18 März 2026

Az.: EuG T-906/25

„Auszüge der Erklärungen“ zur PKH iVm. Entwurf der Untätigkeitsklage EuG T-906/25

Antrag zur Prozesskostenhilfe (PKH) mit 195 Seiten mit Entwurf zur Untätigkeitsklage, muss nun vom EuG durch internes EuGH-Gutachten zur „Aussicht auf Erfolg“ bewilligt werden, um das dem Antragsteller die Kosten für einen Rechtsanwalt (RA) bewilligt werden. Dann erst der RA den ER, Rat und EU-Kommission, schriftlich herausfordern, seine Pflicht nachzukommen, damit es ein gerechten Wettbewerb geben kann, was natürlich verneint wird, da es das Mobilität Paket I dafür gibt. Tatsache ist, dass man den EU-Vertrag mit Art. 3 (4) EUV und Art. 114 (2) AEUV, wegen Einstimmigkeit iVm. nur einem Veto, nicht abändern kann.
Die Untätigkeitsklage Art. 265 AEUV setzt voraus, dass die EU-Institutionen als ER, , Kommission eine Handlungspflicht zum Europa- und EU-Recht (Primär- und Sekundär) verletzt hatten, indem alle bewusst „wider besserem Wissen“ untätig geblieben sind. Im EU-Vertrag hatte sich die EU selber zu einem gerechten Wettbewerb im Binnenmarkt und damit auch für den gewerblichen Güterkraftverkehr eine systemrelevante wirtschaftliche Aufgabe, mit Art. 3 EUV iVm. Art. 26 AEUV verpflichtet. Dazu müssen vier Grundfreiheiten (Waren, Dienstleistungen, Personen, Kapital) der EU nachweislich gewährleistet werden, damit auch die Wettbewerbsverzerrungen beseitigt sind. Die EU ist verpflichtet, Art. 3 EUV und Art. 26 AEUV zu beachteten, die eine Sicherstellung zu einem fairen Wettbewerb im Binnenmarkt der EU auch tatsächlich gewährleisten muss, als „eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft“.

Die EU-Organe wie ER, Rat und Kommission, müssen vor der Untätigkeitsklage von einem Rechtsanwalt im Kläger-Auftrag, schriftlich aufgefordert werden, mit Angabe der unterlassenen Maßnahmen oder der verletzenden Pflicht, mit Androhung der Untätigkeitsklage, sich zu erklären und/oder tätig zu werden.

Wenn zur Aufforderung innerhalb von zwei Monaten keine Stellungnahme zur nachweisbaren rechtlich verbindlichen Abhilfe erfolgte, kann die natürliche oder juristische Person als Kläger, zuerst beim EuG, was sachlich Art. 256 (1) AEUV insb. zur Untätigkeit der EU-Organe zuständig ist, verklagen, wenn der Kläger unmittelbar und individuell betroffen ist.

Beweisbare Missachtung vom EU-Vertrag, sind Verstöße gegen dessen Ziele oder Pflichten und können eine Klage begründen, wenn objektive Untätigkeit vorliegt und das Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Die Untätigkeitsklage ist immer dann begründet, wenn die EU-Organe, wie EU-Kommission, ER oder Rat der EU, zum Handlung verpflichtet waren.

Die EU hat sich durch den EU-Vertrag (EUV), insb. durch Art. 3 (4) EUV, zu einer funktionierenden Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne die Einstimmigkeit verpflichtet, was einen fairen Wettbewerb innerhalb der EU impliziert hatte, da die WWU auf gemeinsamen Zielen wie Preisstabilität und ausgewogenem Wachstum basiert, wobei dazu das spezifische EU-Recht zum Wettbewerb iVm. Art. 101 ff. AEUV, für faire Bedingungen sorgt. Die beweisbar vielen Schwierigkeiten bei der Umsetzung zur Erfüllung zu einem fairen Wettbewerb im gewerblichen Güterkraftverkehr, wären dann erst irrelevant, wenn der EuG/EuGH dazu ein Urteil fällt. Damit wäre das Urteil für den ER, oder Rat, eine Verpflichtung, die für richtig beurteilten Anträge vom Kläger umzusetzen.

