29 September 2026

75 Jahre BVerfG

Na und - und nun...!?

Dieses 75-Jahre-BVerfG-Jubiläum ist berechtigt und Gut, denn für eine Überprüfung der Gesetze zur Einhaltung des Grundgesetzes ist es natürlich ein Grund zu feiern und ebenso ein Lehrstück einer lebhaften parlamentarischen Demokratie, was allerdings auch mit einigen Problemen oder Kuriositäten deutlich wird. Man denke u. a. an die Entscheidungen zur "Volkszählung" und zu "Solange II" und dem BVerfGG, um die Beschlüsse ohne Begründung zu erlauben, sowie daran, dass da noch andere fragwürdige Angelegenheiten vorhanden sind: 

     1. Richter vom BVerfG werden oft nach dem Willen stärkster Parteien im Bundestag bestimmt.

     2. Vorabentscheidungen im Unterschied vom nationalen zum Europa- und EU-Recht fehlen oft.

     3. Menschenwürde und Menschenrechte werden nicht immer verpflichtend beachtet und beurteilt.

     4. Rechte und Würde der Bürger wurden in Beschwerden ohne Begründungen nicht entschieden.


Ob es gut
war, wie es ist, wird im „Beschluss zur Nichtentscheidung“ „ohne Begründung“ deutlich !

Nach der Einreichung der Verfassungsbeschwerde erfolgt nach erfolgreicher Prüfung die Annahme zur "Entscheidung". Damit ist die erste juristisch erfolgversprechende Hürde zur möglichen positiven Entscheidung vom BVerfG genommen worden, wobei es auch einen offiziellen Vorgang wie beim BKF im Verfahren BVerfG 1 BvR 989/25 gab, was im „Beschluss zur Nichtentscheidung“ „ohne Begründung“ entschieden wurde.

Trotzdem ist das BVerfG rechtlich und juristisch berechtigt, eine mit der besten Verfassungen der Welt als das bekannte Grundgesetz zu verteidigen und den extremen politischen Bestrebungen von Rechts und Links Einhalt zu gebieten. Die staatlich souveränen konstruktiven Merkmale zur Freiheit und Demokratie im Staat sind es, um dass die völkerrechtliche Rechtsstaatlichkeit anerkannt wird, und dazu gehören eine Staatsverfassung und deren Verfassungsgerichtsbarkeit.

Aufgabe vom BVerfG ist es, die legislative und exekutive Gewalt, die den deutschen Bürgern eine extrem staatlich gefährliche Macht gibt, sich nun auch verfassungsrechtlich zu binden und zu begrenzen, bevor alle Rechte der Bürger existenziell in Frage gestellt werden. Bedeutung für die justizielle Macht vom BVerfG kommt innerhalb der EU mit Art. 23 GG zum Tragen, wobei die GrCh, die EMRK, die zut. st. Rspr. vom EuGH und EuGHMR mit beachtet werden müssen.

Das Grundgesetz (GG) ist die bekannteste sog. "lebende Verfassung" in der Welt, das zum Frieden und zur Rechtsstaatlichkeit mit einer freiheitlichen parlamentarischen Demokratie, die schon 69 × geändert wurde. Darüber muss zum Inhalt das BVerfG bei Beschwerden der Bürger zu entsprechenden Beschlüssen von der Legislative mit ihren Kompromissen bei der Gesetzgebung, zu den gesetzlichen Ausführungen der Exekutive, als Judikative auch das letzte Wort als Entscheidung im Beschluss haben.

Im „Mobilitätspaket I“ war beim BKF ein beweisbar rechtlich-juristischer Schaden, was auch in der Menschenwürde und im Menschenrecht nicht berücksichtigt worden war:
     1. das unabdingbare Recht, an den familiären Lebensmittelpunkt regelmäßig zurückzukehren.
     2. die rein rechnerischen und juristischen 16 Tage Freizeiten am familiären Lebensmittelpunkt.
     3. eine existenzsichernde Rente nach 45 Jahren als BKF mit jedem Tag ca. 13 Std. täglicher Arbeit.
     4. eine geeignete Schlafmöglichkeit als Ruheraum von mind. 5,25 qm Fläche im LKW-Fahrerhaus.

