02 Juli 2026

Beruf, Geld, Freizeit

Die Behauptung, in Deutschland fehlten ca. bis zu 400.000 BKF, ergibt sich aus den offiziellen Angaben vom BGL und den detaillierten Berechnungen zu den erlaubten 208 Stunden innerhalb von 4 Monaten zu den - rechtlich juristisch - verpflichteten 16 Tagen Freizeiten im Monat, die zur Verkehrssicherheit nachweisbar sein müssen.

Die zust. st. Rspr. der höchsten Gerichte zum Artikel siehe unter „Hinweise“ bei https://der-fernfahrer.eu/

Durch Art. 1 (2) Nachweis-Richtlinie (EU) 2019/1152 i.V.m. st. Rspr. vom EuGH ist zu beachten, dass BKF bei der Durchsetzung arbeitsvertraglicher Ansprüche gegenüber Arbeitgeber später nicht in Beweisnot gerät und daher die „Beweislastumkehr“ besteht. Der Arbeitgeber ist damit in der Haftung, denn er kann damit die einseitige Beweislast vom BKF nicht mehr umkehren.

Der BKF hat im Beruf nur einen arbeitsvertraglichen „Dienst am LKW-Steuer“, der sich aus seiner tatsächlichen versicherungspflichtigen und haftungsrechtlichen Tätigkeit die sich zu 95 % im öffentlichen Recht iVm. Lenk- und Ruhezeiten ergibt, die er als Angestellter im berufsspezifischen und erlernten Fachbereich der Klassifikation 52122 inkl. Fahrerlaubnis CE mit der FQN-Karte = Fahrerqualifizierungsnachweis (ex Code 95), regelmäßig sowie überwiegend ausübt.

Der hat ein Recht auf alle Informationspflichten vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag mit § 2 (1) NachwG zu wesentlichen Vertragsbedingungen, und wenn nicht, geht es bei späteren Forderungen nur zu Lasten des Arbeitgebers. Es gehören auch Aufzeichnungen aller Arbeitszeiten und Freizeiten dazu, die gesetzlich vom Transportunternehmer ge- und abgespeichert werden müssen. Dazu gehört natürlich die nachweisliche Unterrichtung vom BKF über seinen Arbeitsvertrag oder im Arbeitsverhältnis geltende Bestimmungen, im berufsspezifisch erlernten Fachbereich § 8 BKV (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung) und zur Klassifikation 52122 inkl. beruflich bedingten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Dazu gehören auch anfallende gesetzlich erlaubte Mehrarbeiten, Arbeitsbereitschaftszeiten, Betriebsordnungen, Tarifverträge und Pauschalen zur Verpflegung und Übernachtung, Fahrtkosten sowie sonstige Aufwendungen.

In der DVO (EU) 2021/1228 vom 16.07.2021 als Ergänzung der DVO (EU) 2016/799 zur VO (EU) 165/2014, müssen ab dem 21.08.2023 alle neu registrierten LKW und ab dem 01.07.2026 alle ab 2,5 t zGM mit intelligentem Tachograph DTCO 4.1 grenzüberschreitend ausgerüstet sein. Nicht national von 2,5 bis 3,5 zGM. Vom BKF muss der Nachtrag außerhalb vom LKW zur Arbeitszeit im digitalen Tacho beinhaltet sein und bei der Lenkzeit ist es noch nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass auch die teils sehr weite BKF-Anreise vom familiären Lebensmittelpunkt zum LKW-Standort bzw. Betriebshof oder irgendwo innerhalb der EU stattfinden kann und sich die Verkehrssicherheit (zurzeit) „nur“ aus täglichen Arbeitszeiten und den Ruhezeiten berechnet.

