Hat jeder BKF nun 16 Tage Freizeit!?
Allerdings ohne ein EU-weiten Tarifvertrag für BKF mit 15 € Netto-Mindest-Gehalt (5/2025 = 21 € Brutto), kann rechtlich und juristisch der Zweck und angestrebte Ziele im EU-Vertrag Art. 3 EU nicht erreicht werden, da sie beweisbar ohne Änderung nicht a) angemessen, b) erheblich, c) gerecht sind, um den Art. 26 EUV gewährleisten zu können. Das bedeutet, dass derzeitige BKF-Tätigkeiten beweisbar, beschränkt, unattraktiv, diskriminierend, behindernd werden, da der ruinöse Wettbewerb durch Transportunternehmen aus MOE-Staaten nicht beseitigt wird und ohne Änderungen im EU-Vertrag im Art. 3 (4) EUV und Art. 114 (2) AEUV, kann es auch nicht ein gerechten Wettbewerb im gewerblichen Güterkraftverkehr geben.
Der Arbeitsvertrag zwischen Transportunternehmer als Arbeitgeber und BKF, ist ein Angebot-Vertrag auf Gegenseitigkeit (Angebot und Annahme). Der Hinweis auf den Arbeitsvertrag, kann Tatsachen nicht aus der Welt schaffen, dass BKF, der Weisungsgewalt des AG unterworfen ist. Der BKF als der schwächere Teil, ist daher gegen Missbrauch zu schützen und deshalb sind dem Direktionsrecht oder Weisungsrecht des AG bestimmte arbeitsrechtliche Schranken auferlegt worden. Die einzelnen Anordnungen dürfen nicht gegen bestimmte Gesetze, Verträge, Tarife und Verordnungen verstoßen. Nur dann erst kann die freiwillige arbeitsvertragliche ausgeübte Leistungsmacht vom Arbeitgeber eingreifen und erscheint daher nicht als Herrschaft im traditionellen Sinn, sondern als natürliche Folge, einer von ihm eingegangenen Verpflichtung. Damit wurde eine Verbesserung der Beweislast nur zugunsten vom BKF, durch das deutsche NachwG (Nachweisgesetz) am 20.07.1995 eingeführt. Durch Art. 1 (2) Nachweis-Richtlinie (EU) 2019/1152 i.V.m. st. Rspr. vom EuGH ist zu beachten, dass BKF bei der Durchsetzung arbeitsvertraglicher Ansprüche gegenüber Arbeitgeber, später nicht in Beweisnot gerät und daher besteht die „Beweislastumkehr“. Der Arbeitgeber ist damit in der Haftung, denn er kann damit die einseitige Beweislast vom BKF nicht mehr umkehren.
Der BKF hat im Beruf nur ein arbeitsvertraglichen „Dienst am LKW-Steuer“, der sich aus seiner tatsächlichen versicherungspflichtigen und haftungsrechtlichen Tätigkeit die sich zu 95 % im öffentlichem Recht iVm. Lenk- und Ruhezeiten ergibt, die er als Angestellter im berufsspezifischen und erlernten Fachbereich der Klassifikation 52122 inkl. Fahrerlaubnis CE mit dem FQN-Karte = Fahrerqualifizierungsnachweis (ex Code 95), regelmäßig sowie überwiegend ausübt.
Der BKF hat ein Recht auf alle Informationspflichten vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag mit § 2 (1) NachwG zu wesentlichen Vertragsbedingungen. Es gehören auch Aufzeichnungen aller Arbeitszeiten und Freizeiten dazu, die gesetzlich vom Transport-Unternehmer ge- und abgespeichert werden müssen. Dazu gehört die nachweisliche Unterrichtung vom BKF über seinen Arbeitsvertrag oder im Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen, im berufsspezifisch erlernten Fachbereich § 8 Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) und zur Klassifikation 52122 inkl. beruflich bedingten Einzel-staatlichen Rechtsvorschriften. Dazu gehören auch evtl. anfallende und gesetzlich „erlaubte“ Mehrarbeiten, Arbeitsbereitschaftszeiten, Betriebs-Ordnungen, Tarifverträge und Pauschalen zur Verpflegung und Übernachtung, Fahrtkosten, sowie sonstige Aufwendungen.
Zur VO (EU) 2020/1054 vom 15.07.2020 „in Erwägung nachstehender Gründe“ der VO (EG) 561/2006 und VO (EU) 165/2014: „Unklare Vorschriften zu wöchentlichen Ruhezeiten, zur Unterbringung während der Ruhezeiten und zu Fahrtunterbrechungen im Mehrfahrerbetrieb sowie fehlende Bestimmungen über die Rückkehr der Fahrer an ihren Wohnsitz haben zu unterschiedlichen Auslegungen und Durchsetzungspraktiken in den Mitgliedstaaten geführt. Durch die von einigen Mitgliedstaaten kürzlich verabschiedeten einseitigen Maßnahmen sind die Rechtsunsicherheit und die Ungleichbehandlung von Fahrern und Unternehmen weiter erhöht worden. Hingegen tragen die täglichen und wöchentlichen Höchstlenkzeiten wirksam zur Verbesserung der sozialen Bedingungen der Kraftfahrer sowie zur allgemeinen Straßenverkehrssicherheit bei. Es bedarf kontinuierlicher Anstrengungen, um deren Einhaltung sicherzustellen“.