Alle 4 Punkte wurden für BKF in mind. 5 Verfassungsbeschwerden nicht primär als Menschenwürde und Menschenrechte beachtet, obwohl es immer rechtlich und juristisch sehr ausführlich als Bf und BKF beinhaltet wurde.

In mindestens 3 Verfassungsbeschwerden wurde der Unterschied vom nationalen Recht zum Europa- und EU-Recht (Rom-I = VO (EG) 593/2008)
 -- was BKF-Arbeitsvertrag und  Menschenrechte betrifft -- nicht beachtet und dazu „ohne Begründung“ jeweils ein „Beschluss zur Nicht-Entscheidung“ getätigt.

Ein jeweils direkt betroffener BKF konnte die Möglichkeit für diese Beschwerde-Inhalte nun nicht mehr wahrnehmen und eine erneute Beschwerde beim BVerfG zu seiner unabdingbaren Menschenwürde und dem Menschenrecht durchführen. Das bedeutet, wenn der BKF persönlich in seinen Grund- und Menschenrechten beweisbar verletzt wurde bzw. es ihm beruflich und menschlich sehr schadet, hatte er das unabdingbare Recht, sich beim BVerfG zu beschweren, somit verloren. Es besteht zwischen seinem Grundrecht im GG und den Europa- und EU-Rechten, manchmal ein beweisbarer Unterschied, wo dann bei der Verfassungsbeschwerde das BVerfG, die Vorabentscheidung zum EuGH als die EU-vertraglich zwingende Verpflichtung ist.

Dieser sehr ernste Hinweis an das BVerfG mit rechtlichen und juristischen Seiten in den Ausarbeitungen bei Beschwerden, wurde
nicht ernst genommen und auch nicht beachtet, obwohl über 5 Mio. BKF mit den ca. 600.000 Transportunternehmern, davon im EU-Binnenmarkt beweisbar betroffen waren, die jeden Tag das gute Leben der EU-Bürger weiterhin ordentlich gewährleisten und deren Versorgung, sowie für Industrie und Handel alles aufrechterhalten. In der EU sind laut dem europäischen Automobilherstellerverband (ACEA) ca, 6,2 Mio. LKW über 3,5 t zGM auf den Straßen unterwegs.

Diese „Nicht-Entscheidungen“ wurde – trotz vorheriger Annahme zur Entscheidung – „ohne Begründungen“ an Beschwerdeführer (Bf) zu übersenden, ist bei fehlender Begründung vom BVerfG für Bürger eigentlich schon eine erhebliche und nicht von ihm zu tolerierende schwerwiegende Grundrechtsverletzung, da der Bürger total im Unwissenden bleibt und damit das letzte Vertrauen an den eigenen Rechtsstaat verliert. 

Jeder Bürger hat einen Anspruch darauf, dass er als Bf und hier auch als BKF, die Entscheidungsgründe in seinem Verfahren der Verfassungsbeschwerde vom BVerfG erfährt, denn „ohne“ Angabe von Gründen wären die Verfassungsrichter damit jeder demokratischen oder juristischen Kontrolle enthoben. Damit ist der Rahmen einer summarischen Überprüfung in der juristischen „Ewigkeit“ verschwunden, denn der Satz lautet immer nur:
„Diese Entscheidung ist unanfechtbar.“

Ab dem Jahr 2023 wurde pauschal als Anlage zum BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) wörtlich hinzugefügt:
„Sie kann auch nicht mehr in einer anderen Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.“
„Es gibt also kein Rechtsmittel auf nationaler Ebene mehr, auch nicht die Verfassungsbeschwerde.“

Eine „Aussicht auf Erfolg“ und das eindeutig verfassungsrechtlich bedeutende Verfahren vom Bf. waren klar als BKF belegbar, auch vor dem BVerfG gegeben, damit die Verfassungsbeschwerde überhaupt erst mal angenommen werden konnte, und es waren beweisbar zwei Grundrechtsverletzungen und Verletzungen im Europa- und EU-Recht gegenüber dem Bf. beinhaltet worden, die wegen der derzeitigen Praxis im ruinösen Wettbewerb, ohne Harmonisierung und Humanisierung, beim gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der EU derzeit in der alltäglichen Praxis beweisbar nicht umsetzbar sind.