Zur VO (EU) 2020/1054 vom 15.07.2020 „in Erwägung nachstehender Gründe“ der VO (EG) 561/2006 und VO (EU) 165/2014: 
„Unklare Vorschriften zu wöchentlichen Ruhezeiten, zur Unterbringung während der Ruhezeiten und zu Fahrtunterbrechungen im Mehrfahrerbetrieb sowie fehlende Bestimmungen über die Rückkehr der Fahrer an ihren Wohnsitz haben zu unterschiedlichen Auslegungen und Durchsetzungspraktiken in den Mitgliedstaaten geführt. Durch die von einigen Mitgliedstaaten kürzlich verabschiedeten einseitigen Maßnahmen sind die Rechtsunsicherheit und die Ungleichbehandlung von Fahrern und Unternehmen weiter erhöht worden. Hingegen tragen die täglichen und wöchentlichen Höchstlenkzeiten wirksam zur Verbesserung der sozialen Bedingungen der Kraftfahrer sowie zur allgemeinen Straßenverkehrssicherheit bei. Es bedarf kontinuierlicher Anstrengungen, um deren Einhaltung sicherzustellen.“

Der heutige Tag einer Tour darf mit diesem Inhalt nicht die gute alte Zeit von übermorgen werden!

Theorie und Praxis sind und bleiben immer beim BKF zwei unterschiedliche beruflich extreme Welten, die sich derzeit (noch) nicht vertragen können. Theoretisch dürften BKF nach den Gesetzen und Verordnungen inkl. Urlaub, Feiertage, Sonntage usw., rein rechnerisch nur 7,44 Monate unterwegs sein. Der BKF müsste nur, rein rechnerisch juristisch, von 52 Wochen im Jahr ca. 32 Wochen unterwegs sein und inkl. 30 Tage Urlaub/12 Freitage, ca. 20 Wochen zu Hause sein. Nur dann würden die Transportunternehmen im Westen der EU den Wettbewerb nicht überleben. Somit muss zurzeit der BKF wegen des ruinösen Wettbewerbs im Westen der EU, beim gewerblichen Güterkraftverkehr, weiterhin – wenn er jedes Wochenende zu Hause wäre –, von insg. 16 Tagen auf mind. 8 Tage Freizeit-Anspruch verzichten.

Wegen der Rom-I erhielt der Art. 6 VO (EG) 561/2006 nun einen Absatz 5 mit Fassung zu „anderen Arbeiten“ (Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst) - außer den Lenk- und Ruhezeiten im Art. 6 (wörtlich):

„(5) Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in den Fahrtenschreiber einzugeben.“

Es ist Rom-I (VO (EG) 593/2008) zu beachten und zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FachKrEG) kann auch diese inhaltliche Regelung im Arbeitsvertrag nicht gegen ein zwingendes Recht verstoßen. Das BALM kontrolliert das GüKG inkl. aller dazu bestehenden Angelegenheiten i.V.m. dem FPersG. Das bedeutet die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten und Arbeitszeiten, die sich aus revidierter VO (EG) 561/2006 Art. 6 (5) zu „anderen Arbeiten“ ab dem familiären Lebensmittelpunkt vom BKF ergeben. Am 14.05.2019 hatten der EuGH C-55/18 und dazu das BAG 1 ABR 22/21 vom 13.09.2022 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG die weitreichenden Folgen zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung beurteilt, dass demnach die Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches digitales System zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit einrichten müssen. Damit sind digital der Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeit inkl. Ausgleiche zur Mehrarbeit zu erfassen. Die EuGH-Vorgabe bedeutet, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, „ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“.

Alle digitalen BKF-Daten zur Arbeitszeit müssen 2 Jahre aufbewahrt werden, damit die widerrechtlich erbrachte Mehrarbeit ab 208 Std. vom Transportunternehmer zur Obliegenschaftsverpflichtung bzw. Fürsorgepflicht i.Z.m. Organisationsverschulden nachgewiesen werden können. Somit wäre es beweisbar, wenn i.Z.m. dem Arbeitsvertrag eine Beweisvereitelung i.S.v. § 444 ZPO und § 427 ZPO begangen wird, indem die gesetzliche Dokumentationspflicht nach § 2 (1) Nr. 6, 7 und § 3 NachwG nicht beachtet werden. Das bedeutet, dass auf Anordnung bewerkstelligte Zeiten über 208 Std., die sich außerhalb der Lenk- und Ruhezeiten im 4-Monats-Durchschnitt befinden, nicht auf Gehaltsabrechnungen verbucht wurden. Der EuGH C-588/18 hatte am 04.06.2020 festgestellt, dass der Zweck des Anspruchs vom Ausgleich auf bezahlte Freizeiten wegen Feiertagen bzw. Jahresurlaub darin besteht, es Arbeitnehmern zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Das bedeutet nach der Rspr. vom EuGH, dass nun jeder BKF erst mind. 9 Std. oder 11 Std. Ruhezeit „davor und danach“ bei seiner Freizeit zu Hause auch noch mit berücksichtigen „muss“, um damit auch die vollwertige Zeitspanne zum bezahlten Ausgleich oder Urlaub vollständig zur echten kompletten freien Verfügung zu haben.