Der heutige Tag einer Tour, darf mit diesen Inhalt, nicht die
gute alte Zeit von Übermorgen werden!
Lösung:
EU-weiten
BKF Tarif-Vertrag mit 15 € Netto-Mindest-Gehalt (5/2025
= 21 € Brutto).
Wenn der BKF ab dem familiären Lebensmittelpunkt nach Rom-I-VO, mit arbeitsvertraglicher Dienstreise ab dem 21 Lebensjahr tätig wäre und alle arbeitsvertraglichen Zeiten unterwegs im Lebensarbeitszeitkonto registrieren und abspeichern, so brauchte er nur 27.7 Jahre arbeiten und mit 48,7 Jahren ein Rentner sein.
Zurzeit arbeitet jeder BKF (evtl. 95 %) in der EU mind. 1 Woche im Monat ohne Freizeit-Ausgleich, denn die erlaubten 52 Std. Mehrarbeit ab 208 Std., werden bei fast allen BKF beweisbar nicht mit allen Freizeiten ausgeglichen. Ohne Nachweis zu geeigneter Schlafmöglichkeit während der rWRZ unterwegs, können BKF gegenüber Kontroll-Behörden, die Verkehrssicherheit beweisbar nicht begründen. Transportunternehmer sind zur Einhaltung der rWRZ i.V.m. Art. 8 (8) VO (EG) 561/2006 i.Z.m. Art. 8 EMRK, Art. 33 und Art. 31 GrCh verpflichtet, um 16 Tage Freizeiten zu gewährleisten. Somit wird damit automatisch die falsche Opt-out Möglichkeit im § 21a ArbZG für die Arbeits- und/oder Bereitschaftszeiten ausgeschlossen. Sollten BKF mehr wie 208 Std. ab dem familiären Lebensmittelpunkt beschäftigt werden, wäre es theoretisch eine widerrechtliche Tätigkeit. Es bewerkstelligt fast jeder BKF nur im Westen der EU von den 16 Tagen Freizeiten, rund 8 Tage ohne Aufzeichnung oder ohne Vergütung bzw. ohne Freizeit und daher fehlen in Deutschland insg. bis zu 400.000 BKF.
Jeder kluge Transportunternehmer weiß, dass sich die Zufriedenheit der BKF am Arbeitsplatz auch mit der dazugehörige Freizeit, in bessere Transportleistung bemerkbar macht. Die rechtlichen Ansprüche an ihren familiären Lebensmittelpunkt, kann der BKF nur durch Art. 6 (2) GG i.V.m. Art. 4 GG i.Z.m. Art. 12 GG, über privatem Recht zur rWRZ einfordern. Bei Zeiten der vWRZ von 24 Std. unterwegs, müssen fehlende 21 Std. bis zum Ende der dritten Woche an einer rWRZ „nur“ zum „öffentlichen Recht“ (Lenk- und Ruhezeit) – zzgl. 2x einer 11 Std. Ruhezeit – ausgeglichen werden.
Seit 1936 bis zum 11.04.2007 hatten sich die regelmäßigen Ansprüche in Freizeit bei rWRZ an „zu Hause“, für die Kapitäne der Landstraße, Fernfahrer und BKF, kaum geändert. Das bedeutete, dass die „Dienstreise“ immer „zu Hause“ begann und endete, wo sich auch sein familiärer Lebensmittelpunkt befand. Das LKW-Fahrerhaus ist zum Art. 8 (8) VO (EG) 561/2006 auch beweisbar nicht ein menschengerechter Ruheraum und somit müssten eigentlich diese 11 Std. Ruhezeiten im 4 m² Fahrerhaus mit weiteren 10 Tagen Freizeit zusätzlich ausgeglichen werden, da es beweisbar ein Bereitschaftsdienst im unmenschlichen Ruheraum ist.