Es gibt eine begründete erhebliche Kritik an der Praxis vom BVerfG, die eine Verfassungsbeschwerde als Beschluss zur Nicht-Entscheidung „ohne Begründung“ aufrechterhält. Für den Bf. ist damit die Intransparenz und das Unverständnis der rechtsstaatlichen Prinzipien unerklärlich, wenn Erfordernisse zur Transparenz und Prüfung nicht beinhaltet vorhanden sind, die dann der Bf. für weitere Beschwerden an den EuGHMR, an die EU-Kommission und für eine EU-Petition unbedingt benutzen muss, um sich zur Entscheidung vom BVerfG, noch woanders beschweren zu können.

Kritik vom Bf muss nun ohne dem „Warum, Wieso, Weshalb“ gegenüber dem BVerfG für ihre Entscheidung getätigt werden, denn nur ins „Blaue hinein“ wird hier nicht argumentiert, dass es für fehlende Begründung, besonders die Grundrechte als problematisch  schwerwiegende Verletzungen zum Art. 6 (2) GG i.V.m. dem Art. 12 GG, Art. 31 iVm. Art. 33 GrCh, und Art. 8 EMRK sind, weil hier auch eine gründliche Prüfung und transparente Darlegung notwendig sein muss, um danach auch noch ein Verfahren beim EuGHMR, bei der EU-Kommission und als Petition beim EU-Parlament, zu begründen, dass es aufgrund der Nicht-Entscheidung vom BVerfG eingereicht werden kann.

Einige Rechtswissenschaftler und auch die rechtlich-juristische Literatur sehen fehlende Begründungen vom BVerfG als rechtswidrig oder verfassungsrechtlich fragwürdig an. Bürger bei Grundrechten im Unklaren zu lassen und somit zum beliebigen Objekt so herunter zu degradieren, sodass er nicht mehr „Ernst“ genommen wird, ist für sich genommen schon verwerflich und somit einem demokratischen und sozialen Staat unwürdig und tendiert damit in Richtung des scheinbaren Anfangs hin zu einer langsam entstehenden judikativen Aristokratie.

Jede Entscheidung vom „höchsten Gericht“ in Deutschland muss sorgfältig erfolgen, damit die vielen Unklarheiten, Missverständnisse oder Missdeutungen ausgeschlossen sind. Denn wie soll der Bürger das Recht verstehen, wenn er total im Unklaren gelassen wird und damit seine deutschen Rechte zum GG nicht mehr verstehen kann.

Es geht nun nur noch um das Vertrauen vom Bf gegenüber dem BVerfG, indem es eine sorgfältig rechtliche Auseinandersetzung mit seiner eingereichten Verfassungsbeschwerde geben muss; denn hinter den Kulissen wird das obligatorische Votum oder die rechtliche juristische Diskussion der Richter in einer Kammer beim BVerfG, mit ihren grundgesetzlichen Sorgfaltspflichten zum „Für und Wider“ ohnehin fast „nie“ an die Öffentlichkeit kommen. Die Auswahl der sehr wenigen Fälle, in denen ausnahmsweise Begründungen gegeben werden, wird nach den nicht gesetzlich vorgeschriebenen Maßstäben getroffen, denn sie steht daher wiederum allein nur im Belieben der jeweiligen Richter in der zust. Kammer.

Alleine schon das Verfahren zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde über Art. 94 Abs. 2 S. 2 GG, der selbst in das GG aufgenommen wurde, ist von vornherein nur als „außerordentlicher Behelf“ im Recht gewährleistet, der sich als solcher nun den Zwängen der knappen Zeit verfassungsgerichtlicher Ressourcen der Rspr. zu unterwerfen hat. Dann muss sich der Bürger doch fragen, warum seine Beschwerde überhaupt vom BVerfG zur Entscheidung angenommen wurde, um später ohne ein einziges Wort der Begründung nicht entscheiden zu wollen.

Nun ist hierzu noch immer die Frage offen, dass in der Rspr. nur noch der „Faktor Zeit“ herbei die entscheidenden juristischen Aspekte erbringen muss und nicht mehr das grundgesetzliche Recht vom Bürger, der nach der Annahme seiner Beschwerde inkl. der zust. st. Rspr. vom EuGH und EuGHMR, einer sehr ausführlichen begründeten Verfassungsbeschwerde, sich damit auch ein Recht mit der „Aussicht auf Erfolg“ beschwerlich selber beim BVerfG juristisch erstritten hatte.