Der EuGH C-477/21 hatte am 2. März 2023 i.V.m. der rWRZ klargestellt, dass 11 Std. Ruhezeiten „vorher“ und „nachher“ ab dem familiären Lebensmittelpunkt stets einzuhalten sind. Somit sind 45 Std. der rWRZ auch eigenständig zu beachten, die 8,66 Tagen = 207,84 Std. entsprechen. Hierzu geht aus der Rspr. vom EuGH hervor, dass ein Arbeitnehmer, damit er sich tatsächlich ausruhen kann, sich für eine bestimmte Zahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen können muss, um sich zu entspannen und von der mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben verbundenen Ermüdung zu erholen, um dann erst die Verkehrssicherheit auch nachweislich gewährleisten zu können.

Dem BKF muss arbeitsvertraglich im privaten Recht am familiären Lebensmittelpunkt das Recht als Vater aufgrund der Gleichstellung-Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Work-Life-Balance gewährleistet werden. Das Eltern-Recht und die Eltern-Pflicht müssen dem BKF als unabdingbares Recht mit 10 Tagen extra Urlaub für die Vaterschaft am familiären Lebensmittelpunkt i.S.d. Nachweis-Richtlinie (EU) 2019/1152 i.V.m. Art. 1 (2) wegen der zust. st. Rspr. vom EuGH gewährleistet werden. Zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehört für BKF auch die Menschenwürde im privaten Leben dazu, da die Gleichstellungs-Richtlinie vom 20.06.2019 zur „Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige“ beachtet werden muss. In Deutschland fehlte die vollumfängliche Umsetzung zum Vaterschaftsurlaub, damit der BKF sein Recht wahrnehmen konnte. Dazu wurde das Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) umgesetzt, welches am 24.12.2022 in Kraft trat. In Deutschland gibt es nun Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit und das sind umfassende Erleichterungen für Familien mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen.

Der Art. 6 (2) GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Gewährleistung vom Eltern-Recht und -Pflicht, erstreckt sich auf wesentliche Elemente zur Erziehung vom Vater, ohne die Eltern-Verantwortung nicht ausgeübt werden kann. Die räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern darf nur i.S.v. Kindeswohl geschehen, da es zum stärksten Eingriff in Grund- und Menschenrechte führt. Die tariflichen, rechtlichen, gesetzlichen BKF-Freizeit-Ansprüche zum familiären Lebensmittelpunkt kann ein BKF durch Art. 6 (2) GG i.V.m. Art. 3 GG i.Z.m. Art. 12 GG, sowie Art. 8 EMRK, Art. 31 i.V.m. Art. 33 GrCh, über privates Recht mit Art. 1 (2) Nachweis-Richtlinie (EU) 2019/1152 inkl. st. Rspr. vom EuGH einfordern.

1.) Die Gewährleistung vom Eltern-Recht und der Eltern-Pflicht gegenüber dem Kind ist vom BKF ein unabdingbares Recht und muss als zusätzlich bezahlter Urlaub als Vater durch die Gleichstellungs-Richtlinie (EU) 2019/1158 für a) Eltern-Zeit, b) Pflege-Zeit usw. gewährleistet werden.

2.) Der arbeitsvertragliche Freizeitanspruch besteht mit Art. 6 (5) VO (EG) 561/2006 zum 52-Std.-Anspruch. – Ausgleich bis 16 Tage im 4. Monat Durchschnitt und Opt-out-Zeiten § 21a ArbZG sind rechtswidrig und damit ungültig.

3.) Der BKF braucht bei 52 Wochen im Jahr, rein rechnerisch und juristisch, arbeitsvertraglich, inkl. 30 Tagen Urlaub, ca. 12 Feiertagen usw., insg. 32 Wochen unterwegs tätig sein und hat Anspruch auf 20 Wochen Freizeit am familiären Lebensmittelpunkt. Wo der BKF seine Freizeiten verbringt, kann ihm der Staat oder die EU nicht vorschreiben.