Der BKF braucht regelmäßig Regeneration, Erholung, Gesundheit und menschengerechten ausreichenden Schlaf, so dass während mehrtägiger Dienstreise die Verkehrssicherheit gewährleisten kann. Das muss von der EU verordnet bzw. gewährleistet werden, damit garantiert wird, dass Art. 8 (8) VO (EG) 561/2006 richtig interpretiert ist. In Bezug auf Gesundheitspflege und Wohlbefinden der BKF, muss innerhalb 45 Stunden bei der rWRZ eine „geeignete Schlafmöglichkeit“ beweisbar vorhanden haben. Bei Kontrollen während der rWRZ als BKF im Fahrerhaus, einfach nur die Vorhänge zulassen und anschließend noch schweigen, ist auch keine Lösung um die Verkehrssicherheit zu garantieren. Was ist nun die gewollte Lösung für die BKF, die vom Gesetzgeber und vom EuGH bekannt ist, wenn die rWRZ nicht kontrollierbar sein kann ! ? Gesunde, sichere, würdige BKF-Arbeitsbedingungen sind im Fahrerhaus nicht vorhanden, denn ein menschengerechter Arbeits- und Ruheraum gibt es nicht und somit kann nicht von menschenwürdigen, anspruchsberechtigten, erforderlichen, angemessenen Arbeitsbedingungen gesprochen werden, da „geeignete Schlafmöglichkeit“, mit mind. 5,25 m² Fläche im Fahrerhaus (ohne NassCelle) vorhanden ist.
Der Art. 6 (2) GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz vom Elternrecht und der Elternpflicht als BKF erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente vom Sorgerecht und der Erziehungspflicht des Vaters, die ohne Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann, wenn er über viele Wochen regelmäßig nicht zu Hause ist. Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen bzw. aufrechterhalten werden darf.
Das BAG beurteilte schon 11.07.2006 in st. Rspr. „BAGE 119, 41“ (BAG 9 AZR 519/05 – Rn. 39), u. a., dass die Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienste, nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeiten sind, sondern auch noch eine Schutzpflicht vom Arbeitgeber beinhaltet, was damit dann ein vergütungspflichtiger Ausgleich ab 208 Std. in Freizeit i.S.v. § 611 (1) BGB ist. Dazu zählt nicht nur jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung vom fremden Bedürfnis vom Arbeitgeber dient, sondern auch eine vom ihm veranlasste Untätigkeit des BKF, während er am LKW bzw. im LKW Fahrerhaus oder einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle anwesend sein, oder mit dem LKW unfreiwillig irgendwo Unterwegs stehen bleiben muss. Somit kann der BKF nicht „zu Hause“ sein und nicht frei über die Nutzung von diesem Zeitraum, den Ort und Zeitpunkt, selber bestimmen, da es sich also weder eine Ruhepause bzw. auch nicht um eine echte Freizeit handelt.
Vom EuGH C-29/10 (Große Kammer) wurde im Arbeitsvertrag das Europa-Recht Art. 8 (1) Rom-I (VO (EG) 593/2008 = EU-Recht) und Art. 4 (1)b Rom-I i.V.m. Brüssel-Ia zum zust. Gericht vor Ort, erstmalig in allen BKF Rechten beurteilt, sodass diese nun vollumfänglich zu gewährleisten sind und vom Arbeitgeber nicht umgedeutet oder negativ benutzt werden dürfen. Dem BKF müssen ab familiären Lebensmittelpunkt alle Zeiten als Arbeitszeit und auch „Ruhepausen“ gewährleistet und/oder vergütet werden. Also ab familiären Lebensmittelpunkt ist für BKF der Beginn und das Ende einer „Dienstreise“ als „Ort der Arbeit“ im Arbeitsvertrag zu beinhalten, was vor der Großen Kammer vom EuGH C-29/10 in der mündlichen Anhörung festgestellt wurde und auch im späteren einstimmigen Beschluss. Beim BKF handelt es sich immer um eine Dienstreise, wobei die Zeit er im Auftrag vom Arbeitgeber mit dem arbeitsvertraglichen Direktions- und/oder Weisungsrecht, „durchgehend“ ab dem „Ort der Arbeit“ (familiäre Lebensmittelpunkt) unterwegs tätig ist. Bei allen diesen Zeiten unterwegs muss der BKF nach st. Rspr. vom BGH wegen Diebstahl „am“ LKW bzw. „im“ Fahrerhaus bleiben und kann nicht „Frei“ über die gesamte Zeit verfügen.