Bei Erfolg einer Genehmigung der PKH für einen Rechtsanwalt, wird die Untätigkeitsklage erfolgen und wird vom EuG, was Änderung und Wichtigkeit im EU-Vertrag betrifft, sicherlich in die Große Kammer vom EuGH mit 15 Richter übergeben, die dann die Rechtswidrigkeiten oder/und die Untätigkeiten feststellen. Das jeweilige Organ, wie der ER oder den jeweils zust. Rat, werden zu dementsprechenden Maßnahmen und/oder zu den jeweiligen Umsetzungen mit Art. 266 AEUV zu den berechtigten Anträgen vom Kläger, verpflichtet.
Die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) mit Art. 3 (4) EUV zielt verpflichtend auf „faire Wettbewerb“ im Binnenmarkt ab, was alle Diskriminierungen verbietet und „unverfälschten Wettbewerb“ sichert, der auch für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr essenziell ist. Im Kontext dazu müssen auch mit Art. 114 AEUV faire Marktbedingungen gewährleistet sein, was nur durch Harmonisierung und Humanisierung für BKF mit Abänderung vom Art. 114 (2) AEUV zur Wirtschaftspolitik erfolgen muss, da derzeit Diskriminierungen bei den BKF-Gehälter bestehen und damit ein fairer Marktzugang im EU-Binnenmarkt verhindert wird.

Beim EuGH C-377/17 (ECLI:EU:C:2019:562) war zu Art. 56 AEUV (ex) Art. 49 AEUV bei der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123, das "leges speciales" rechtlich als einzelner „Bezug zur Grundfreiheit“, nur sekundär beurteilt worden. Die „Ausnahmen“ als „leges speciales“ im Art. 58 (1) AEUV mit Titel VI `Verkehr` beim gewerblichen Güterkraftverkehr bedeutet, dass es  dauerhaft Primär nicht „über“ die Art. 56; Art. 21; Art. 28 AEUV in Einheit nach Art. 5 iVm. Art. 9 Rom-I erlaubt ist, zumal der Titel VI grundsätzlich nur sekundär besteht.
Vom EuGH C-29/10 (ECLI:EU:C:2011:151) wurde erstmalig im Arbeitsvertrag das Europa-Recht zum Art. 8 (1) Rom-I (VO (EG) 593/2008 = EU-Recht) und Art. 4 (1)b Rom-I iVm. Brüssel-Ia als VO (EU) 1215/2012 zum zust. Gericht vor Ort, für alle BKF-Rechte es richtig beurteilt, sodass diese unabdingbaren Rechte nun auch voll-umfänglich zu gewährleisten sind und vom Arbeitgeber nicht umgedeutet oder negativ benutzt werden dürfen. Damit müssen jetzt ab „familiären Lebensmittelpunkt“, dem Kläger, als BKF, nachweislich alle Zeiten Unterwegs, ab dem Ort und dem Zeitpunkt, natürlich alle Arbeitszeiten und somit auch eigentlich noch die jeweils 11 Std. „Ruhezeiten“ wegen den zu kleinen Ruheraum gewährleistet und/oder auch vergütet werden. Es muss dem Kläger derzeit genau deswegen, ab dem „wirklichen“ familiären Lebensmittelpunkt, der Beginn und das Ende seiner „Dienstreise“ als der „Ort der Arbeit“ im Arbeitsvertrag beinhaltet werden, dass in der Großen Kammer in der mündlichen Anhörung beim EuGH C-29/10 auch für Heiko Koelzsch im späteren einstimmigen EuGH-Beschluss geklärt wurde.

Es muss nun außerdem von der EU-Kommission der Wunsch der BKF beachtet werden müssen, dass das unmenschliche BKF-Nomaden-Dasein, vor allem aus MOE-Staaten, nur im Westen der EU mit weit über drei Wochen und zum Teil monatelang unterwegs sind, sowie unmenschlich im ca. 4 m² LKW-Fahrerhaus schlafen, nun beendet wird und daher ist im Fahrerhaus ein mind. 5,25 m² Ruheraum, ohne Nass Celle zwingend erforderlich. 

