PKH & Entwurf der Untätigkeitsklage gegen EU-Kommission und Rat der EU
Die Hoffnung stirbt bekanntlich ja zuletzt, bevor in Zukunft der letzte deutsche BKF den LKW abstellt.
Wir, Andreas Kernke und Gregor Ter Heide, haben uns sehr viel Mühe gemacht, bisher alle juristischen Möglichkeiten innerhalb der EU, die uns bzw. mir als Kläger und PKH-Antragsteller beim EuG für einen gerechten Wettbewerb gewerblicher Güterkraftverkehr zur Verfügung standen, um die Klage direkt rechtlich juristisch auszunutzen:
1. Petition Pet 4-20-11-800-021214a im Bundestag, (abgelehnt nur wegen sekundärem Dialog-Artikel)
2. Verfassungsbeschwerde BVerfG 1 BvR 989/25 (Beschluss zur Nicht-Entscheidung ohne Begründung)
3. Beschwerde-Referenz 87378 von der EU-Kommission (hatte juristische Frist von 2 Monaten nicht beachtet)
Also bleibt uns BKF nur noch der EuG/EuGH übrig, um einen gerechten menschlichen Wettbewerb in der EU bewerkstelligen zu können.
Wie kann es sich ein BKF finanziell leisten, einen passenden Rechtsanwalt zu bezahlen, der sich mit den speziellen beruflichen BKF-Problemen im gewerblichen Güterkraftverkehr auskennt und gleichzeitig auch das Europa- und EU-Recht kennt sowie Erfahrung mit der Einreichung einer Klage beim EuGH in Luxemburg hat.
Die ver.di teilte schriftlich mit, dass sie keine PKH (Prozesskostenhilfe) gewähren kann bzw. keinen Rechtsanwalt stellt, denn wenn, dann nur zur Durchsetzung von Ansprüchen der Mitglieder aus dem Arbeitsverhältnis oder in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit. Vor allem nicht gegen die EU-Kommission vor dem EuGH.
Der BGL hatte auf mehrmalige schriftliche Anfragen per Telefon und E-Mail nicht reagiert.
Zur Krisenbewältigung vom ruinösen Wettbewerb im gewerblichen Güterkraftverkehr, ist nun der BKF Andreas Kernke als Kläger selbst tätig geworden, indem ein Antrag zur Prozesskostenhilfe (PKH) mit zwei (2) Seiten Begründung als „Zusammenfassung der Klage“ zur Untätigkeitsklage (inkl. vollständigem Klage-Entwurf, der allen juristischen Vorgaben entspricht) eingereicht wurde, um dass die EU-Kommission und der Europäische Rat (F. Merz & Co. = ER) wegen Untätigkeit verklagt werden, sodass dann der EuG/EuGH die Klage annimmt und beurteilt, ob für die Klage eine „Aussicht auf Erfolg“ besteht, sowie ob die Berechtigung vor dem EuGH, mit einem vom EuGH bezahlten Rechtsanwalt klagen zu dürfen, gegeben ist.
Die Zusammenfassung der „Untätigkeitsklage“ wird veröffentlicht, wenn das EuG die PKH genehmigt hatte. Erst dann wird dem Kläger ein Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt, sodass die „Große Kammer“ vom EuGH, mit 15 Richtern, den ER oder den zust. Rat der EU EU-vertraglich zwingt, dazu dann alle geeigneten, erforderlichen, verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen, auch für einen gerechten Wettbewerb im gewerblichen Güterkraftverkehr, beschließen zu müssen. Dazu muss der EU-Vertrag im Art. 3 (4) EUV zur Wirtschaft und Finanzen (WWU) wegen bisheriger Einstimmigkeit nur wegen eines Vetos von einem EU-Staat, nicht mehr möglich sein. Auch der Art. 114 (2) AEUV muss geändert werden, sodass über eine Grenze innerhalb der EU dann „nur für BKF“ ein EU-weiter Tarifvertrag ermöglicht wird.
Wir hatten…
Siehe Link vom PDF-Artikel: Die Hoffnung stirbt zuletzt.



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