Das EU-Parlament hatte zur Entschließung am 14.09.2016 (2015/2255(INI)) zum Mobilitätspaket I den Satz verfasst (…).. (Wörtlich) „Mobile Arbeitnehmer: Bekämpfung von Sozialdumping im Verkehrsbereich“ Nr. 27: „- fordert die Kommission auf, Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom-I) entsprechend der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Koelzsch (C-29/10, Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 15. März 2011) kollektiv auf mobile Arbeitnehmer der Straßenverkehrsbranche anzuwenden“
Wegen der Rom-I erhielt nun der Art. 6 einen Absatz 5 mit folgender Fassung zu „anderen Arbeiten“ (Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst) - außer der Lenk- und Ruhezeiten: Art. 6 „(5) Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in den Fahrtenschreiber einzugeben.“
Es ist Rom-I (VO (EG) 593/2008) zu beachten und zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FachKrEG) kann auch diese inhaltliche Regelung im Arbeitsvertrag nicht gegen ein zwingendes Recht verstoßen. Das BALM kontrolliert das GüKG inkl. alle dazu bestehenden Angelegenheiten i.V.m. dem FPersG. Das bedeutet die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten und Arbeitszeiten, die sich aus revidierter VO (EG) 561/2006 Art. 6 (5) zu „anderen Arbeiten“ ergeben. Die BALM darf bei Betriebskontrollen den Betriebssitz von Transportunternehmen betreten und kontrollieren, um dann die Einhaltungen der Vorschriften, z. B. die Lenk- und Ruhezeiten, sowie Arbeitszeiten zu überprüfen. Die rechtliche Grundlage für diese Kontrollrechte finden sich im FPersG und GüKG, insb. in den §§ 11 und 12, sowie in § 7c GüKG, der die Befugnisse vom BALM regelt. Dabei umfassen die Kontrollen nicht nur den Transportbetrieb selbst, sondern alle Geschäftsräume während übliche Geschäftszeiten. Nur bei dringender Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung sind Überprüfungen in privaten Räumen zulässig.
Zum FachKrEG dürfen auch die inhaltliche Regelungen im Arbeitsvertrag, nun beweisbar nicht gegen ein zwingendes Recht wie Rom-I und Brüssel-Ia (Europa-Recht) verstoßen, da es keine disponiblen Rechte sind, denn die Europa- und EU-Rechte sind natürlich primär, sowie auch durch EU-Verordnungen vorhanden, die im Arbeitsvertrag des BKF, immer i.S.v. BKF höherrangig zu beachten sind und dementsprechend als zwingenden Bestandteil beinhaltet werden müssen. Eine Ausnahme vom Rangprinzip im Recht wird allerdings nur dort gemacht, wo die niedrigere Regelung, durch eine günstigere Regelung im Schutz zu Sozial- und Arbeitsrechte, „nur für den BKF“ enthalten sind. Das „Günstigkeitsprinzip“ ist eine international anerkannte und aus der st. Rspr. der höchsten Gerichte entwickelte Kollisionsregel, die für BKF auch aus den Dritt-Staaten zum neuen FachkrEG sehr wichtig sind. Mann bedenke im Arbeitsvertrag auch die 183 und 185 Regel der OECD. Wenn hier mehrere anwendbare Normen bestehen, hat nur diejenige Vorrang, die für BKF objektiv am günstigsten ist. Mit Begriff: „Objektiv“, kommt es nicht auf subjektive Einzelfälle an.
Am 14.05.2019 hatte der EuGH C-55/18 und dazu das BAG 1 ABR 22/21 vom 13.09.2022 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG die weitreichenden Folgen zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung beurteilt, dass demnach die Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches digitales System zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit einrichten müssen. Damit sind digital der Beginn, das Ende und Dauer der Arbeitszeit inkl. Ausgleiche zur Mehrarbeit zu erfassen. Die EuGH Vorgabe bedeutet, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, … „ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“.
Die digitalen Daten müssen 2 Jahre aufbewahrt werden, damit die widerrechtlich erbrachten Mehrarbeitsstunden ab 208 Std. vom Transportunternehmer zur Obliegenschaftsverpflichtung bzw. Fürsorgepflicht i.Z.m. Organisationsverschulden nachgewiesen werden können. Somit wäre es beweisbar, wenn i.Z.m. dem Arbeitsvertrag eine Beweisvereitelung i.S.v. § 444 ZPO und § 427 ZPO begangen wird, indem die gesetzliche Dokumentationspflicht nach § 2 (1) Nr. 6, 7 und § 3 NachwG nicht beachtet werden. Das bedeutet, dass auf Anordnung bewerkstelligte Zeiten über 208 Std., die sich außerhalb der Lenk- und Ruhezeiten, im 4 Monat Durchschnitt sich befinden, nicht auf Gehaltsabrechnungen verbucht wurden. Der EuGH C-588/18 hatte am 04.06.2020 festgestellt, dass der Zweck des Anspruch vom Ausgleich auf bezahlte Freizeiten wegen Feiertagen, bzw. Jahresurlaub, der Sinn darin besteht, es Arbeitnehmern zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Das bedeutet nach der Rspr. vom EuGH, dass nun jeder BKF erst mind. 9 Std. oder 11 Std. Ruhezeit „davor und danach“ bei seiner Freizeit zu Hause auch noch mit berücksichtigen „muss“, um damit auch die vollwertige Zeitspanne zum bezahlten Ausgleich oder Urlaub, vollständig zur echten kompletten freien Verfügung steht.