Wegen dem ruinösen „Ost-West-Konflikt“ im gewerblichen Güterkraftverkehr, kann der Kläger, als BKF, sein Recht zum familiären Lebensmittelpunkt zu den insg. vorgeschriebenen 16 Tagen Freizeit im Monat (Durchschnitt 4 Monate) nicht gewährleistet bekommen, da im EU-weiten Wettbewerb sein Arbeitsplatz in Deutschland, bzw. in der westlichen EU, ansonsten beweisbar gefährdet wäre. Im „Mobilität Paket I“ wurde Art. 1 (3) der VO (EU) 2020/1055 zum Art. 5 (1) b VO (EG) 1071/2009 iSv. Art. 27 AEUV, vom EuGH C-541/20 ff (ECLI:EU:C:2024:818), die Pflicht zur 8-Wochen-LKW-Rückkehr zum Zulassung-Standort, für nicht erlaubt erklärt und somit fast alles „Zurück auf Los“, wenn es nicht eine andere Lösung gibt.

Im BVerfG wurden die wichtigsten Argumente vom Bf, Andreas Kernke, in der Verfassungsbeschwerde vom 15. März 2025, zu der abgelehnten „BKF-Petition“ vom deutschen Bundestag, beinhaltet, die zur Entscheidung BVerfG 1 BvR 989/25 angenommen wurde. Im „Beschluss zur Nicht-Entscheidung“  wurde dies später ohne Begründung abgelehnt, obwohl eine beweisbare Verletzung des Grundgesetzes:
    a) zum „fehlendem Recht an den familiären Lebensmittelpunkt“
    b) zum „unmenschlichen BKF-Fahrerhaus ohne Ruheraum“
inkl. zur Umsetzung vom „EU-weiten BKF-Tarif-Vertrag mit 15 € Netto-Mindest-Gehalt“ (5/2025) und zwingende Änderungen vom Art. 3 (4) EUV und Art. 114 (2) AEUV iZm. Art. 26 AEUV im Vordergrund standen.
    Wörtlich: „Diese Entscheidung ist unanfechtbar.“
Außerdem wurde dem Bf schriftlich [A. 12] wörtlich mitgeteilt:
    „Sie kann auch nicht mehr in einer anderen Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.“ „Es         gibt also kein Rechtsmittel auf nationaler Ebne mehr, auch nicht die Verfassungsbeschwerde“

Die nicht begründete Nicht-Entscheidung vom BVerfG 1 BvR 989/25 war für den Bf (jetziger Kläger) ein Schritt zurück in die Vorzeit einer verfassungsrechtlichen Judikatur und Bürger verlieren und damit im allgemeinen auch das Vertrauen in der höchsten deutschen Rechtsprechung und im primären Recht der EU. Das bedeutet, dass Bürger als Subjekt der Verfassungsbeschwerde zum reinen Objekt ohne Begründung“ in der gerichtlichen Entlastung in der Rechtsprechung der Richter, zu Art. 6 (1) EMRK, Art. 47 GrCh und Art. 19 (3) EUV, werden. Dazu hatte der EuGHMR 34701/21 im anderen Verfahren am 16.12.2025 geurteilt, dass die Pflicht nationaler Gerichte eine Begründung zu verfassen, besteht. 

Tatsache ist, dass wegen den rWRZ von 45 Std. bzw. den freien Sonntagen, Feiertagen, usw., der BKF rein rechnerisch nur 7,44 Monate beruflich unterwegs sein darf. Der BKF muss also rein rechnerisch juristisch, von den 52 Wochen im Jahr, nur noch ca. 32 Wochen unterwegs sein und und hat da Recht inkl. 30 Tage Urlaub mit ca. 12 Freitagen, eigentlich mind. 20 Wochen zu Hause zu sein. Dann würden Transportunternehmer im Westen der EU den Wettbewerb nicht mehr überleben. Somit muss der Kläger persönlich als BKF im Westen, wegen des ruinösen Wettbewerbs der MOE-Staaten im gewerblichen Güterkraftverkehr, auf ca. 8 Tage Freizeitanspruch, von den insg. möglichen 16 Tagen, verzichten, obwohl er als BKF fast jedes Wochenende, oder an bestimmten Feiertagen zu Hause war, wenn sie auf ein Wochenende fielen. Der BGL bekundet öffentlich in Medien, dass ca. 120.000 BKF fehlen und mit nachweislich verpflichtenden 16 Tage Freizeiten, würden rein rechnerisch, rechtlich und juristisch iZm. der zust. st. Rspr. vom EuGH, nun  nur in Deutschland insg. ca. 400.000 BKF fehlen.

Der EuGH C-477/21 (ECLI:EU:C:2023:140) hatte mit der Entscheidung ...
Höre dazu die Audio-Datei: Ein LKW-Fahrer verklagt die EU 
3. Bild CC lizenzfrei Stockfoto 

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