Aufhebung aller LKW Fahrverbote für BKF nun durch den EuGH!?
Warum?
Die Sonn- und Feiertagsfahrverbote (StVO § 30) bewirken für LKW über 7,5 t von 0 bis 22 Uhr den Stillstand und sollen dem Umweltschutz, der Lärmminderung und dem Schutz der traditionellen Ruhezeiten der Bürger dienen.
Was ist mit den Grundrechten vom BKF nach Art. 6 (2) GG?
Dieser Artikel garantiert das Recht auf Familie und verpflichtet den Staat, Familien besonders zu schützen. Auch ein BKF hat als Vater das natürliche Recht und die Pflicht, sich um die Pflege und Erziehung seiner Kinder zu kümmern und daran mitzuwirken.
Dieser Artikel garantiert das Recht auf Familie und verpflichtet den Staat, Familien besonders zu schützen. Auch ein BKF hat als Vater das natürliche Recht und die Pflicht, sich um die Pflege und Erziehung seiner Kinder zu kümmern und daran mitzuwirken.
Der Art. 33 GrCh garantiert den Schutz der Familie und das Recht auf Familienleben vom BKF und da viele BKF aus den MOE-Staaten nur sehr wenig zu Hause sind, so besteht ein Widerspruch.
Das bedeutet, dass sehr viele BKF – vor allem aus MOE- und Dritt-Staaten – ihre Grund- und Menschenrechte wegen der vielen Fahrverbote nicht richtig wahrnehmen können. Damit besteht die „Ruhe zur Erholung der Bürger“ an Sonn- und Feiertagen klar und eindeutig entgegen den Grundrechten der BKF!
Der BGL, das Land Hessen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Thüringen, befürworten wenigstens an den uneinheitlichen kirchlichen Feiertagen, diese Fahrverbote aufzuheben.
Begründungen:
1.) Bei den Fahrverboten an allen Sonn- und Feiertagen bedeutet der „Freizeitausgleich“ iVm. regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten mit 8,66 Tagen, inkl. 52 Std. Mehrarbeit mit 4,33 Tagen insg. 13 Tagen im Durchschnitt von 4 Monaten für jeden BKF in der EU und ist mit Nachweis verpflichtend.
Der Transportunternehmer kann einen LKW im gewerblichen Güterkraftverkehr normal nicht mehr wirtschaftlich richtig im Wettbewerb betreiben, weil jeder LKW verpflichtend mit 3 bis 4 BKF wechselweise wegen der vorgeschriebenen mind. 16 Tage Freizeiten – zuzüglich der Feiertage innerhalb der Woche – besetzt werden muss!2.) Das BVerfG hatte die neuen „Überschriften-Gründe“ zur Verfassungsbeschwerde *BVerfG 1 BvR 989/25* von Andreas Kernke sogar auch zur Entscheidung angenommen und dann beschlossen, diese "nicht" zu entscheiden und das auch noch "ohne" Begründung, obwohl sein fehlendes Recht auf die Familie wegen der vielen teils kirchlichen Fahrverbote zum familiären Lebensmittelpunkt zu Frau und Kind, ihm nicht vom Staat gewährleistet wird.
Da es wegen der Freizeiten der BKF auch die zuständigen EU-Verordnungen betrifft und ansonsten bei bestimmten Feiertagen und zur Ferienzeit nur nationale Fahrverbote sind, können die vorgeschriebenen BKF-Freizeiten im Westen der EU nicht gewährleistet werden.
Wirtschaftliche Notwendigkeit der Aufhebung der Fahrverbote:
• Alle Fahrverbote, auch in der Ferienzeit, führen nachweislich zu logistischen und wirtschaftlichen Nachteilen, etwa durch Standzeiten, Umwege oder Unterbrechungen von Lieferketten.• Bei
einer drastischen Reduzierung der verfügbaren Arbeitstage, wie durch die insg. 16 Tage Freizeit pro Monat, würde das Fahrverbot an Sonn- und
Feiertagen die eine schlechte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Transport-Unternehmer zusätzlich massiv einschränken, da die
verbleibenden Werktage nicht mehr ausreichen, um das Transportaufkommen zu
bewältigen oder die Freizeit der BKF ausreichend zu gewährleisten.