Der EuGH C-477/21 hatte am 2. März 2023 i.V.m. der rWRZ klargestellt, dass 11 Std. Ruhezeiten „vorher“ und „nachher“ ab dem familiären Lebensmittelpunkt stets einzuhalten sind. Somit sind die 45 Std. der rWRZ auch eigenständig zu betrachten, die 8,66 Tage = 207,84 Std. entsprechen. Hierzu geht aus der Rspr. vom EuGH hervor, dass ein Arbeitnehmer, damit er sich tatsächlich ausruhen kann, sich für eine bestimmte Zahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen können muss, um sich zu entspannen und von der mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben verbundenen Ermüdung zu erholen. Auch EuGH C-428/09, vom 14.10.2010, Rn. 51 ff. beurteilte den Aspekt. Konkret bedeuten diese Entscheidungen, dass es auch dem Schutz der Gesundheit, der Erholung und zur Verkehrssicherheit der BKF als eine Verpflichtung dient um somit zu verhindern, dass die 2 x 11 Std. Ruhezeiten bei den 45 Std. der rWRZ mit verrechnet werden.
Der Staat oder die EU, können dem BKF natürlich nicht vorschreiben wo er seine Freizeiten verbringt. Nur das eindeutige verpflichtende Recht zu den insg. 16 Tage Freizeit-Anspruch fehlt allen BKF in der EU. Es haben evtl. ca. 80 % von den ca. 570.000 BKF in Deutschland, auch nicht ein tarifliches Recht, sodass der rechtliche Anspruch an ihren familiären Lebensmittelpunkt, bzw. zu Frau und Kinder, nicht ermöglicht wird. Es sind nur gut 20 % der ca. 43.000 Transportunternehmen in Deutschland „noch“ tariflich gebunden. Daraus folgt nun rechtlich und juristisch, dass jeder BKF ein Recht und die Pflicht hat, sofort erst einmal zu Hause eine Ruhezeit von 11 Std. vom Transportunternehmer sich zusätzlich hinzu rechnen lässt. Auch nach den 45 Std. der rWRZ müssen noch einmal 11 Std. Ruhezeit vorhanden sein, damit der BKF ausgeschlafen seine Dienstreise im öffentlichen Straßenverkehr auch verkehrssicher bewerkstelligen kann. Nur so können die 45 Std. der rWRZ zur vollumfänglichen Erholung und Benutzung als Freizeit möglich sein, um i.S.d. Gesundheit und Verkehrssicherheit und auch den Art. 31 GrCh zu gewährleisten.
Berechnungen:
729,99 Std. im Monat und 259,80 Std. Arbeitszeit bei einer 60 Std. Woche inkl. 194,85 Std. Lenkzeit, wobei auch 64,39 Std. Kontroll-Tätigkeiten enthalten sind.
365 Jahrestage – 261 Tage = 104 Tage Jahresfreizeit: 12 Monate = 8,66 Tage rWRZ „Freizeit zu Hause“ und 52 Std. Ausgleich zur Mehrarbeit sind 4,7 Tage Freizeit = 13,36 Tage, plus die 11 Std. Ruhezeiten vor und nach den jeweiligen Freizeiten, sodass es bis zu 16 Tage Freizeit sein müssen.
Dem BKF muss ein gerechtes Gehalt als Verdienst, der „Würde des Menschen“ entsprechend gewährleistet werden und bei seiner Arbeitszeit, die ihm zustehenden Grundrechte und Rechtsansprüche. Rein juristisch arbeiten BKF tatsächlich nur 5 % bei Kontroll-Tätigkeiten, weil er hauptsächlich rein rechnerisch zu 95 % nur ein „Dienst am LKW-Steuer“ beruflich tätigen kann bzw. bis zu 195 Std. am Lenkrad. Der BKF ist nur ein Angestellter und bekommt Gehalt als Facharbeiter, da seine vertraglich hauptberufliche lenkende Tätigkeit nur in Form einer Dienstreise im öffentlichen Straßenverkehr ausgeübt wird. Der BKF hat ein Recht in der EU auf alle Informationspflichten vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nach dem NachwG. Es gehören während arbeitsvertraglich angeordneten Dienst-Reise auch die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten, Ruhepausen, Ruhezeiten und Freizeiten dazu, die gesetzlich vom Transport-Unternehmer abgespeichert werden müssen. Nach § 2 NachwG muss dem BKF ein Nachweis über alle wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich aushändigt werden und dazu die zust. st. EuGH Rspr., mit Art. 1 (2) der Nachweis-Richtlinie (EU) 2019/1152 ist vollumfänglich zu beachten. Die „anderen Arbeiten“ im Art. 6 (5) VO (EG) 561/2006 sind zu den 52 Std. Mehrarbeiten zwingend zu beachten, mit ca. 4 Tagen (im 4 Monat Durchschnitt) in Freizeiten auszugleichen. Die Opt-out Zeiten im § 21a ArbZG sind rechtlich und juristisch ungültig, da der Art. 6 (5) der revidierten VO (EG) 561/2006 ist. Durch wöchentliche Ruhezeiten, die nur dem öffentlichen Recht unterliegen, hat der BKF dementsprechend 8,66 Tage Freizeit im Monat.