4.) Fahrzeit-Unterbrechungen oder Ruhepausen (nicht Pause) während der Dienstreise, sind als Arbeitszeit zu betrachten und müssen somit bezahlt bzw. berechnet werden, da Planung „vor“ Tour-Beginn nur mit drei Voraussetzungen zur Ruhepause gelten muss, da der Zeit-Punkt / Zeit-Ort / Zeit-Spanne in einer Einheit nach st. Rspr. vom BAG beweisbar beim BKF während der Dienstreise nicht planbar sind.

5.) Die Fahrzeit-Unterbrechungen bzw. Ruhepausen während der Dienstreise im öffentlichen Recht bzw. im Straßenverkehr müssen als gesetzliche Verpflichtung eingehalten werden und sind somit bezahlte Zeiten, da alle drei Voraussetzungen zu einer arbeitsvertraglichen Ruhepause in einer Einheit gleichzeitig, als „Wann, Wo, Zeit“, vor dem Beginn der angeordneten Dienstreise nach der st. Rspr. des BAG nicht erfüllbar sind. Ebenso muss inhaltlich der § 21a ArbZG wegen der zust. st. Rspr. vom EuGH geändert werden.

6.) Wenn rechtlich und juristisch der BKF im LKW-Fahrerhaus seine 9 oder 11 Stunden Ruhezeiten jeweils innerhalb von 24 Std. verbringen muss, somit wären auch diese Zeiten zu bezahlen, da es sich nicht um einen 5,25 m² großen Ruheraum als eine geeignete Schlafmöglichkeit handelt. Die 24 Std. der verkürzten oder 45 Std. der rWRZ sind unterwegs beweisbar nicht Freizeiten, sondern nur freie Zeiten während der Dienstreise im öffentlichen Recht.

7.) Wenn der BKF, rechtlich und juristisch, im LKW-Fahrerhaus während der Dienstreise die Ruhezeiten verbringen muss, so müssten auch diese Zeiten formal-juristisch als „andere Arbeiten“ im privaten Recht abgespeichert werden und sind somit zu bezahlen oder in Freizeit auszugleichen, da es sich im Fahrerhaus
nicht um eine geeignete Schlafmöglichkeit mit ca. 4 m² Fahrerhausfläche handelt, da es mind. ein 5,25 m² Ruheraum (ohne Nasszelle) sein muss.

8.) Dass für BKF ein Freizeit-Minimum besteht, das mit 30 Tagen Urlaub plus 5 für Schwerbehinderung, im Jahr ist, ist eigentlich selbstverständlich. Der Ausgleich der 52 Std. Mehrarbeit im Monat in Freizeit, im Durchschnitt von 4 Monaten, muss nachweisbar gewährleistet werden, sodass es insg. 16 Tage Freizeit im Monat sind, was arbeitsvertraglich als Anspruch in den letzten fünf Gehaltsabrechnungen beweisbar sein muss.

9.) Tarifliche, rechtliche, gesetzliche BKF-Freizeitansprüche zum familiären Lebensmittelpunkt: Können die BKF durch Art. 6 (2) GG i.V.m. Art. 4 GG i.Z.m. Art. 12 GG, Art. 8 EMRK, Art. 31 i.V.m. Art. 33 GrCh, über das Privatrecht mit Art. 1 (2) der Nachweis-Richtlinie (EU) 2019/1152 i.V.m. zust. st. Rspr. EuGH einfordern und somit nach Beendigung vom Arbeitsvertrag, die noch ausstehenden Ansprüche insg. 3 Jahre rückwirkend geltend machen.

10.) Der Ausgleich für Sonntage und kirchliche sowie gesetzliche Feiertage, muss als Freizeit-Ausgleich innerhalb von 3 Wochen bis zum Ende der darauffolgenden 3 Wochen, inkl. 50 % für Sonntag und 120 % für Wochenfeiertage, gewährleistet werden. Mindestens 2 Sonntage im Monat sowie Vorfesttage, auf Antrag vom BKF, immer am familiären Lebensmittelpunkt (Wohnort) vom BKF, auch vom Arbeitgeber gewährleistet werden. Vorschriften bestehen auch zum Ausgleich zwischen dem Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) und der im Art. 12 (1) GG als geschützten Freiheit der Berufsausübung.