Die Frage muss nun im
Jahr 2026 lauten:
Bedeutet es, dass der Bürger als Subjekt seiner Beschwerde nun zum reinen Objekt gerichtlicher Entlastung beim BVerfG – wegen dem „Faktor Zeit“ im BVerfG – in der Rechtsprechung der Richter „ohne Begründung“ herunter degradiert und herabgewürdigt wird ?

Eine absichtlich „nicht“ begründete „Nicht-Entscheidung einer Verfassungsbeschwerde“, ist ein Schritt zurück in eine justiziable Steinzeit einer verfassungsrechtlichen Judikatur und damit verliert der Bürger das letzte Vertrauen in der deutschen Rechtsprechung im allgemeinen.

Wenn der Bürger als Bf den Eindruck einer willkürlicher Macht-Ausübung begreift und/oder erfährt, indem ihm das BVerfG, vor nicht gewollten staatlichen Veränderungen i.V.m. dem Europa- und EU-Recht, vollumfänglich dem Bf als BKF im Unklaren lässt, dann stimmt etwas im primär höherem Recht innerhalb von Deutschland nicht mehr. Das bedeutet, dass wenn er als Bf und BKF, dazu dem BVerfG alle seine primären unabdingbaren (höheren) Rechte inkl. der dazu zust. st. Rspr. vom EuGH und EuGHMR, sehr detailliert schriftlich erklärt hatte, so kann und darf ihm ein national tätiges Gericht, wie das BVerfG, dazu nicht bei der Nicht-Entscheidung, ihm die ihm zustehende Begründung, wegen der rechtlichen und juristischen primären höheren Hierarchien aller anderen Gerichte, verweigern.

Wegen der fehlende Begründung zum „Beschluss zur Nicht-Entscheidung“ vom BVerfG 1 BvR 989/25 am 05.08.2025, konnte nun auch nicht mehr mit eine Individual-Beschwerde am EuGHMR eingereicht werden, bzw. dort keine Entscheidung getroffen werden, da eine ordentlich verständliche Begründung fehlt, warum die Verfassungsbeschwerde nicht entschieden wurde. Somit wird beim EuGHMR die Beschwerden-Akte „normal“ auch nicht insg. bis zu 1 Jahr lang noch offen gelassen, damit der BKF in der Zeit in einer anderen Entscheidung, wie beim LG oder LAG, im nationalen Rechtsweg eine Klage bewirkt hat.

In Deutschland steht es jedem Bürger frei, sich bei einer Verletzung seiner Grundrechte direkt oder nach Erschöpfung vom vorgesehenen Rechtsweg, mit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 (1) BVerfGG an das BVerfG zu wenden. Bei der Einschätzung, ob eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird, hat das BVerfG ein Beurteilungsspielraum. Das BVerfG kann auch eine Verfassungsbeschwerde nach § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung annehmen, soweit ihr auch, nach Ansicht vom BVerfG, keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, oder wenn es nicht zur Durchsetzung der in § 90 (1) BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist, oder wenn dem Bf als BKF, durch die Versagung der Entscheidung zur Sache nicht ein „besonders schwerer Nachteil“ entsteht.

Der „Beschluss zur Nicht-Entscheidung“ ist nach § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht anfechtbar und muss gemäß § 93d (1) S. 3 BVerfGG außerdem „nicht“ immer begründet werden. Die Nicht-Entscheidung einer Verfassungsbeschwerde „ohne Begründung“, so soll das BVerfG aufgrund einer über die Jahre angestiegenen Anzahl von Verfassungsbeschwerden, vor einer übermäßigen Arbeitsbelastung und einem langen Verzug zur eigentlichen Arbeit und zur Arbeitszeit der Richter schützen und somit seine Funktionsfähigkeit erhalten.

Die aktuelle Rechtslage ist nun das traurige Ergebnis von einem jahrzehntelangen Reformprozess, durch den der Handlungs- bzw. Entscheidungsspielraum der Richter in den vielen Kammern beim BVerfG, hinsichtlich der Annahme oder Nichtannahme, schrittweise erweitert und zugleich der ihnen auferlegte Druck zur Rechtfertigung verringert wurde.