Das ArbZG wurde im Jahr 1994 aufgrund der Arbeitszeit-Richtlinie 93/104/EG vom 23.11.1994, mit der nachfolgenden Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG, erstmals für BKF ab 01.04.2007 durch sektorspezifische Arbeitszeit-Richtlinie 2002/15/EG, mit der Eintragungspflicht durch § 21a im ArbZG benutzbar, da ab 1994 bis April 2007 nur Nr. 3 wörtlich gegolten hatte … „mit Ausnahme des Strassen-, Luft-, See- und Schienenverkehrs, der Binnenschiffahrt, der Seefischerei, anderer Tätigkeiten auf See sowie der Tätigkeiten der Ärzte in der Ausbildung“.
Ergänzend zu Regelungen im ArbZG durch § 21a, darf BKF die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Std. im Durchschnitt von 4 Monaten nicht überschreiten, die bis 60 Std. ausgeweitet werden dürfen, da im privaten Recht die Mehrarbeit in Freizeit ausgeglichen werden muss. Der BKF befindet sich bei seiner Dienstreise immer „in“ und „zwischen“ zwei Rechten.
1.
Die Lenk- und Ruhezeiten (VO (EG) 561/2006) unterliegen Öffentlichen
Recht
2. Das Arbeitszeitgesetz als Schutzgesetz untersteht nur dem
Privat
Recht
Dem BKF muss arbeitsvertraglich im privaten Recht, am familiären Lebensmittelpunkt das Recht als Vater aufgrund der Gleichstellung-Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Work-Life-Balance gewährleistet werden. Das Eltern-Recht und die Eltern-Pflicht muss dem BKF als unabdingbares Recht mit 10 Tage extra Urlaub für die für Vaterschaft am familiären Lebensmittelpunkt i.S.d. Nachweis-Richtlinie (EU) 2019/1152 i.V.m. Art. 1 (2) wegen den zust. st. Rspr. vom EuGH gewährleistet werden. Zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehört für BKF auch die Menschenwürde im privatem Leben dazu, da die Gleichstellung-Richtlinie (EU) 2019/1158 vom 20.06.2019 zur „Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige“ beachtet werden muss. In Deutschland fehlte die vollumfängliche Umsetzung zum Vaterschaftsurlaub, um das der BKF sein Recht wahrzunehmen konnte. Dazu wurde dann das Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) umgesetzt, welches am 24.12.2022 in Kraft trat In Deutschland gibt es nun mit Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit bereits umfassende Erleichterungen für Familien mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen.
Der Art. 6 (2) GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Gewährleistung vom Eltern-Recht und -Pflicht, erstreckt sich auf wesentlichen Elemente zur Erziehung vom Vater, ohne dem Eltern-Verantwortung nicht ausgeübt werden kann. Die Räumliche Trennung vom Kind zu seinen Eltern darf nur i.S.v. Kindeswohl geschehen, da es zum stärksten Eingriff in Grund- und Menschenrechte führt. Die tariflichen, rechtlichen, gesetzlichen BKF-Freizeit-Ansprüche zum familiären Lebensmittelpunkt, kann ein BKF durch Art. 6 (2) GG i.V.m. Art. 3 GG i.Z.m. Art. 12 GG, sowie Art. 8 EMRK, Art. 31 i.V.m. Art. 33 GrCh, über privatem Recht mit Art. 1 (2) Nachweis-Richtlinie (EU) 2019/1152 inkl. st. Rspr. vom EuGH einfordern.
1.)
Die Gewährleistung vom Eltern-Recht und Eltern-Pflicht gegenüber
dem Kind ist vom BKF ein unabdingbares Recht und muss als
zusätzlich bezahlter Urlaub als Vater durch die Gleichstellung-
Richtlinie (EU) 2019/1158 für a) Eltern-Zeit, b) Pflege-Zeit,
usw. gewährleistet werden.
2.) Der arbeitsvertragliche
Freizeit-Anspruch besteht mit Art. 6 (5) VO (EG) 561/2006 zum 52
Std.- Ausgleich bis 16 Tage im 4 Monat Durchschnitt und
Opt-out
Zeiten §
21a ArbZG sind ungültig.
3.) Der BKF braucht nur bei 52 Wochen im Jahr, rein
rechnerisch und juristisch, arbeitsvertraglich, inkl. 30 Tage
Urlaub, ca. 12 Feiertage usw., insg. 32 Wochen unterwegs tätig sein
und hat ein Anspruch von 20 Wochen Freizeit Anspruch am
familiären Lebensmittelpunkt. Wo der BKF seine Freizeiten
verbringt, kann ihm der Staat oder die EU nicht vorschreiben.
