder
11 Stunden Ruhezeiten jeweils innerhalb von 24 Std. verbringen muss,
somit wären auch diese Zeiten zu bezahlen, da es sich nicht
um einen 5,25 m² großen Ruheraum als eine geeignete Schlafmöglichkeit
handelt. Die 24 Std. der verkürzten oder 45 Std. der rWRZ sind
unterwegs beweisbar nicht
Freizeiten, sondern nur freie Zeiten während der Dienstreise im
öffentlichen Recht.
7.)
Wenn der BKF, rechtlich und juristisch, im LKW-Fahrerhaus während
der Dienstreise die Ruhezeiten verbringen muss, so müssten auch
diese Zeiten formal-juristisch als „andere Arbeiten“ im privaten
Recht abgespeichert werden und sind somit zu bezahlen oder in Freizeit
auszugleichen, da es sich im Fahrerhaus nicht
um eine geeignete Schlafmöglichkeit mit ca. 4
m² Fahrerhausfläche handelt,
da es mind. ein 5,25 m² Ruheraum (ohne Nasszelle) sein muss.
8.) Dass für BKF ein Freizeit-Minimum besteht, das mit 30 Tagen Urlaub plus 5 für Schwerbehinderung, im Jahr ist, ist eigentlich selbstverständlich. Der Ausgleich der 52 Std. Mehrarbeit im Monat in Freizeit, im Durchschnitt von 4 Monaten, muss nachweisbar gewährleistet werden, sodass es insg. 16 Tage Freizeit im Monat sind, was arbeitsvertraglich als Anspruch in den letzten fünf Gehaltsabrechnungen beweisbar sein muss.
9.)
Tarifliche, rechtliche, gesetzliche BKF-Freizeitansprüche zum
familiären Lebensmittelpunkt: Können die BKF durch Art. 6 (2) GG
i.V.m. Art. 4 GG i.Z.m. Art. 12 GG, Art. 8 EMRK, Art. 31 i.V.m. Art.
33 GrCh, über das Privatrecht mit Art. 1 (2) der
Nachweis-Richtlinie (EU) 2019/1152 i.V.m. zust. st. Rspr. EuGH einfordern und somit nach Beendigung vom Arbeitsvertrag, die noch
ausstehenden Ansprüche insg. 3 Jahre rückwirkend geltend machen.
10.)
Der Ausgleich für Sonntage und kirchliche sowie gesetzliche
Feiertage, muss als Freizeit-Ausgleich innerhalb von 3 Wochen bis zum
Ende der darauffolgenden 3 Wochen, inkl. 50 % für Sonntag und 120 %
für Wochenfeiertage, gewährleistet werden. Mindestens 2 Sonntage im
Monat sowie Vorfesttage, auf Antrag vom BKF, immer am familiären
Lebensmittelpunkt (Wohnort) vom BKF, auch vom Arbeitgeber
gewährleistet werden. Vorschriften bestehen auch zum Ausgleich
zwischen dem Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe (Art. 140 GG i.V.m. Art.
139 WRV) und der im Art. 12 (1) GG als geschützten Freiheit der
Berufsausübung.
Ergänzend zu Regelungen im ArbZG durch § 21a, darf BKF die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Std. im Durchschnitt von 4 Monaten nicht überschreiten, die bis 60 Std. ausgeweitet werden dürfen, da im privaten Recht die Mehrarbeit in Freizeit ausgeglichen werden muss. Der BKF befindet sich bei seiner Dienstreise immer „in“ und „zwischen“ zwei Rechten.
1.
Die Lenk- und Ruhezeiten (VO (EG) 561/2006) unterliegen öffentlichem
Recht.
2. Das Arbeitszeitgesetz als Schutzgesetz untersteht nur
dem Privatrecht.
Auch EuGH C-428/09, vom 14. Oktober 2010, Rn. 51 ff. beurteilte den Aspekt. Konkret bedeuten diese Entscheidungen, dass es auch dem Schutz der Gesundheit, der Erholung und der Verkehrssicherheit der BKF als eine Verpflichtung dient, um somit zu verhindern, dass die 2 × 11 Std. Ruhezeiten bei den 45 Std. der rWRZ mit verrechnet werden.
Der Staat oder die EU können dem BKF natürlich nicht vorschreiben, wo er seine Freizeiten verbringt. Nur das eindeutige verpflichtende Recht zu den insg. 16 Tagen Freizeitanspruch fehlt allen BKF in der EU. Es haben evtl. ca. 80 % von den ca. 570.000 BKF in Deutschland auch kein tarifliches Recht, sodass der rechtliche Anspruch an ihren familiären Lebensmittelpunkt, bzw. zu Frau und Kindern oft nicht ermöglicht wird. Es sind nur gut 20 % der ca. 43.000 Transportunternehmen in Deutschland „noch“ tariflich gebunden.
Berechnungen:
729,99
Std. im Monat und 259,80 Std. Arbeitszeit bei einer 60-Std.-Woche
inkl. 194,85 Std. Lenkzeit, wobei auch 64,39 Std.