Mit der Gesetzesnovelle im Jahr 1963 (BGBl. I S. 589) und mit der Einführung zum Beschwerde-Annahme-Verfahren, wurde der Zwang zur Begründung der Nicht-Entscheidung eigentlich zuerst abgeschafft. Für die Begründung vom Beschluss der Nicht-Entscheidung genügte nunmehr nur noch ein Hinweis auf den für die Ablehnung maßgeblichen rechtlichen und juristischen Inhalte. Das Mehr oder Weniger an Begründung blieb dem pflichtgemäßen Ermessen der Richter in der jeweiligen Kammer vom BVerfG überlassen (Bds 4/1366).

Im Änderungsgesetz vom Jahr 1985 (BGBl. I S. 2227), wurde das Erfordernis bei einer Begründung akzentuiert, indem der „maßgebliche rechtliche Gesichtspunkt“ nur noch dargelegt werden musste.

Die Novelle von 1993 (BGBl. I S. 1442) hatte die Erfordernis zur Begründung im Interesse einer Entlastung des BVerfG vollständig beendet. Wie nun die Handlung „ohne Begründung“ beim BVerfG erweitert wurde, so wurde das rechtliche und juristische Wissen vom Bürger als Anspruch rechtswidrig eingeschränkt. Der ehem. Hinweis auf die maßgeblichen Gründe der Nicht-Entscheidung, wurde mit der 5. Novelle im Jahr 1993 (BGBl. I S. 1442) dann ganz weggelassen, sodass der „Beschluss zur Nicht-Entscheidung“ damit nun überhaupt nicht mehr begründet werden musste. An dieser Verfahrensweise hat sich erhebliche Kritik entzündet. Die Befreiung der Pflicht zur Begründung hat die Praxis das „leere Blatt“ bewirkt. Das bedeutet, dass die Bf nicht erfahren auf was für eine gesetzliche, rechtliche oder juristische Grundlagen über den „Beschluss zur Nicht-Entscheidung“ gefallen war, ohne jedoch Anhaltspunkte für die fehlende Relevanz oder die nicht evidente Grundrechtsverletzung zu erfahren.

Eine Praxis als weit verbreiteten Ansicht, dass es sich bei der individuellen Befugnis zur Beschwerde zu dem § 90 (1) BVerfGG, nun um um ein „ausgehöhltes Recht“ handelte, dass jeden Bf zwar wahrnehmen könne, dass allerdings auch keine Bedeutung mehr entfalte. Durch die fehlende Begründung wird tatsächlich das Recht der Verfassungsbeschwerde vollständig und vollumfänglich entwertet. Entsprechend ist dann auch die Anzahl abgewiesener Verfassungsbeschwerden seit dem Jahr 1993 angestiegen. Die Begründung der Nicht-Entscheidung von Verfassungsbeschwerden ergibt ein sehr großes Misstrauen der Bürger als Bf, ohne zu wissen „wieso, weshalb, warum“ es so geschah und damit werden alle Interessierte Bürger in der Öffentlichkeit auch unwissend gelassen, warum das BVerfG so entschieden hatte.

Die Aufhebung der Begründung lässt sich als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip verstehen, das sich darin ausdrückt, dass Entscheidungen begründet und nachvollziehbar sein müssen, damit eine 
Kontrolle vom Handeln der Verantwortlichen im Staat gewährleistet bleibt.

Der § 93d (1) S. 3 BVerfGG steht beweisbar im Widerspruch zur Begründung, obwohl § 30 BVerfGG nur die Form beschreibt, der dem BVerfG aufträgt, seine Entscheidungen schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern in der jeweiligen Kammer, die daran mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Urteile bzw. die Entscheidungen vom BVerfG ergehen immer „Im Namen des Volkes“ und müssen zwingend aus diesem Grund auch durch das Volk kontrollierbar und nachvollziehbar sein, was eine Begründung ganz natürlich voraussetzt. Mit der gestrichenen Begründung entzieht sich das BVerfG jeglicher öffentlicher Kontrolle den Bürgern und dem Deutschen Parlament und außerdem ist eine Beschwerde bei der EU-Kommission oder als eine Individualbeschwerde beim EuGHMR dann auch fast nicht mehr richtig möglich, da die Begründung fehlt, warum die Verfassungsbeschwerde nicht entschieden wurde.