4.) Fahrzeit-Unterbrechungen oder Ruhepausen (nicht Pause) während der Dienstreise, sind als Arbeitszeit zu betrachten und müssen somit bezahlt bzw. berechnet werden, da Planung „vor“ Tour-Beginn drei Voraussetzungen zur Ruhepause, mit – Zeit-Punkt / Zeit-Ort / Zeit – in einer Einheit nach der st. Rspr. des BAG beweisbar nicht möglich sind.
5.) Die Fahrzeit-Unterbrechungen bzw. Ruhepausen während der Dienstreise im öffentlichen Recht bzw. im Straßenverkehr, müssen als gesetzliche Verpflichtung eingehalten werden und sind somit bezahlte Zeiten, da alle drei Voraussetzungen zu einer arbeitsvertraglichen Ruhepause in einer Einheit gleichzeitig, als „Wann, Wo, Zeit“, vor dem Beginn der angeordneten Dienstreise nach der st. Rspr. des BAG nicht erfüllbar sind. Ebenso muss Inhaltlich der § 21a ArbZG wegen der zust. st. Rspr. vom EuGH geändert werden.
6.) Wenn
rechtlich und juristisch der BKF im LKW-Fahrerhaus seine 9 oder 11
Stunden Ruhezeiten jeweils innerhalb von 24 Std. verbringen
muss, somit wären auch diese Zeiten zu bezahlen, da es sich
nicht um einen 5,25
m² Ruheraum
als eine geeignete Schlafmöglichkeit handelt. Die 24 Std. der
verkürzten oder 45 Std. der rWRZ, sind Unterwegs beweisbar nicht
Freizeiten, sondern nur Freie Zeiten während der Dienstreise
im öffentlichen Recht.
7.) Wenn der BKF, rechtlich und
juristisch, im LKW-Fahrerhaus während der Dienstreise die
Ruhezeiten verbringen muss, so sind auch diese Zeiten
formal-juristisch als „andere Arbeiten“ im privaten Recht
abzuspeichern, zu bezahlen oder in Freizeit auszugleichen, da es sich
nicht um eine geeignete Schlafmöglichkeit mit einem 5,25 m²
Ruheraum (ohne Nasszelle) handelt.
8.) Das für BKF ein
Freizeit-Minimum besteht, dass mit 30 Tage Urlaub, plus 5 für Schwerbehinderung, im Jahr ist eigentlich Selbstverständlich. Der Ausgleich der 52
Std. Mehrarbeit
im Monat in Freizeit, im Durchschnitt von 4 Monaten, muss nachweisbar gewährleistet
werden, sodass es insg. 16 Tagen Freizeit im Monat sind, das
arbeitsvertraglich als Anspruch
in letzten fünf Gehaltsabrechnungen beweisbar beinhaltet werden
muss.
9.) Tarifliche, rechtliche, gesetzliche BKF- Freizeit-Ansprüche zum familiären Lebensmittelpunkt, können die BKF durch Art. 6 (2) GG i.V.m. Art. 4 GG i.Z.m. Art. 12 GG; Art. 8 EMRK, Art. 31 i.V.m. Art. 33 GrCh, über das privat Recht, mit Art. 1 (2) der Nachweis-Richtlinie (EU) 2019/1152 i.V.m. zust. st. Rspr. EuGH, einfordern und somit nach Beendigung vom Arbeitsvertrag, die noch ausstehenden Ansprüche insg. 3 Jahre Rückwirkend geltend machen.
10.) Der Ausgleich für Sonntage und kirchlich sowie gesetzliche Feiertage, muss als Freizeit-Ausgleich innerhalb von 3 Wochen bis zum Ende der darauffolgenden 3 Woche, inkl. 50 % für Sonntag und 120 % für Wochenfeiertage, gewährleistet werden. Mindestens 2 Sonntage im Monat, sowie Vor-Festtage, auf Antrag vom BKF, immer am familiären Lebensmittelpunkt (Wohnort) vom BKF, auch vom Arbeitgeber gewährleistet werden. Vorschriften bestehen auch zum Ausgleich zwischen Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV und im Art. 12 (1) GG geschützten Freiheit der Berufsausübung vom Unternehmer oder BKF.