Kontroll-Tätigkeiten enthalten sind.
365 Jahrestage – 261 Tage = 104 Tage Jahresfreizeit: 12 Monate = 8,66 Tage rWRZ „Freizeit zu Hause“ und 52 Std. Ausgleich zur Mehrarbeit sind 4,33 Tage Freizeit sein müssen, was 13 Tage, plus die jeweiligen 11 Std. Ruhezeiten vor und nach den Freizeiten zu Hause. Das bedeutet, das bevor, die Dienstreise beginnt muss der BKF ausgeschlafen sein, denn er muss konzentriert die möglichen bzw. eventuellen 10 Std. Lenkzeiten sicher bewerkstelligen. Also können es rein rechnerisch bis zu 16 Tage Zeit die er als BKF zu Hause sein kann, denn der Schlaf darf beweisbar nicht von der vorgeschrieben Freizeit von 45 Std. der rWRZ, vom Urlaub und vom Ausgleich für Sonn- und Feiertage abgezogen werden.
Jedes Jahr gehen in Deutschland laut BGL rund 30.000 BKF in Rente, gleichzeitig machen nur halb so viele junge Berufseinsteiger den Führerschein CE, der (komplett) evtl. bis zu 9.000 € kostet. Junge Menschen werden nicht mehr für ca. 3.500 € Brutto (1/2025) bei 260 Std. im Monat, ohne für die 52 Std. Mehrarbeit einen Freizeit-Ausgleich wahrnehmen zu können, den familienuntauglichen Beruf ohne Work-Life-Balance ergreifen. Aktuelle Arbeitsbedingungen beim BKF sind vielfach alles andere als ideal, denn der menschliche Umgang mit BKF bzw. deren Behandlung und Respekt für die extreme Leistung, wird von Industrie und Handel nicht mal beachtet.
Aktuell müsste die schlechte und verkehrsgefährdende Situation wegen ca. 40.000 fehlenden LKW-Parkplätzen entlang der Autobahnen verbessert werden, so dass alle Firmen bei Anlieferungen eine passende Anzahl der LKW-Parkplätze inkl. Sanitär zur Verfügung stellen müssen.
„Der
BKF, der Knecht für Industrie und Handel“ … ! ?
Ja! …
Die Be- und Entladung vom BKF beim LKW ist ein immerwährendes Thema,
das vor allem seit 1974 die negativen Folgen zu den berufsfremden
Tätigkeiten und viele Emotionen bewirkt hat. Wird hier nun sehr
deutlich, dass für die BKF die Theorie und Praxis bzw. das Gesetz
und Recht, mit der alltäglichen Wirklichkeit beweisbar nicht
übereinstimmen und das Desinteresse in der Politik zu diesem Thema
gleich „null“ ist.
Nun nicht mehr, denn in Portugal, Spanien und Rumänien ist dem BKF das Be- und Entladen der Waren auf dem LKW gesetzlich verboten und wird mit Bußgeldern von ca. 5.000 € bis zu 15.000 € bestraft. Im gewerblichen Güterkraftverkehr, wird zum Transport-Auftrag der Waren im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehungen im Vertrag, verpflichtend mit dem Absender bzw. dem Empfänger, schriftlich im Frachtvertrag § 407 HGB alles vereinbart, was natürlich in der vertraglichen Geschäftsbeziehung auch die Sanitärbenutzung wie selbstverständlich mit beinhaltet.
Warum
fehlen in Deutschland 400.000 BKF? Das hat u.a. auch mit verbindlichen 16 Tagen Freizeit im Monat zu tun. Es werden ca. 80% aller BKF –
als Neu-Einsteiger – von der ARGE gefördert oder umgeschult, wobei
dann allerdings die Hälfte den Job als BKF sehr bald wieder
aufgibt. Das Institut für Nachhaltigkeit in Verkehr und Logistik
(INVL) brachte es im August 2010 auf den Punkt:
Fazit:
„Nie
war er so wertvoll wie heute“ ! Damit ist natürlich der BKF gemeint, denn nur mit einem EU-weiten
Tarifvertrag mit einem 15-€-Netto-Mindestgehalt
(5/2025) ist im gewerblichen Güterkraftverkehr ein gerechter
Wettbewerb noch möglich, denn der LKW-Transport auf der Straße ist
und bleibt der wichtigste Motor im EU-Binnenmarkt, für alle Bürger,
für die gesamte Wirtschaft, bzw. für Industrie und Handel. Diese
Begründung zum EU-weiten Tarifvertrag für BKF wurde sehr
detailliert mit rechtlichen und juristischen
Hintergrundinformationen bei der Untätigkeitsklage EuG
T-906/25
gegen die EU-Kommission und den Rat der EU beinhaltet, um einen
gerechten gewerblichen Güterkraftverkehr i.S.v. Art. 27 AEUV
innerhalb der EU zu gewährleisten.
