Wir BKF warten, denn der EuGH macht grade ein Gutachten zur „Aussicht auf
Erfolg“, um das dem BKF, Andreas Kernke, bei seiner
Untätigkeitsklage, nun vom vom EuGH der Rechtsanwalt durch die PKH
bezahlt wird.
Hier werden ca. 5 Mio. BKF und ca. 6000.000 Transportunternehmer in der EU sehr profitieren, damit der gewerbliche Güterkraftverkehr gerechter und humaner werden kann.
Die sekundären Artikel im EU-Vertrag zur Deregulierung, Liberalisierung und Harmonisierung beruhen im gewerblichen Güterkraftverkehr nur so weit auf EU-rechtlichen Grundlagen zur Kompetenz vom Art. 91 ff. AEUV, wenn auch „Primär“ die drei Art. 56, Art. 21, Art. 28 AEUV in Einheit i.V.m. Art. 26 AEUV beim BKF beachtet werden.
In der EU hatte der ER, Rat und die EU-Kommission ihre Verpflichtungen i.Z.m. „drei“ von vier EU-Grundfreiheiten, bewusst bzw. beweisbar nicht richtig vollumfänglich umgesetzt, denn sie mussten die Grundfreiheiten, Grundrechte und Werte der EU nicht nur gewähren, ja sie waren sogar dazu verpflichtet gewesen, diese tatsächlich durch den Art. 2 EUV und Art. 3 EUV, auch dem BKF gegenüber tatsächlich zu „gewährleisten“. Jeder BKF hat dazu zu 100 % einen Rechtsanspruch
"Art. 2 EU-Vertrag"
*"Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. 2Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet."*
- *Das hatte der EuGH C-769/22 im Plenum mit 27 Richter einstimmig geurteilt.
Nun sind alle rechtlichen und juristischen Möglichkeiten für die BKF so weit ausgeschöpft, ohne dass der EuGH nun die zust. Artikel-Änderungen im EU-Vertrag, dem Rat der EU nun auch EU-rechtlich im Urteil i.S.v. Andreas Kernke, als BKF, verpflichtend auferlegt, um damit erstmalig auch die Harmonisierung und Humanisierung, i.S.d. BKF, endlich für einen gerechten Wettbewerb im gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der EU noch etwas bewirken zu können.
In Deutschland sind nur gut 20 % der Transportunternehmen noch tarifvertraglich gebunden und bei der Gewerkschaft ver.di, sind die BKF „als Fernfahrer“ nur noch zu etwa 1 % dort Mitglied.
„Wenn“ von der EU bzw. vom „Rat der EU“ die selbstverständlichen Menschenrechte, als die für den BKF zustehenden Rechte auf gleiche Teilhabe, demokratische Selbstbestimmung, gesellschaftliches Teilhaberecht am familiären Lebensmittelpunkt zu Hause mit Frau und Kinder, nicht in 16 Tagen Freizeit gewährleistet werden, so sind in der EU die Menschenrechte auch nicht mehr das, was sie an Wert sein wollen.
Alle Grund- und Menschenrechte, in Deutschland u. a. mit Art. 6 (1), (2) GG i.V.m. Art. 12 GG, und in der EU mit Art. 7 GrCh i.V.m. Art. 31 GrCh iZm. Art. 33 GrCh und Art. 8 EMRK, sind dem BKF unmittelbar anspruchsberechtigt zu gewährleisten.
Siehe die PDF: Aussicht auf Erfolg?
Höre die Audi: Juristischer Dynamit gegen das Elend der Fernfahrer
LKW-Bild: CC Andreas Kernke


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