Ergänzend zu Regelungen im ArbZG durch § 21a, darf BKF die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Std. im Durchschnitt von 4 Monaten nicht überschreiten, die bis 60 Std. ausgeweitet werden dürfen, da im privaten Recht die Mehrarbeit in Freizeit ausgeglichen werden muss. Der BKF befindet sich bei seiner Dienstreise immer „in“ und „zwischen“ zwei Rechten.

1. Die Lenk- und Ruhezeiten (VO (EG) 561/2006) unterliegen öffentlichem Recht.
2. Das Arbeitszeitgesetz als Schutzgesetz untersteht nur dem Privatrecht.

Auch EuGH C-428/09, vom 14. Oktober 2010, Rn. 51 ff. beurteilte den Aspekt. Konkret bedeuten diese Entscheidungen, dass es auch dem Schutz der Gesundheit, der Erholung und der Verkehrssicherheit der BKF als eine Verpflichtung dient, um somit zu verhindern, dass die 2 × 11 Std. Ruhezeiten bei den 45 Std. der rWRZ mit verrechnet werden.

Der Staat oder die EU können dem BKF natürlich nicht vorschreiben, wo er seine Freizeiten verbringt. Nur das eindeutige verpflichtende Recht zu den insg. 16 Tagen Freizeitanspruch fehlt allen BKF in der EU. Es haben evtl. ca. 80 % von den ca. 570.000 BKF in Deutschland auch kein tarifliches Recht, sodass der rechtliche Anspruch an ihren familiären Lebensmittelpunkt, bzw. zu Frau und Kindern oft nicht ermöglicht wird. Es sind nur gut 20 % der ca. 43.000 Transportunternehmen in Deutschland „noch“ tariflich gebunden.

Berechnungen:
729,99 Std. im Monat und 259,80 Std. Arbeitszeit bei einer 60-Std.-Woche inkl. 194,85 Std. Lenkzeit, wobei auch 64,39 Std. Kontroll-Tätigkeiten enthalten sind.

365 Jahrestage – 261 Tage = 104 Tage Jahresfreizeit: 12 Monate = 8,66 Tage rWRZ „Freizeit zu Hause“ und 52 Std. Ausgleich zur Mehrarbeit sind 4,33 Tage Freizeit sein müssen, was 13 Tage, plus die jeweiligen 11 Std. Ruhezeiten vor und nach den Freizeiten zu Hause. Das bedeutet, das bevor, die Dienstreise beginnt muss der BKF ausgeschlafen sein, denn er muss konzentriert die möglichen bzw. eventuellen 10 Std. Lenkzeiten  sicher bewerkstelligen. Also können es  rein rechnerisch bis zu 16 Tage Zeit die er als BKF zu Hause sein kann, denn der Schlaf darf beweisbar nicht von der vorgeschrieben Freizeit von 45 Std. der rWRZ, vom  Urlaub und vom Ausgleich für Sonn- und Feiertage abgezogen werden.

Wenn der BKF ab dem familiären Lebensmittelpunkt nach Rom-I-VO mit arbeitsvertraglicher Dienstreise ab dem 21. Lebensjahr tätig wäre und alle arbeitsvertraglichen Zeiten unterwegs im Lebensarbeitszeitkonto registrieren und abspeichern, so bräuchte er nur 27,7 Jahre arbeiten und mit 48,7 Jahren ein Rentner sein.

Jedes Jahr gehen in Deutschland laut BGL rund 30.000 BKF in Rente, gleichzeitig machen nur halb so viele junge Berufseinsteiger den Führerschein CE, der (komplett) evtl. bis zu 9.000 € kostet. Junge Menschen werden nicht mehr für ca. 3.500 € Brutto (1/2025) bei 260 Std. im Monat, ohne für die 52 Std. Mehrarbeit einen Freizeit-Ausgleich wahrnehmen zu können, den familienuntauglichen Beruf ohne Work-Life-Balance ergreifen. Aktuelle Arbeitsbedingungen beim BKF sind vielfach alles andere als ideal, denn der menschliche Umgang mit BKF bzw. deren Behandlung und Respekt für die extreme Leistung, wird von Industrie und Handel nicht mal beachtet.