vgl. BVerfGE 111, 10 // BVerfG 1 BvR 636/02 vom 09.06.2004 – Rn. 176 ff
Fazit ist, dass nicht nur die Art. 6 (2) GG i.V.m. Art. 12 GG gegenüber dem BKF an seine Familie vom Staat zu gewährleisten sind. Die zust. st. Rspr. vom EuGH mit Nachweis-Richtlinie (EU) 2019/1152 Art. 1 (2) ergibt, dass Art. 4 (1)b und Art. 8 Rom-I (VO (EG) 593/2008), inkl. Brüssel-Ia (VO (EU) 1215/2012) als Ort vom zust. Gericht, die systematische Auslegung vom Kriterium zum Ort, an dem der BKF als Angestellter „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, dass dann dazu führt, die Anwendung dieser Regel auch in Fällen zuzulassen, in denen die BKF Tätigkeit in mehreren EU Mitgliedstaaten verrichtet wird. Insb. hatte der EuGH dazu bei der konkreten Bestimmung von diesem Ort, auf den Ort Bezug genommen, von dem aus der BKF Heiko Koelzsch seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt, oder auf den Ort, den er zum tatsächlichen Mittelpunkt ab seiner ständigen Wohnung als familiärer Lebensmittelpunkt, für seine Berufstätigkeit gemacht hatte, sodass es dann der Ort ist, an dem der BKF den größten Teil arbeitsvertraglicher Tätigkeit tatsächlich verrichtet, wo sämtlichen Rechte auch zu berücksichtigen sind.
vgl.
EuGH
C-29/10 vom
15.03.2011 – Grosse Kammer zu Rom-I, Rn. 42 – 50.
vgl. BAG
5 AZR 252/12 (B)
vom 19.03.2014 – zu Rom-I, Rn. 25, 27
Das dem BKF das ihm zustehende Recht auf gleiche Teilhabe an demokratischer Selbstbestimmung, ist klar ein unabdingbares gesellschaftliches und familiäres Teilhaberecht, dass dadurch für ihn verletzt wird, indem die Organisation der Staatsgewalt die Voraussetzungen „wider besserem Wissen“, nun aktuell so negativ lässt, dass der Anspruch vom BKF auf Art. 6 (2) GG i.V.m. § 1631 BGB und § 1353 (1) BGB, als Verpflichtung der ehelichen Lebensgemeinschaft und gegenüber den Kindern, so praxisfern i.S.v. Art. 20 (2) GG bleibt.
Der
rechtliche Anspruch dem deutschen BKF gegenüber, dass er die
„Freizeit“ mit der Familie bei 52 Std.- Mehrarbeit, für bis zu 8
Tage im Monat, als sein Ausgleich verbringen kann, wird ihm vom Staat
verweigert. Jeder BKF hat mind. 2 x an den Wochenenden oder
bis zum Ende der 3 Woche im Monat zu Hause zu sein, wobei das unabdingbare Recht im Monat mit insg. 16
Tagen Freizeit (im 4 Monat-Durchschnitt) gewährleistet bekommt.
Die „Würde
als Menschen“
ist dazu im Art. 1 AEMR, Art. 1 EMRK, Art. 1 GrCh, Art. 1 GG, beinhaltet.
Die
Vergangenheit gibt den BKF jetzt die Chance, die Gegenwart und
Zukunft bestmöglich zu gestalten
Siehe dazu die PDF: Für BKF 16 Tage Freizeit im Monat
Höre die Audio-Datei: 16 Tage Freizeit im Monat für BKF



Ein ziemlich komplexer Beitrag, den du hier verfasst hast. Bemerkenswert finde ich den Absatz über die Beziehung des Arbeitsvertrags zum Nachweisgesetz. Ich erlebe immer wieder, wie in unserer Branche der § 106 GewO (Weisungsrecht des Arbeitgebers) auf den Status eines allmächtigen Sklavenhalters hochgepusht wird. Ich will damit sagen, dass die Kollegen lieber bis zum Hals in der Gülle steckenbleiben, bevor sie sich auch nur einen Millimeter aus dem Sumpf befreien. Dem Weisungsrecht sind schon früher Grenzen gesetzt worden. Mit dem Nachweisgesetz sind sie nun aber viel deutlicher abgesteckt. Wenn der Arbeitgeber gewisse Arbeitsbedingungen nicht schriftlich fixiert hat, dann obliegt es ihm nun, im Konfliktfall den qualifizierten Beweis dafür zu erbringen, dass das auch vereinbart war. Man kann das durchaus auch als Beweisumkehr bezeichnen, wie du das getan hast.
AntwortenLöschenIch fürchte aber, in der Logistik-Babble bleibt alles so wie es ist. So gut wie niemand wird das je für sich nutzen. Außerhalb dieses kleinen Universums sieht das schon anders aus. Deshalb verdient eine Hilfskraft, die Waren bei einem Discounter ins Regal räumt auch weitaus mehr als ein gut ausgebildeter Kraftfahrer. Hier tritt man weiterhin auf der Stelle.
Ja so ist es leider Rainer Ludger. Ich habe den Artikel auch nur mit der zust. st. Rspr. vom EuGH beinhaltet, so ist natürlich alles nur reine Theorie. Den beruflichen teils rechtswidrigen BKF Alltag kennst du sicherlich und natürlich auch ich. Ich kann nur noch auf den EuGH hoffen, das die Untätigkeitsklage richtig beurteilt wird.
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