In Hinblick auf die vom BVerfG initiierte Rechtsauslegung beim BVerfG-Beschluss, muss es dem Bf und Bürger offengelegt werden, auf welcher Grundlage es die Beschlüsse zur Nicht-Entscheidung gab. Die teils Verweigerungen zu Offenlegung der Begründungen hilft auch der Rechtswissenschaft bei einer Auslegung der Urteile bzw. der Entscheidungen, denn die rechtlichen Einschätzungen der Argumente und Systematisierung vom abgelehnten Beschwerde- Inhalt, kann erst dadurch überhaupt zu einer Kritik an den Entscheidungen vom BVerfG führen.

Das BVerfG sollte im eigenen Interesse die Begründung nachvollziehbar machen, ob die Gründe für einen Beschluss zur Nicht-Entscheidung, mit anderen Entscheidungen oder auch vergleichbaren Abweisungen konform geht. Das Gegenteil ist hier der rechtliche und juristische Fall, denn das BVerfG entledigt sich damit rechtswidrig aufgrund der fehlenden Begründung jedem Druck zur Rechtfertigung und zu einer anderen weiteren Entscheidung zum EuGH in Luxemburg oder zum EuGHMR in Straßburg, was somit dem Bürger es unmöglich gemacht wird, sich dort über das BVerfG zu beschweren.

Angesichts einer letztinstanzlichen juristischen Position vom BVerfG i.V.m. dem GG ist es angehalten, sich im besonderen Maße zu rechtfertigen, was ohne Begründung ins Leere läuft. Die von der Politik berufenen höchsten Richter entscheiden bei Verfassungsbeschwerden nicht nur über die individuellen Menschen- und Grundrechte, denn darüber hinaus entfalten ihre Entscheidungen zugleich auch eine allgemeine Wirkung hinsichtlich der juristischen Weiterentwicklung vom objektiven Verfassungsrecht und legen es allgemeingültig aus.

Das BVerfG muss das Recht fortbilden, wodurch sich ein „genereller Edukationseffekt“ (BVerfGE 33, 247) einstellen muss. Im Rahmen ihrer Tätigkeit vermögen die jeweils zust. Richter vom BVerfG originäre politische Entscheidungen zu fällen und auf Grundlage von Verfassungsbeschwerden, muss die gesellschaftliche und politische Entwicklung von denen aufgreifend, auch noch dem Gesetzgeber als allgemeingültige Vorgaben rechtlich klar machen, was zu tun ist und grundgesetzlich „richtig oder falsch“ war. Im Umkehrschluss verliert der Bürger den Glauben an das Recht und dem GG, wenn sich die Richter durch die Nicht-Entscheidung von Verfassungsbeschwerden es ihnen unbequem ist, somit auch die berechtigter Beschlüsse dem Recht zu entledigen.

„Ohne Begründung“ vom Beschluss zur Nicht-Entscheidung, können die Richter berechtigte, oder auch notwendige oder zwingende zulässige Kritik an politischen Entscheidungen unterbinden und die öffentliche Kontrolle vom Bürger durch Medien, vom exekutiven Handeln und der legislativen Rechtssetzung verhindern.

Der Bf.  als Bürger sehen sich durch fehlende Begründung den „Vorwurf der Willkür“ ausgesetzt, denn seit „Aufklärung“ durch „Wissen“ hat es sich im gesamten europäischen Rechtsraum bzw. in der EU der feste Grundsatz durchgesetzt, dass nur Urteile mit Begründungen als ein letztes wirksames Mittel gegen Willkürlichkeit darstellen. Diese Willkürlichkeit vom BVerfG wird meist nur so wahrgenommen, dass die vielen Entscheidungen sehr oft nur auf Gefühlen beruhen könnten.