Im Jahr 2007 hatten 231
Gewerkschaften in der EU einstimmig beschlossen, dass das Streik- und
Tarifrecht nicht
über eine Grenze innerhalb der EU gelten darf, und daher wurde der
Art. 114 (2) AEUV in den EU-Vertrag aufgenommen, obwohl die Konzerne in
der EU durch die SE nicht mehr irgendwelche Grenzen innerhalb der EU
haben. Die Harmonisierung und Humanisierung wurde im Jahr 1993 zum
Binnenmarkt von Deutschland, Frankreich und Italien durch ihr Veto
verhindert. Deswegen müssen nun die BKF in den MOE-Staaten mit ca.
1.000 € Brutto, gegen die BKF im Westen der EU mit ca. 3.500 €
Brutto, gegenseitig in den Wettbewerb, wobei sich jeder Bürger
sofort denken kann, wer gewinnt.
Die
Umsetzung vom „Grundsatz
zum gleichen Entgelt“
wurde auf EU-Ebene bereits mit Gründung der EWG von 1957 im Art. 119
EWG festgelegt. Es folgten Art. 141 EGV und Art. 157 AEUV, was damit
den Status als Grundwert der EU zum gerechten Wettbewerb
verdeutlicht. Ursprünglich hatte der Grundsatz in erster Linie nur
eine wirtschaftliche Funktion, die auf die Vermeidung von Verzerrungen
in der EWG im Wettbewerb abzielte, der wiederum im gewerblichen
Güterkraftverkehr mit den extrem weit auseinander liegenden BKF-Gehältern zu tun hatte, was ganz bewusst bzw. absichtlich so
beschlossen wurde. Die Rs. EuGH
C-43/75
hatte allerdings im Jahr 1976 das soziale Ziel vom (ex) Art. 119 EWG
und seine horizontale unmittelbare Wirkung anerkannt. Später wurde
die Rs. EuGH
C-50/96
hinzugefügt, sodass hatte damit …
Die gemeinsame Forderung in der EU ist es nun, dass die Politik i.S.d. Art. 95 AEUV tätig wird, damit das enorme West/Ost-Preisgefälle, welches durch die Marktöffnung entstanden ist, harmonisiert werden kann. Oberstes Ziel war bisher die Beseitigung von Hemmnissen im Binnenmarkt für den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr, da dadurch natürlich ruinöse Wettbewerbsverzerrungen durch extrem niedrige BKF-Gehälter entstanden waren und verpflichtend so schnell wie möglich harmonisiert werden müssen. Nationale Maßnahmen bei den transparent fragmentierten und erhöhten Gefahren von Verzerrungen im Wettbewerb, bestehen vor allem durch die MOE-Staaten, wobei ein beweisbar auffälliges, ruinöses Missverhältnis durch die extrem unterschiedlichen Sozialstandards und die extrem niedrigen BKF-Gehälter besteht. Nur mit einem BKF-Gehalt im Durchschnitt von 50.493 € = 4.207,75 € Brutto = 20,23 € (ca. 15 € Netto) berechnet, hätte der BKF nach 45 Jahren die nötigen Rentenpunkte mit 40,70 € ab Juli 2025 und bedeutet monatlich 1.831,50 € Brutto-Rente = 1.559,20 € Netto-Rente, wobei das pfändungsfreie Existenzminimum 1.555 € beträgt.
Hier werden ca. 5 Mio. BKF und ca. 600.000 Transportunternehmer in der EU sehr profitieren, damit der gewerbliche Güterkraftverkehr gerechter und humaner werden kann. Alle Transportunternehmen in der EU müssen derzeit unter extrem ungleichen Transportbedingungen im Wettbewerb miteinander konkurrieren, was beweisbar das reibungslose Funktionieren im Binnenmarkt beweisbar behindert. Zur Gewährleistung vom vergleichbaren Schutzniveaus und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr im Binnenmarkt, ist ein sofortiges Handeln auf EU-Ebene erforderlich. Ebenso müssen nun auch noch die jeweiligen einzelstaatlichen Beihilfen/Subventionen beim LKW-Kauf, Dieselsteuer, Maut und Steuern, relativ harmonisiert werden.
Dazu muss auch noch unbedingt der Art. 3 (4) EUV sofort geändert werden, weil bei Wirtschaft und Finanzen immer noch die „Einstimmigkeit“ gilt. Das wäre so, als wenn es in Deutschland nicht einen Minister für Wirtschaft und Finanzen geben würde und alle zuständigen 16 Minister nur zur Einstimmigkeit verpflichtet wären. Somit muss es eine Änderung der EU-Verträge geben, damit die Einstimmigkeit beendet wird, denn solange brauchen ansonsten die Balkan-Staaten, die Ukraine, Moldau und Island nicht in die EU aufgenommen zu werden.
Die
Vergangenheit gibt BKF jetzt die Chance, die Gegenwart und
Zukunft bestmöglich zu gestalten.
Siehe PDF zum Lesen: Erklärung zum BKF Beruf, Verdienst, Freizeit
Höre Audio-Datei: Warum fehlen in Deutschland 400.000 BKF



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