Aktuell müsste die schlechte und verkehrsgefährdende Situation wegen ca. 40.000 fehlenden LKW-Parkplätzen entlang der Autobahnen verbessert werden, so dass alle Firmen bei Anlieferungen eine passende Anzahl der LKW-Parkplätze inkl. Sanitär zur Verfügung stellen müssen.

„Der BKF, der Knecht für Industrie und Handel“ … ! ? 
Ja! … Die Be- und Entladung vom BKF beim LKW ist ein immerwährendes Thema, das vor allem seit 1974 die negativen Folgen zu den berufsfremden Tätigkeiten und viele Emotionen bewirkt hat. Wird hier nun sehr deutlich, dass für die BKF die Theorie und Praxis bzw. das Gesetz und Recht, mit der alltäglichen Wirklichkeit beweisbar nicht übereinstimmen und das Desinteresse in der Politik zu diesem Thema gleich „null“ ist.

Nun nicht mehr, denn in Portugal, Spanien und Rumänien ist dem BKF das Be- und Entladen der Waren auf dem LKW gesetzlich verboten und wird mit Bußgeldern von ca. 5.000 € bis zu 15.000 € bestraft. Im gewerblichen Güterkraftverkehr, wird zum Transport-Auftrag der Waren im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehungen im Vertrag, verpflichtend mit dem Absender bzw. dem Empfänger, schriftlich im Frachtvertrag § 407 HGB alles vereinbart, was natürlich in der vertraglichen Geschäftsbeziehung auch die Sanitärbenutzung wie selbstverständlich mit beinhaltet.

Warum fehlen in Deutschland 400.000 BKF? Das hat u.a. auch mit verbindlichen 16 Tagen Freizeit im Monat zu tun. Es werden ca. 80% aller BKF – als Neu-Einsteiger – von der ARGE gefördert oder umgeschult, wobei dann allerdings die Hälfte den Job als BKF sehr bald wieder aufgibt. Das Institut für Nachhaltigkeit in Verkehr und Logistik (INVL) brachte es im August 2010 auf den Punkt:

    „Eine Ursache des Fahrermangels ist sicherlich die geringe Entlohnung bei langen               Arbeitszeiten. Wegen des durchschnittlich geringen Einkommens ist das kein attraktiver        Beruf“.

Fazit: „Nie war er so wertvoll wie heute“ ! Damit ist natürlich der BKF gemeint, denn nur mit einem EU-weiten Tarifvertrag mit einem 15-€-Netto-Mindestgehalt (5/2025) ist im gewerblichen Güterkraftverkehr ein gerechter Wettbewerb noch möglich, denn der LKW-Transport auf der Straße ist und bleibt der wichtigste Motor im EU-Binnenmarkt, für alle Bürger, für die gesamte Wirtschaft, bzw. für Industrie und Handel. Diese Begründung zum EU-weiten Tarifvertrag für BKF wurde sehr detailliert mit rechtlichen und juristischen Hintergrundinformationen bei der Untätigkeitsklage EuG T-906/25 gegen die EU-Kommission und den Rat der EU beinhaltet, um einen gerechten gewerblichen Güterkraftverkehr i.S.v. Art. 27 AEUV innerhalb der EU zu gewährleisten.

Im Jahr 2007 hatten 231 Gewerkschaften in der EU einstimmig beschlossen, dass das Streik- und Tarifrecht
nicht über eine Grenze innerhalb der EU gelten darf, und daher wurde der Art. 114 (2) AEUV in den EU-Vertrag aufgenommen, obwohl die Konzerne in der EU durch die SE nicht mehr irgendwelche Grenzen innerhalb der EU haben. Die Harmonisierung und Humanisierung wurde im Jahr 1993 zum Binnenmarkt von Deutschland, Frankreich und Italien durch ihr Veto verhindert. Deswegen müssen nun die BKF in den MOE-Staaten mit ca. 1.000 € Brutto, gegen die BKF im Westen der EU mit ca. 3.500 € Brutto, gegenseitig in den Wettbewerb, wobei sich jeder Bürger sofort denken kann, wer gewinnt.