Also betrifft es vor allem auch die EU, um einen gerechten menschlichen Wettbewerb im gewerblichen Güterkraftverkehr gewährleisten zu können, und deshalb muss nun der EuGH vorab entscheiden …
Siehe hier dazu den PDF-Link: Fahrverbote zum Sonn- und Feiertag


Die Fahrverbote an Feiertagen dienen hauptsächlich der Durchsetzung der Sonn- und Feiertagsruhe. Ein weiterer wichtiger Grund ist der zunehmende Pkw-Verkehr von Kurzurlaubern an Feiertagen. Durch ein Fahrverbot für Lkw wird die Unfallgefahr erheblich minimiert, denn beides zusammen erhöht den Stressfaktor um ein Vielfaches. An normalen Werktagen merkt man das zunehmend zu den Hauptverkehrszeiten, an denen die Bürger zur Arbeit und wieder zurück fahren. Dazwischen ist es relativ ruhig. Würde man den normalen Lkw-Verkehr an Feiertagen nicht einschränken, hätten wir die rush-hour den ganzen Tag über. Wer will das schon?
AntwortenLöschenDer Verweis auf das Grundgesetz ist nur billige Rhetorik. Der Schutz der Familie nach dem Grundgesetz erstreckt auf die notwendige Infrastruktur, wie z.B. durch Kindergärten und Schulen oder dem Ausgleich von finanziellen Nachteilen. Der Lkw-Fahrer selbst entscheidet sich bei seiner Berufswahl dafür, wie er das mit der Kindererziehung handhaben möchte. Wenn er nicht länger draußen bleiben möchte, dann liegt die Entscheidung bei ihm, den Job anzutreten oder eben nicht. Es soll auch Lkw-Fahrer geben, die jeden Tag wieder zuhause sind. Der Fahrer hat also die Wahl. Inwieweit dem Fahrer geholfen ist, wenn das Fahrverbot aufgehoben wird, kann ich nicht erkennen. Es wäre lediglich ein Tag zusätzlich für die Dispo, d.h. nicht die Familie profitiert davon sondern die Firma. In Deutschland gibt es 9 feste bundesweite Feiertage. Sie stehen auch schon im Voraus fest und sind somit planbar. Mit dem Mobilitätspaket II ist sogar der Artikel 12 angepasst worden und man kann bis zu 2 Stunden überziehen, um nach Hause zu kommen. Eigentlich sollte das reichen. Es sei denn, jemand hat Freude daran, ans Händchen genommen und bemuttert zu werden.
Nein das ist das Gegenteil von billiger Rhetorik, denn es handelt sich a) um Menschenwürde, Gleichbehandlung, Pflicht und Recht, sowie die verpflichteten nachweisbaren 16 Tage Freizeiten der BKF, die im Durchschnitt von 4 Monaten nur 208 Std. im Monat während der Dienst-Reise tätig sein dürfen.
AntwortenLöschenAlleine aus wirtschaftlichen Gründen -- wenn der Transport-Unternehmer im Westen der EU es rechtlich ermöglichen würde -- müsste das Fahrverbot an Son- und Feiertagen aufgehoben werden.
Im Arbeitsvertrag muss nach dem Nachweis-Richtlinie Art. 1 (2) die zust. st. Rspr. vom EuGH beachtet werden, wobei 16 Tage Freizeiten rein rechnerisch und juristisch nachweisbar sein müssen.
Genau das wird normal nicht beachtet, denn die Freizeit der BKF muss tatsächlich nicht nur gewährt, wie im Art. 8 (8a) der revidierten VO (EG) 561/2006 steht, sondern tatsächlich auch "gewährleistet" werden.
Dann allerdings werden die Transport-Unternehmen im Westen der EU sehr schnell insolvent, wenn die Fahrverbote so bestehen bleiben.
Ich würde nur zu gerne die 16 Tage Freizeit einklagen. Ich muss hierfür bei den Gerichten aber ganz unten anfangen. Damit ist verbunden, meinen Anwalt und auch den Arbeitsrichter mit belastbaren Daten zu versorgen die den Anspruch untermauern. Mit Rom I und dergleichen kann ich denen nicht kommen. Die wollen Paragrafen haben. Wie begründe ich also meinen Anspruch auf die 16 Tage. Ich bitte um die gesetzliche Grundlage dafür.
AntwortenLöschenIch bitte um Mitteilung, ob ich eine justiziable Begründung bekomme oder nicht. Ich mag nicht immer nachschauen, ob da eine Antwort steht oder ob der Wille dazu nicht besteht.
LöschenEs wird hier keine persönliche Rechtsberatung getätigt.
LöschenDu musst schon selber ausrechen wie viel Freizeit es ab dem familiären Lebensmittelpunkt (Rom-I-VO) ab 208 Std. (Durchschnitt von 4 Monaten) gibt.