Ein Belieben und Vorurteile beruhen gefühlt vom Bürger sehr oft nur noch gegenüber der Justiz. Erst mit einer verständlichen Begründung zum Urteil kann ausgeschlossen werden, dass Bürger als Bf sich nicht auf Befangenheiten stützend fühlen. Es sollte in Deutschland jeder Verdacht vermieden werden, dass die juristische Gewalt über das GG, sich den anderen Staatsorganen aufgrund von Befangenheit oder Beliebigkeit den Rechtsweg für eine grundgesetzwidrige Politik ebnet. Dies gilt umso mehr, als die Richter vom BVerfG vom Bundestag und vom Bundesrat politisch gewählt werden und der Bürger denkt, dass politischen Berufungen nicht jeweils ohne persönliche Meinung oder Ansichten geschah.

Die Zielsetzung und Notwendigkeit einer Pflicht zur Begründung, kann mit der Entlastung vom BVerfG hinsichtlich einer Nicht-Annahme einer Verfassungsbeschwerde,  schrittweise die Skeptisch  abgeschwächt worden. Zwar wurde bereits seit 1963 von einer Begründung abgesehen, was allerdings keine Entlastung der Richter ergab, denn es musste stets mit gesetzlichen Hinweisen ergänzt werden. Mit dem fünften „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht“ wurde die Begründung vollständig beendet, obwohl eine Vorprüfung zur Annahme einer Verfassungsklage aufgrund § 93a BVerfGG stattfindet, sind deren Ergebnisse nicht mehr darzulegen bzw. zu begründen sind. Begründet wurde die vollständige Befreiung der Begründung mit einer Entlastung vom BVerfG, allerdings war intendierte Entlastung nicht erfolgt, denn die im Konflikt zu der daraus resultierenden Intransparenz, nun vollkommen infrage stellte.

Die Legitimität vom BVerfG steht ganz unmittelbar im Gegensatz zur fehlenden Kontrolle der höchster primären Entscheidungen bei der Verfassungsbeschwerden. Um Mängel beim Verfahren zur Annahme und den dazu verbundenen Reputationsschaden beim Beschluss zur Nicht-Entscheidung, muss die Begründung wieder eingeführt werden. Vor diesem Hintergrund setzt sich das BVerfG ungerechtfertigterweise in den Augen der Bürger dem Vorwurf einer beliebigen Willkür aus, der aufgrund einer nicht nachvollziehbarer Vorprüfung, allein auf der nötigen fehlenden Begründung die Nachvollziehbarkeit fehlen lässt.

Mit der Änderung in § 93d (1) S. 4 BVerfGG wird an die Begründung der Nicht-Annahme eine rechtliche juristische Anforderung gestellt, die maßgebliche Gesichtspunkte enthalten. Mit dieser Regelung wird an den Umfang der Begründung angeknüpft, wie er bis zur Abschaffung der Begründung im BVerfGG geregelt war. Erst durch das Publizieren der Entscheidungen bzw. Beschlüsse kann eine kritische Öffentlichkeit u. a. durch die Medien hergestellt werden, wodurch sich eine notwendige juristische Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Entscheidungen vom BVerfG gewährleistet lassen.

Die Begründung vom BVerfG, nur für sich alleine, ist somit schon eine notwendige, jedoch nicht hinreichend „ausführliche Bedingung“ nötig, um die Entscheidungen vom BVerfG nachvollziehbar und glaubhaft zu machen, denn eindeutige klare kurze Begründungen würden auch meistens oder evtl. ausreichend sein. Erst mit einer grundsätzlichen Veröffentlichung aller BVerfG Beschlüsse, wird mit der juristisch bestehenden Vergleichbarkeit anderer Entscheidungen, ihre Einordnung in st. Rspr., als Konsistenzprüfung und einer rechtswissenschaftlichen Literatur zur Judikatur und somit dann erst die gesamte Systematisierung dann erst zu ermöglichen.


Lösung:

Dem BVerfG wird die Pflicht auferlegt, die Nicht-Annahme von Verfassungsbeschwerden verständlich kurz zu begründen und alle Beschlüsse zukünftig zu veröffentlichen.

PDF Datei lesen: 75 Jahre BVerfG
Audio (KI) hören: Warum das BVerfG ohne Begründung eine Nicht-Entscheidung trifft

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Bild 4: CC - lizenzfrei Stockfoto 

3 Kommentare:

  1. Die Kritik an der fehlenden Begründung bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann man durchaus diskutieren. An einigen Stellen vermischt der Artikel allerdings unterschiedliche Verfahrenssituationen.

    Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht dadurch „zur Entscheidung angenommen“, dass sie nach der Einreichung geprüft wird. § 93a BVerfGG regelt ausdrücklich die Annahme zur Entscheidung. Wird die Annahme abgelehnt, bestimmt § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ausdrücklich: „Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.“

    Das ist zunächst keine eigenmächtige Praxis des BVerfG, sondern geltendes Bundesrecht. Man kann diese gesetzliche Regelung kritisieren und eine Begründungspflicht fordern. Etwas anderes ist es aber, daraus unmittelbar eine Rechtswidrigkeit der entsprechenden Beschlüsse abzuleiten.

    Auch der vermeintliche Widerspruch zwischen § 30 BVerfGG und § 93d überzeugt so nicht. § 30 enthält die allgemeine Regel für Entscheidungen des Gerichts, während § 93d für die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde eine spezielle Regelung enthält.

    Und auch bei einer möglichen Beschwerde zum EGMR ist die fehlende Begründung eines Nichtannahmebeschlusses nicht automatisch gleichbedeutend damit, dass eine Individualbeschwerde unmöglich wird. Entscheidend sind dort unter anderem Beschwerdegegenstand, Konventionsrecht und die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe.

    Kurz gesagt: Man kann durchaus darüber streiten, ob Nichtannahmebeschlüsse ohne Begründung rechtsstaatlich sinnvoll sind. Aber dann sollte man sauber zwischen einer rechtspolitischen Forderung nach einer Gesetzesänderung und der Behauptung unterscheiden, das BVerfG verhalte sich bereits nach geltendem Recht rechtswidrig.

    Gerade bei einem Beitrag über das Bundesverfassungsgericht sollte diese juristische Trennlinie eigentlich besonders sauber gezogen werden.

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    1. Anonyme Personen bezeichne ich als Feiglinge, die sich nicht öffentlich der Diskussion stellen wollen. Daher ist es für mich als Autor total ohne Sinn hierzu eine rechtliche und juristische Antwort zu geben, denn zum Artikel-Inhalt gibt es außerdem ein Gutachten vom "WD" für den Bundestag, das vollumfänglich auch meine Meinung unterstreicht.

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  2. Der anonyme Kommentar weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht nach dem Gesetz eine Verfassungsbeschwerde ohne Begründung ablehnen darf. Doch genau hier liegt das Missverständnis: Der Artikel kritisiert nicht das Gesetz selbst, sondern die Folgen dieser gesetzlichen Regelung für die Bürger, die eine Beschwerde einreichen.

    Wenn jemand – wie im beschriebenen Fall – eine Verfassungsbeschwerde mit großem Aufwand vorbereitet, viele rechtliche Argumente sammelt und seine persönliche Situation ausführlich darlegt, dann erwartet er zumindest eine kurze Erklärung, warum seine Beschwerde nicht entschieden wurde. Wird die Beschwerde zunächst angenommen und später ohne ein einziges Wort abgelehnt, bleibt der Betroffene ratlos zurück. Er weiß nicht, was gefehlt hat, welche Punkte nicht überzeugend waren oder ob vielleicht formale Gründe eine Rolle gespielt haben.

    Für den Bürger entsteht dadurch ein Gefühl, im Dunkeln gelassen zu werden.
    Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein so wichtiges Verfahren ohne jede Begründung endet.

    Der Artikel behauptet also nicht, dass das Gericht rechtswidrig handelt. Er zeigt vielmehr, dass die aktuelle Rechtslage für Bürger schwer verständlich ist und dass eine fehlende Begründung echte praktische Probleme verursacht. Besonders schwierig wird es, wenn man sich danach an europäische Stellen wenden möchte – etwa an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder die EU-Kommission. Dort braucht man eine nachvollziehbare Entscheidung aus Deutschland, um den eigenen Fall weiter begründen zu können. Ohne Begründung fehlt diese Grundlage.

    Darum geht es im Artikel:
    Nicht um juristische Vorwürfe, sondern um die berechtigte Forderung nach mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Eine kurze Begründung würde vielen Menschen helfen, ihre Rechte besser zu verstehen und weitere Schritte überhaupt erst möglich zu machen.

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