Die Umsetzung vom „Grundsatz zum gleichen Entgelt“ wurde auf EU-Ebene bereits mit Gründung der EWG von 1957 im Art. 119 EWG festgelegt. Es folgten Art. 141 EGV und Art. 157 AEUV, was damit den Status als Grundwert der EU zum gerechten Wettbewerb verdeutlicht. Ursprünglich hatte der Grundsatz in erster Linie nur eine wirtschaftliche Funktion, die auf die Vermeidung von Verzerrungen in der EWG im Wettbewerb abzielte, der wiederum im gewerblichen Güterkraftverkehr mit den extrem weit auseinander liegenden BKF-Gehältern zu tun hatte, was ganz bewusst bzw. absichtlich so beschlossen wurde. Die Rs. EuGH C-43/75 hatte allerdings im Jahr 1976 das soziale Ziel vom (ex) Art. 119 EWG und seine horizontale unmittelbare Wirkung anerkannt. Später wurde die Rs. EuGH C-50/96 hinzugefügt, sodass hatte damit …

    „… der wirtschaftliche Zweck des Artikels 119 des Vertrages, der darin besteht, Wettbewerbsverzerrungen  zwischen den in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen zu beseitigen, gegenüber dem sozialen Ziel dieser Vorschrift, das Ausdruck eines Grundrechts ist, nachgeordnete Bedeutung“.

Die gemeinsame Forderung in der EU ist es nun, dass die Politik i.S.d. Art. 95 AEUV tätig wird, damit das enorme West/Ost-Preisgefälle, welches durch die Marktöffnung entstanden ist, harmonisiert werden kann. Oberstes Ziel war bisher die Beseitigung von Hemmnissen im Binnenmarkt für den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr, da dadurch natürlich ruinöse Wettbewerbsverzerrungen durch extrem niedrige BKF-Gehälter entstanden waren und verpflichtend so schnell wie möglich harmonisiert werden müssen. Nationale Maßnahmen bei den transparent fragmentierten und erhöhten Gefahren von Verzerrungen im Wettbewerb, bestehen vor allem durch die MOE-Staaten, wobei ein beweisbar auffälliges, ruinöses Missverhältnis durch die extrem unterschiedlichen Sozialstandards und die extrem niedrigen BKF-Gehälter besteht. Nur mit einem BKF-Gehalt im Durchschnitt von 50.493 € = 4.207,75 € Brutto = 20,23 € (ca. 15 € Netto) berechnet, hätte der BKF nach 45 Jahren die nötigen Rentenpunkte mit 40,70 € ab Juli 2025 und bedeutet monatlich 1.831,50 € Brutto-Rente = 1.559,20 € Netto-Rente, wobei das pfändungsfreie Existenzminimum 1.555 € beträgt.

Hier werden ca. 5 Mio. BKF und ca. 600.000 Transportunternehmer in der EU sehr profitieren, damit der gewerbliche Güterkraftverkehr gerechter und humaner werden kann. Alle Transportunternehmen in der EU müssen derzeit unter extrem ungleichen Transportbedingungen im Wettbewerb miteinander konkurrieren, was beweisbar das reibungslose Funktionieren im Binnenmarkt beweisbar behindert. Zur Gewährleistung vom vergleichbaren Schutzniveaus und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr im Binnenmarkt, ist ein sofortiges Handeln auf EU-Ebene erforderlich. Ebenso müssen nun auch noch die jeweiligen einzelstaatlichen Beihilfen/Subventionen beim LKW-Kauf, Dieselsteuer, Maut und Steuern, relativ harmonisiert werden.

Dazu muss auch noch unbedingt der Art. 3 (4) EUV sofort geändert werden, weil bei Wirtschaft und Finanzen immer noch die „Einstimmigkeit“ gilt. Das wäre so, als wenn es in Deutschland nicht einen Minister für Wirtschaft und Finanzen geben würde und alle zuständigen 16 Minister nur zur Einstimmigkeit verpflichtet wären. Somit muss es eine Änderung der EU-Verträge geben, damit die Einstimmigkeit beendet wird, denn solange brauchen ansonsten die Balkan-Staaten, die Ukraine, Moldau und Island nicht in die EU aufgenommen zu werden.

Die Vergangenheit gibt  BKF jetzt die Chance, die Gegenwart und Zukunft bestmöglich zu gestalten.

Siehe PDF zum Lesen: Erklärung zum BKF Beruf, Verdienst, Freizeit
Höre Audio-Datei: Warum fehlen in Deutschland 400.000 BKF

2. Bild © Zeitschrift Spiegel

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